Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. 3 StR 306/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8716

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf [X.] wird abgelehnt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen des Mordes sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 22. August 2023 beim [X.] eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem am 30. Oktober 2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegebenen Antrag, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm neue Pflichtverteidiger zu bestellen.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie in der Antragsbegründung angegeben, das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen [X.] zerstört sei. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa [X.], Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.

3

Darauf, dass der Senat bereits über die Revision in der Sache entschieden hat, kommt es daher nicht mehr an.

[X.]

Meta

3 StR 306/23

30.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 31. Oktober 2023, Az: 3 StR 306/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. 3 StR 306/23 (REWIS RS 2023, 8716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8716

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 268/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 414/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 124/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 450/22 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses


5 StR 429/22 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigerwechsel bei Strafanzeige des Angeklagten gegen den bisherigen Verteidiger


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 284/22

3 StR 245/21

3 StR 564/19

3 StR 57/17

3 StR 441/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.