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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 190/11
vom
3. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
3. Mai 2012
durch den [X.] [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und
Seiters
beschlossen:
Der erste Absatz des Tenors des [X.] vom 15.
März 2012 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO von Amts wegen berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Juli 2011 aufgehoben, soweit sie die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur [X.] von mehr als 12,74
des Amtsgerichts [X.] vom
4.
Januar 2011
zurückgewiesen hat.
[X.]
Herrmann
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 04.01.2011 -
2 C 2984/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
11 [X.]/11 -
Meta
03.05.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. III ZR 190/11 (REWIS RS 2012, 6767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6767
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