Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. EnVR 1/17

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 13270

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218BENVR1.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 1/17
Verkündet am:

27. Februar 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Mark-E AG
[X.] § 18 Abs. 1; [X.] § 3 Nr. 11
Ein Kraftwerk, das in ein Höchstspannungsnetz einspeist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] und § 3 Nr. 11 [X.].
[X.], Beschluss vom 27. Februar 2018 -
EnVR 1/17 -
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Februar 2018 durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Raum
und die Richter
Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.
November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetz-agentur.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.778.000 Euro festgesetzt.
-
3
-
Gründe:
A.
Die Antragstellerin betreibt das [X.]

(

) [X.] Der dort erzeugte Strom wird über eine von der Antrags-
gegnerin betriebene 22,3 km lange Stichleitung mit einer Spannung von 220
kV in das Umspannwerk G.

übertragen. An dieses Umspannwerk sind das
ebenfalls mit 220
kV betriebene Übertragungsnetz der A.

GmbH und das
nachgelagerte, mit 110
kV
betriebene Netz der Antragsgegnerin [X.]. Der Strom aus dem Kraftwerk deckt vorwiegend die Grund-
und Mittellast im Netzgebiet der Antragsgegnerin.
Bis 2010 zahlte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin Entgelte für die dezentrale Einspeisung aus dem Kraftwerk. Im Hinblick auf die von der [X.] geäußerte Auffassung, Anlagen, die in das Höchstspan-nungsnetz einspeisten, seien nicht als dezentrale Erzeugungsanlagen anzuse-hen, stellte sie die Zahlungen zum 1.
Januar 2011 ein. Die Antragstellerin [X.] daraufhin bei der [X.], der Antragsgegnerin im Rahmen der Missbrauchsaufsicht aufzugeben, dezentrale [X.]e auch für das [X.] zu zahlen und die Auszahlung künftig nicht mehr zu verweigern. Die [X.] hat
diesen Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihr Begehren, die [X.] zur [X.] zu verpflichten, weiter. Die [X.] tritt dem Rechtsmittel ent-gegen.
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B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], RdE
2017, 265) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Antragstellerin stehe kein Entgelt für dezentrale Einspeisung zu. Das Kraftwerk sei keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.].
Als dezentrale Erzeugungsanlage sei nach §
3 Nr.
11 [X.] nur eine an das Verteilernetz angeschlossene Anlage anzusehen. Für die Definition des Begriffs "Verteilernetz" sei §
3 Nr.
37 [X.] maßgeblich. Danach sei Verteilung nur der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung.
Das Kraftwerk der Antragstellerin speise die Energie hingegen auf [X.] der Höchstspannung ein. Dass mit Höchstspannung betriebene Komponenten nicht zu einem Verteilernetz gehörten, ergebe sich auch aus §
3 Nr.
32 [X.], wo diese [X.] nur für Übertragung vorgesehen sei. §
3 Nr.
29c [X.], wonach als örtliches Verteilernetz unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen jedes Netz anzusehen sei, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen diene, stehe dem nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, inwieweit diese Norm überhaupt auf das Stromnetz anwendbar sei.
Der Umstand, dass der erzeugte Strom überwiegend im angrenzenden [X.] räumlich nah verbraucht werde, führe angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Unerheblich sei auch, dass die bestehende Leitung vor rund fünfzig Jahren als Ersatz für eine 110-kV-Leitung errichtet worden sei. Schon angesichts der langen Zeitdauer seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht erkennbar. Dass die Beteiligten das Kraftwerk in der Vergangenheit anders eingeordnet hätten, hindere die [X.] nicht, auf eine Änderung hinzuwirken.
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Der Umstand, dass gegebenenfalls Entgelte bezahlt werden müssten, wenn das Kraftwerk an eine niedrigere Spannungsebene angeschlossen wäre, rechtfertige ebenfalls keine andere Sichtweise.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kraftwerk der Antragstellerin keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] und §
3 Nr.
11 [X.] ist.
a)
Zutreffend hat das Beschwerdegericht zur Auslegung des nach §
18 Abs.
1 [X.] maßgeblichen Begriffs "dezentrale Erzeugungsanlage"
die Definition in §
3 Nr.
11 [X.] herangezogen.
Die Begriffsbestimmungen in §
3 [X.] sind grundsätzlich auch zur Aus-legung der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen her-anzuziehen, soweit diese gleichlautende Begriffe verwenden und keine abwei-chenden Bestimmungen enthalten. §
18 Abs.
1 [X.] knüpft an den in §
3 Nr.
11 [X.] definierten Begriff "dezentrale Erzeugungsanlage" an und enthält keine abweichende Definition. §
2 [X.], der die für die Verordnung [X.] in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen des [X.] definiert (BR-Drucks. 245/05,
S.
31), enthält ebenfalls keine abweichende Bestimmung. Deshalb richtet sich die Auslegung nach §
3 Nr.
11 [X.].
b)
Die danach entscheidende Frage, ob das Kraftwerk der [X.] an das Verteilernetz angeschlossen ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht anhand der Definition des Begriffs "Verteilung" in §
3 Nr.
37 [X.] beurteilt.
Der Begriff "Verteilernetz" ist in §
3 [X.] nicht definiert. Aus dem sys-tematischen Zusammenhang der in dieser Vorschrift enthaltenen Begriffsbe-9
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stimmungen ergibt sich, dass darunter Netze fallen, die der Verteilung im Sinne von §
3 Nr.
37 [X.] dienen.

Dies
folgt
für Elektrizitätsversorgungsnetze aus der grundlegenden Unterscheidung
zwischen den Aufgaben der Übertragung und der Verteilung in §
3 Nr.
32 und
37 [X.], der daran anknüpfenden Unterscheidung zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Betreibern von Verteilernetzen in §
3 Nr.
2 [X.]
und der damit in Einklang stehenden Definition in §
3 Nr.
3 [X.], wonach Betreiber von [X.] Personen oder Organisati-onseinheiten sind, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für Betrieb, Wartung und Ausbau des [X.] in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.
c)
Nach der danach maßgeblichen Definition in §
3 Nr.
37 [X.] gehört zur Verteilung von Elektrizität nur deren Transport mit hoher, mittlerer oder nie-derer Spannung, also mit einer Spannung von maximal
110
kV. Der Transport mit Höchstspannung, also mit mehr als 110
kV, ist
nach §
3 Nr.
32 [X.] der Übertragung
vorbehalten.
Diese Einteilung, die der Gesetzgeber aus Art.
2 Nr.
3 und 5 der [X.] 2003/54/[X.] (jetzt: Richtlinie 2009/72/[X.]) übernommen hat (BT-Drucks. 15/3917,
S.
49), steht, soweit ersichtlich, in Einklang mit der einhelligen Auffas-sung in der Literatur ([X.] in [X.] Kommentar zum Energierecht, 3.
Auflage, §
3 [X.] Rn.
168; [X.] in [X.]/[X.]/Hermes,
[X.], 3.
Auflage, §
3 Rn.
60; [X.][X.], [X.], 94.
Ergän-zungslieferung, §
3 Rn.
277; [X.] in [X.], [X.], §
3 Rn.
93; [X.], [X.], §
3 Rn.
222).
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-
Danach ist das Kraftwerk der Antragstellerin nicht an das Verteilernetz angeschlossen, weil der mit ihm erzeugte Strom in ein Höchstspannungsnetz eingespeist wird.
d)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass nach den Definitionen in §
3 Nr.
32 und 37 [X.] auch der Zweck des Transports von
Bedeutung ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Nach §
3 Nr.
37 [X.] dient die Verteilung dem Zweck, die Versorgung von Kunden, also von Großhändlern, Letztverbrauchern
und Unternehmen

3 Nr.
24 [X.]) zu ermöglichen. Der so definierte Zweck deckt sich jedenfalls teilweise mit dem Zweck der Übertragung, der gemäß §
3 Nr.
32 [X.] in der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern
besteht.
Angesichts dessen kann aus dem Umstand, dass eine Leitung im [X.] dazu dient, die Versorgung von Letztverbrauchern in einem bestimm-ten Verteilernetz zu ermöglichen, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Leitung ebenfalls zu einem Verteilernetz gehört. Sie kann vielmehr auch zu einem Übertragungsnetz gehören, weil auch ein solches der Versor-gung von Letztverbrauchern dienen kann.
e)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §
3 Nr.
29c [X.] ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die darin getroffene Bestimmung, wonach als örtliches Verteilernetz ein Netz anzusehen ist, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, für Elektrizitätsversor-gungsnetze unmittelbar oder entsprechend anwendbar ist (verneinend: Heller-mann in [X.]/[X.]/Hermes,
[X.], 3.
Auflage, §
3 Rn.
50; [X.][X.], [X.], 94.
Ergänzungslieferung, §
3 Rn.
231; [X.] in 19
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-
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-
[X.], [X.], §
3 Rn.
80 und wohl auch [X.], [X.], §
3 Rn.
209; bejahend: [X.] in [X.] Kommentar zum Energierecht, 3.
Auflage, §
3 [X.] Rn.
144).
Gegenstand dieser Regelung ist jedenfalls ausschließlich die Abgren-zung örtlicher Verteilernetze von vorgelagerten Verteilernetzen, nicht aber eine von §
3 Nr.
37 [X.] abweichende Definition der übergeordneten Begriffe
"Verteilung"
und "Verteilernetz" (ebenso [X.] in [X.]/[X.]/Hermes,
[X.], 3.
Auflage, §
3 Rn.
50; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 94.
Ergänzungslieferung, §
3 Rn.
233; [X.] in [X.], [X.], §
3 Rn.
80; [X.], [X.], §
3 Rn.
208; abweichend auch insoweit [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3.
Auflage, §
3 [X.] Rn.
144).
Der Umstand, dass Druckstufe
und Durchmesser der Leitungen gemäß §
3 Nr.
29c [X.] für die Abgrenzung nicht von Bedeutung sind, spricht nicht gegen, sondern für dieses Verständnis. Die genannten, nur für Gasleitungen gebräuchlichen
Kategorien sind auch im Zusammenhang mit §
3 Nr.
37 [X.] nicht von Bedeutung. Der Transport von Gas über örtliche oder regionale Lei-tungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, ist danach als Versorgung anzusehen, ohne dass es auf Druckstufe oder Leitungsdurchmes-ser ankommt. Für den Transport von
Elektrizität differenziert §
3 Nr.
37 [X.] hingegen

wie bereits dargelegt

nach dem Spannungsbereich, in dem der Transport erfolgt. Dieser unterschiedlichen Ausgangslage trägt §
3 Nr.
29c [X.] Rechnung, indem die für Gasleitungen verwendeten Parameter -
und nur diese -
als für die Abgrenzung irrelevant bezeichnet werden.
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9
-
2.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund können aus dem Zweck von §
18 Abs.
1 [X.] keine der Antragstellerin günstigeren Schlussfolgerungen gezogen werden.
a)
Der Umstand, dass es
im Verhältnis zu dem Netz, an das das [X.] angeschlossen ist, kein vorgelagertes Netz mit einer höheren Spannungs-ebene gibt, stünde einem Anspruch aus §
18 Abs.
1 [X.] für sich [X.] allerdings nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt als vorgelagerte [X.] im Sinne von §
18 Abs.
1 Satz
3
[X.] auch eine Netzebene auf derselben Stufe in Betracht, sofern diese von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird ([X.], Beschluss vom 20.
Juni 2017 -
EnVR 40/16, [X.], 543
Rn.
9
ff. -
Heiz-kraftwerk [X.]). Diese Voraussetzung ist nach dem der Beurteilung in der [X.] zu Grunde zu legenden Vorbringen der [X.] im Streitfall erfüllt.
b)
Das Vorhandensein eines vorgelagerten Netzes in diesem Sinne ist aber lediglich eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für einen
Anspruch nach §
18 Abs.
1 [X.].
Weitere
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, wie das Be-schwerdegericht zu Recht entschieden hat, dass die Einspeisung aus einer de-zentralen
Erzeugungsanlage erfolgt. Dies setzt aus den oben genannten Grün-den voraus, dass die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Leitung, mit der
das Kraftwerk der Antragstellerin angeschlossen ist, Teil eines Übertra-gungsnetzes ist oder ob einer solchen Einordnung das in §
3 Nr.
32 [X.]
zu-27
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-
sätzlich vorgesehene Merkmal entgegensteht, wonach der Transport über ein Verbundnetz erfolgen muss. Wenn die Frage im letzteren Sinne zu beantworten wäre, könnte zwar eine Regelungslücke bestehen, weil das Gesetz in §
3 Nr.
2 [X.]

wie bereits dargelegt

nur zwischen Verteiler-
und Übertragungsnetzen unterscheidet und eine dritte Netzkategorie insoweit nicht kennt. Diese Lücke könnte vor dem oben aufgezeigten Hintergrund aber nicht durch eine entspre-chende Anwendung von §
3 Nr.
11 [X.] geschlossen werden. Eine solche Einordnung stünde in Widerspruch zum Regelungskonzept des Gesetzgebers, der mit Höchstspannung betriebene Leitungen gerade nicht dem Bereich der Verteilung zugeordnet hat.
c)
Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu sonstigen Entschei-dungen des Senats.
aa)
Der Senat hat den Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung durch den Betreiber eines [X.] unter bestimmten Voraussetzungen als Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von §
15 Abs.
1 Satz
1 ARegV angesehen ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 88/10, RdE
2013, 22 Rn.
57
ff. -
SWM Infrastruktur GmbH). Er hat aber auch dort ausdrücklich offengelassen, ob [X.] auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder
ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt ([X.] RdE 2013, 22 Rn.
44 -
SWM Infrastruktur GmbH), und den Betrieb der dort in Rede stehenden [X.] unabhängig von deren Einordnung als Übertragungs-
oder Verteiler-netz als
Teil der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers angesehen, um des-sen [X.] es ging.
Im Streitfall hängt die Einordnung des Kraftwerks als dezentrale Erzeu-gungsanlage zwar ebenfalls nicht zwingend davon ab, dass dieses nicht an ein Übertragungsnetz angeschlossen ist. Unabdingbare Voraussetzung ist aber 33
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-
11
-

anders als in dem damals entschiedenen Fall -
der [X.] an ein Verteiler-netz.
bb)
Der Senat hat im Zusammenhang mit einem Übertragungsanspruch aus §
46 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. entschieden, dass die Abgrenzung zwischen dem örtlichen Verteilernetz und Durchgangsleitungen nicht nach der [X.], sondern nach der Funktion der jeweiligen Leitung zu erfolgen hat ([X.], Beschluss vom 3.
Juni 2014 -
EnVR
10/13, [X.], 29 Rn.
31

Stromnetz Homberg).
Hieraus können für den Streitfall schon deshalb keine Schlussfolgerun-gen gezogen werden, weil es nicht um die Abgrenzung zwischen Verteiler-
und Übertragungsnetzen ging, sondern um die Abgrenzung zwischen dem in [X.] betriebenen örtlichen Verteilernetz und diesem vorgelagerten, ebenfalls in Mittelspannung betriebenen Netzen.
3.
Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes lässt sich ein ab-weichendes Ergebnis nicht herleiten.
a)
Dass das Kraftwerk ursprünglich an eine 110-kV-Leitung ange-schlossen war und damit möglicherweise als dezentrale Erzeugungsanlage an-zusehen gewesen wäre, könnte allenfalls dann Vertrauensschutz begründen, wenn dem Betreiber schon damals ein Anspruch auf [X.] nach §
18 Abs.
1 [X.] zugestanden hätte und wenn die Umstellung auf Höchstspannung in der berechtigten Erwartung erfolgt wäre, dass dieser [X.] weiterhin bestehen wird. Hieran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil die Umstellung mehrere Jahrzehnte vor Inkrafttreten des §
18 Abs.
1 [X.] erfolgt ist.
b)
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin der Betroffenen bis zum [X.] ein Einspeiseentgelt gezahlt hat, könnte für darauffolgende Zeiträu-36
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-
12
-
me allenfalls dann Vertrauensschutz begründen, wenn die Antragstellerin in der berechtigten Erwartung, dass ihr auch für diesen Zeitraum ein Anspruch zu-steht, konkrete Vermögensdispositionen getroffen hätte, die ihr nunmehr zum Nachteil gereichen. Diesbezügliches Vorbringen der Antragstellerin zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 [X.], die Festset-zung des Gegenstandswerts auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
[X.]
Raum
[X.]

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2016 -
VI-3 Kart 112/15 [V] -

41

Meta

EnVR 1/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. EnVR 1/17 (REWIS RS 2018, 13270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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