Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. XII ZR 158/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2670

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 322 Einer auf eigenes Recht gestützten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetrete-nes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist (im [X.] an [X.], Ur-teil vom 4. Mai 2005 - [X.] - NJW 2005, 2004 ff.). [X.], Urteil vom 23. Juli 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2008 durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.]eklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Anspruch. 1 Die [X.]Immobilien [X.]eteiligungsgesellschaft [X.] - [X.]

vermietete am 26. Juli 1995 an die [X.]. [X.]eratungs- und [X.] mbH Gewerberäume (im Folgenden: [X.]). 2 - 3 - § 18 des Vertrages lautet: 3 "Herr Dr. R. [X.].

– tritt hiermit gesamtschuldnerisch zu-sammen mit dem Mieter in sämtliche durch dieses Mietverhältnis be-gründeten Zahlungspflichten persönlich, d.h. haftend mit seinem Privat-vermögen, ein." 4 In § 15 ist folgende Regelung enthalten: "1. – 2. Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berech-tigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen [X.] zu übertragen." Am 27. März 1996 schlossen die Vermieterin und die L. Immobilien- und [X.]umanagementgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, einen Generalmietvertrag über Gewerbegrundstücke in mehreren Städten (im Folgenden: [X.]), zu denen auch das an die [X.].

[X.] und [X.] vermietete Grundstück gehört. 5 § 5 dieses Mietvertrages lautet: 6 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer auf Ver-mieterseite in die in Abs. 3 aufgeführten Mietverträge anstelle des [X.] eintreten soll. Es obliegt dem Auftragnehmer, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Der Auftraggeber erklärt durch Unterzeichnung dieses [X.] bereits heute seine Zustimmung. 5.1 [X.] erfolgt jeweils unter der aufschie-benden [X.]edingung, dass die Mieter dem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite zustimmen. Für diesen Fall schließen die Parteien hinsichtlich der Mietflächen, deren Mieter dem Eintritt des [X.] zugestimmt haben, schon jetzt den nachstehenden [X.] ([X.]). - 4 - 5.2 Für die Mietobjekte, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite nicht zustimmen oder noch nicht zugestimmt ha-ben, schließen die Parteien die in Teil [X.] dieses Vertrages formulierte [X.]. Die vorbezeichnete [X.] endet mit dem Zeitpunkt der Zustimmung der Mieter zum Eintritt des Auftragnehmers in den jeweils bestehenden Mietvertrag auf Vermieterseite oder mit [X.]eendi-gung des Mietverhältnisses zwischen Auftraggeber und Mieter. Für diesen Fall findet Abs. 5.1 Satz 2 Anwendung." In § 2 der [X.] (Teil [X.]) heißt es: 7 "1. Der Auftraggeber tritt sämtliche Mietzinsansprüche aus den in der [X.] genannten Mietverträgen an den Auftragnehmer ab. 2. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abtretung den in der [X.] aufgeführten Mietern anzuzeigen." In einem Vorprozess hat die Klägerin rückständige Miete und Nebenkos-ten aus abgetretenem Recht gegen die Mieterin und gegen Dr. [X.].

geltend gemacht. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-desgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-sen. 8 Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Ansprüche gegen Dr. [X.]. erneut - diesmal aus eigenem Recht - geltend. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.]erufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der [X.] zugelassen hat. 9 - 5 - Entscheidungsgründe: 10 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]erufungsgericht. 11 1. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Über den Streitgegenstand des Rechtsstreits sei bereits rechtskräftig im Vorprozess entschieden worden. Die Rechtskraft des [X.] stehe einer neuen Kla-ge entgegen. Entgegen der Auffassung des [X.]s habe sich das Urteil des [X.] im Vorprozess sowohl mit einem Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht als auch aus Vertragsübernahme befasst und beide [X.] verneint. Die Klägerin stütze sich im vorliegenden Verfahren nicht auf einen neuen Streitgegenstand, sondern auf tatsächliche und rechtliche Aspekte, die sie im Vorprozess nicht hinreichend dargetan habe. Das [X.] habe im Vorprozess ausgeführt, Teil [X.] des [X.] sehe zwar eine Abtretung vor, aber nur für Ansprüche aus solchen Verträgen, bei denen der Mieter einer Vertragsübernahme, wie in [X.] vorgesehen, nicht zuge-stimmt habe. Gleichzeitig sei es davon ausgegangen, dass ein Eintritt der Klä-gerin in den [X.] unstreitig nicht erfolgt sei, weil die Klägerin vorgetragen habe, die [X.] habe nach wie vor die [X.]. Immobi-lien [X.]eteiligungsgesellschaft [X.]

inne. Ein Anspruch aus Vertragsübernahme sei damit vom Gericht des [X.] ausdrücklich geprüft worden. 12 Der Eintritt der Rechtsvorgängerin in den Vertrag sei zwar - wenn man dem folge, was die Klägerin jetzt vortrage - tatsächlich in Punkt 5.1 des [X.]es II bereits geregelt; die aufschiebende [X.]edingung einer Zu-stimmung der Mieterin sei vorab eingetreten. Der vorab genehmigte [X.] - 6 - wechsel sei lediglich im Außenverhältnis zur Mieterin nicht aufgedeckt. Insoweit habe das rechtskräftige Urteil des 4. Zivilsenats im Vorprozess auf der aus-drücklich dargelegten Einschätzung beruht, eine Vertragsübernahme habe nicht stattgefunden. Dies werde durch den Wortlaut "soll eintreten" in § 5 des [X.]es II gestützt. Mit dieser ambivalenten Formulierung könne so-wohl ein sofortiger als auch ein künftiger Eintritt gemeint sein. Die nachfolgende Regelung in Punkt 5.1 des [X.] spreche zwar dafür, dass ein direkter Eintritt gemeint gewesen sei, lediglich aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der jeweiligen Mieter. Dies habe die Klägerin im Vorprozess nicht vertieft, sondern die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls aus abge-tretenem Recht die Mietzinsforderung zu. Dass die zweifellos mit der Klageforderung des [X.] identische Mietzinsforderung damals nicht Streitgegenstand gewesen sei, treffe deshalb nicht zu. Eine Abtretungsforderung sei eine Forderung aus eigenem Recht im Gegensatz zu einer Prozessstandschaft oder einer Forderungsinhaberschaft aus einer Inkassozession. Die Klägerin ziele mit ihrer Argumentation zum Streitgegenstand richtigerweise auf eine Unterscheidung zwischen originärem und abgeleitetem eigenem Recht, wie es in der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2005 ([X.]) zum Ausdruck komme. Aus abgeleitetem im Gegensatz zu originärem eigenem Recht habe die Klägerin in beiden Prozessen geklagt. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von den Fällen, in denen eine Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden sei und der Kläger nach Abtretung durch den [X.]erechtigten später zulässigerweise nochmals klage. Der gesamte Sachverhalt einschließ-lich des [X.] habe im Vorprozess zur [X.]eurteilung des [X.] gestanden. Es handele sich nach dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit lediglich um eine komplette Vertragsübernahme durch die Klägerin im Wege des Vermieteraustausches, nicht um eine Abtretung einzelner Forderungen, wie 14 - 7 - die Klägerin im Vorprozess dargetan habe. Insofern unterscheide sich der vor-liegende Sachverhalt auch von der Entscheidung des [X.] vom 4. Mai 2005 ([X.]), welche die Klägerin für ihren Standpunkt heranzie-he. Ob der marginale Unterschied zwischen Einzelabtretung und generellem Vertragseintritt geeignet sein könne, einen anders gelagerten Streitgegenstand zu begründen, könne offen bleiben, da der Vortrag der Parteien und die Ent-scheidung des Gerichts im Vorprozess sich mit beiden Fragen befasst habe und sich das Problem aus diesem Grund nicht stelle. Im Vorprozess sei bereits in der Klageerwiderung vom [X.]eklagten vorge-tragen worden, die Klägerin sei mangels Zustimmung der damaligen [X.]eklagten nicht aus eigenem Recht legitimiert. [X.]so stehe der Klägerin aus abgetrete-nem Recht keine Forderung zu. Die Klägerin habe hierauf erwidert, die Zustim-mung sei bereits gemäß § 15 Ziff. 2 des [X.] erteilt worden, jedenfalls stehe der Klägerin gemäß 5.2 des [X.] der [X.] zu. Das [X.] habe im Vorprozess die Forderung aus abgetretenem Recht zugesprochen, wobei es nicht zwischen dem Eintritt in den Vertrag gemäß § 15 Ziff. 2 des [X.], den es als vorab erteilte Zustimmung gewertet habe, und einer Abtretung nach Ziffer 5.2 des [X.] differenziert habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei sodann von den damaligen [X.]eklagten in der [X.]erufungsbegründung als haupt-sächlicher [X.]erufungsangriff über mehrere Seiten gerügt worden, und zwar so-wohl unter dem Aspekt der Vertragsübernahme nach § 15 Satz 2 des [X.] als auch der Abtretung nach § 2 Abs. 1 Teil [X.] des [X.] II. In der damaligen [X.]erufungserwiderung habe die Klägerin ausge-führt, völlig zu Recht habe das [X.] auf § 15 Ziff. 2 des [X.] abgestellt, der eine Zustimmungserklärung enthalte. [X.] diese [X.]e-gründung werde nunmehr als Grund der Klage im vorliegenden Rechtsstreit herangezogen. Sodann werde ausgeführt, dass es der Zustimmung wegen der 15 - 8 - Abtretung der Mietzinsforderung in § 2 Teil [X.] des [X.] nicht bedürfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des [X.] sei laut Protokoll vom 17. Juli 2002 die Problematik der Abtretung erörtert worden, insbesondere die Fragen, ob die Abtretung die streitgegenständlichen Ansprüche und aufgrund des Schuldbeitritts den [X.]eklagten erfasse. Im Urteil vom 4. Juni 2003 habe der 4. Zivilsenat ausgeführt, die Abtretung in Punkt 5.2 der [X.] zum [X.] gelte nur für Ansprüche aus solchen Mietobjekten, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf [X.] nicht zugestimmt habe. Unstreitig habe jedoch der Mieter zugestimmt. [X.] heiße es im Urteil des [X.]: "Weshalb gleichwohl, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag mit der [X.]eklagten zu 1 (der im vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Mieterin) nicht erfolgt ist, ist nicht bekannt." Die Einschätzung des [X.]s, das [X.] habe die damalige Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung, nicht aber der [X.] geprüft, sei infolgedessen nicht zutreffend. Das [X.] habe damals auch den Eintritt der Klägerin in den Vertrag geprüft und - aufgrund des damaligen Vortrags der Klägerin, sie sei nicht Vermieterin - mög-licherweise objektiv unzutreffend verneint. Dies könne vom [X.]erufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr korrigiert werden, selbst wenn vor dem Urteil vom 4. Juni 2003 ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre. Die Klageforderung sei rechtskräftig abgewiesen. 16 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 17 Zu Unrecht ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, das [X.] habe im Vorprozess auch über Ansprüche aus eigenem 18 - 9 - Recht der Klägerin rechtskräftig und damit auch für diesen Streitfall bindend entschieden. 19 a) Die Klägerin wollte im Vorprozess ausschließlich Ansprüche aus abge-tretenem Recht, nicht solche aus eigenem Recht, geltend machen. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils in jenem Verfah-ren (S. 3 Abs. 1, S. 6 Mitte). Damit wurden Ansprüche aus eigenem Recht nicht rechtshängig. [X.]ei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene [X.] gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche [X.]e-gründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände ([X.], Urteile vom 4. Mai 2005 - [X.] - NJW 2005, 2004 ff. m.w.N. und vom 17. Oktober 1995 - [X.] - NJW 1996, 117, 118 f.). Mit der Entscheidung über Ansprüche aus abgetretenem Recht wird deshalb nicht zugleich über solche aus eigenem Recht entschieden. b) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts wurden Ansprüche aus eigenem Recht auch nicht deshalb anhängig, weil das [X.]estehen solcher Ansprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde oder die Klägerin schriftsätzlich dazu Stellung nahm. Soweit die [X.]eklagte im Vorprozess behauptet hat, der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche aus eigenem Recht zu, und die Klägerin sich damit auseinandergesetzt und begründet hat, warum ihr lediglich Ansprüche aus übertragenem Recht zustünden, sind die Ansprüche aus eigenem Recht nicht rechtshängig geworden. Das [X.]erufungsgericht ver-kennt, dass ausschließlich der Kläger mit seinem Klagebegehren den Streitge-genstand bestimmt. Vorbringen des [X.]eklagten oder Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber [X.]eklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (Tho-mas/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. [X.]. II [X.]. 14; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. [X.]. [X.]. 65). 20 - 10 - c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, Ansprüche aus abgetretenem Recht und aus eigenem Recht schlössen sich im Streitfall aufgrund der Vertragsgestaltung aus. Ansprüche aus abgetretenem Recht [X.] nur, wenn Ansprüche aus eigenem Recht nicht gegeben seien. Das [X.] habe deshalb aus logischen Gründen die Frage prüfen müs-sen, ob Ansprüche aus eigenem Recht bestehen. 21 Diese Überlegungen sind zwar im Ansatz zutreffend. Das [X.]erufungsge-richt konnte Ansprüche aus abgetretenem Recht nur zusprechen, wenn es - gleichzeitig - Ansprüche aus eigenem Recht verneinte. Die [X.] verkennt aber, dass es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handelte, über die nicht mit Rechtskraft entschieden wurde. Das Gericht des Zweitpro-zesses ist nicht gebunden, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern eine Vor-frage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, beiden Prozessen [X.] lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt. Eine materielle [X.] tritt insoweit nicht ein, weil sie sich auf präjudizielle Rechtsverhältnisse und bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge nicht erstreckt ([X.] Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059; [X.]/[X.] aaO vor § 322 [X.]. 28; Musielak ZPO 6. Aufl. § 322 [X.]. 26, 27). 22 d) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, das [X.] habe im Vorprozess auf jeden Fall über Ansprüche aus ei-genem Recht entscheiden wollen, unabhängig davon, ob die Klägerin sie gel-tend gemacht habe. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess ergibt sich eindeutig, dass das [X.] eine solche - überschießen-de - Entscheidung nicht treffen wollte. Das [X.] hat dort ausge-führt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die [X.]eklagte zu 1 des [X.] ([X.].

[X.]eratungs- und [X.] mbH) in § 15 Nr. 2 des [X.] der Übertragung der Rechte und Pflichten auf 23 - 11 - einen [X.] bereits zugestimmt habe. Es hat dann sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin gleichwohl daran festhalte, nicht in den Mietvertrag eingetreten zu sein und deshalb weiterhin nicht Ansprüche aus eigenem, sondern lediglich aus abgeleitetem Recht geltend mache. Eine Ent-scheidung über von der Klägerin nicht geltend gemachte Ansprüche aus eige-nem Recht hat das [X.] damit nicht treffen wollen. 3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. 24 [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2005 - 5 O 342/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XII ZR 158/06

23.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. XII ZR 158/06 (REWIS RS 2008, 2670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2670

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