Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.06.2018, Az. 7 ABR 48/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 7540

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Gegenstand

Betriebsrat - Freistellungswahl - Postnachfolgeunternehmen


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 4. sowie der Beteiligten zu 6. bis 13. wird der Beschluss des [X.] vom 7. Juni 2016 - 14 TaBV 17/16 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerden im übrigen - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 4. und der Beteiligten zu 6. bis 13. wird der Beschluss des [X.] vom 19. November 2015 - 5 [X.] - teilweise abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3., die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats vom 5. März 2015 für ungültig zu erklären, und die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 3. werden abgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden des Beteiligten zu 4. sowie der Beteiligten zu 6. bis 13. gegen den genannten Beschluss des [X.] zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder und darüber, ob die [X.] für Arbeitnehmer und Beamte in getrennten Wahlgängen durchzuführen ist.

2

Die Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 3.) wurden bei der [X.] im Betrieb der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin durchgeführten [X.] zu Mitgliedern des zu 4. beteiligten [X.] gewählt. Die Arbeitgeberin ist ein [X.] iSd. § 38 Abs. 1 [X.]. Der Betriebsrat besteht aus 31 Mitgliedern, von denen bei der [X.] durchgeführten [X.] 24 Mitglieder über die [X.], vier Mitglieder über die Liste der [X.] ([X.]) und drei Mitglieder über die Liste der [X.] ([X.]) gewählt wurden. Die Antragsteller hatten auf der Liste der [X.] kandidiert. Neun [X.]mitglieder waren freizustellen.

3

Nachdem die am 16. Mai 2014 durchgeführte [X.] vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt worden war, wurden die freigestellten [X.]mitglieder von dieser Funktion abberufen. In der [X.]sitzung vom 5. März 2015 wurde beschlossen, die Neuwahl der freizustellenden [X.]mitglieder in getrennten Wahlgängen für die Gruppe der Arbeitnehmer und die Gruppe der Beamten durchzuführen. Auf die Arbeitnehmer sollten sieben Freistellungen entfallen, auf die Beamten zwei Freistellungen. Die jeweiligen Interessenvertretungen erhielten die Möglichkeit, Wahlvorschlagslisten einzureichen. Die Auszählung sollte nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgen. Die Antragsteller waren mit der beschlossenen Vorgehensweise nicht einverstanden. Bei der gleichwohl durchgeführten [X.] entfielen bei der Gruppe der Arbeitnehmer 19 Stimmen auf den Wahlvorschlag [X.], drei Stimmen auf den Wahlvorschlag [X.] und zwei Stimmen auf den Wahlvorschlag [X.]. Dementsprechend erhielt der Wahlvorschlag [X.] sechs Freistellungen, der Wahlvorschlag [X.] eine Freistellung, auf den Wahlvorschlag [X.] entfiel keine Freistellung. Damit wurden - einschließlich der beiden gesondert gewählten Beamtenvertreter - die Beteiligten zu 6. bis 14. als freizustellende [X.]mitglieder gewählt.

4

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die [X.] vom 5. März 2015 sei ungültig. Die [X.] müsse nach § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] in einem Wahlvorgang durchgeführt werden. Eine [X.] sei nicht zulässig. Ein anderes Ergebnis folge nicht aus § 26 [X.]. Die Norm sei auf die [X.] weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

5

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,

        

1.    

die Wahl der freizustellenden Mitglieder des [X.] durch den Beteiligten zu 4. in der Sitzung vom 5. März 2015 für ungültig zu erklären,

        

2.    

festzustellen, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 [X.] verstößt, bei der Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen,

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass die freizustellenden Mitglieder des Beteiligten zu 4. nicht getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten zu wählen sind, sondern in einem gemeinsamen einheitlichen Wahlgang.

6

Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 6. bis 13. haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die [X.] vom 5. März 2015 für ungültig erklärt und dem [X.] entsprochen. Das [X.] hat die Beschwerden des [X.] und der Beteiligten zu 6. bis 13. zurückgewiesen. Mit den Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und die Beteiligten zu 6. bis 13. ihr auf Abweisung der Anträge gerichtetes Begehren weiter. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden. Die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 14. haben sich nicht geäußert.

8

Während des [X.] fand im Betrieb der Arbeitgeberin vom 2. bis 4. Mai 2018 die regelmäßige [X.] statt. Daraufhin haben der Betriebsrat und die Beteiligten zu 6. bis 13. das Verfahren für erledigt erklärt, nicht aber die Antragsteller.

9

B. [X.] der Beteiligten zu 6. bis 13. sind teilweise unzulässig, soweit sie mit diesen die Abweisung des [X.]s begehren. Soweit sich die Rechtsbeschwerden des [X.] und der Beteiligten zu 6. bis 13. dagegen richten, dass das [X.] die [X.] für ungültig erklärt hat, sind sie begründet. Der [X.] ist im Lauf des [X.] unzulässig geworden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des [X.] ist überwiegend unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der [X.] der Beteiligten zu 1. und 2. zulässig und begründet ist. Lediglich die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 3. sind unzulässig geworden, da sie dem Betriebsrat seit der Neuwahl im Mai 2018 nicht mehr angehört und ihr daher die Antragsbefugnis fehlt.

I. Das Verfahren ist nicht erledigt, da die nach § 83a Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG erforderliche Erledigungserklärung der Antragsteller nicht vorliegt.

II. [X.] der Beteiligten zu 6. bis 13. sind unzulässig, soweit sie sich dagegen wenden, dass das [X.] dem [X.] stattgegeben hat. Insoweit sind die Beteiligten zu 6. bis 13. durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert und damit nicht rechtsbeschwerdebefugt.

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der [X.]. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 141, 110). Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.] 8. November 2011 - 1 [X.] - Rn. 12).

2. Danach sind die Beteiligten zu 6. bis 13. hinsichtlich des [X.]s nicht rechtsbeschwerdebefugt. Die Beteiligten zu 6. bis 13., die bei der [X.] vom 5. März 2015 als freizustellende [X.]mitglieder gewählt wurden, sind durch die Entscheidung über die begehrte Feststellung, ob die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder in einem oder in mehreren Wahlgängen durchzuführen ist, nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Ihre betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung hängt davon ab, ob sie bei einer konkreten Wahl wirksam zu freizustellenden [X.]mitgliedern gewählt wurden, nicht jedoch von der - losgelöst von einer konkreten Wahl - zu treffenden Entscheidung, nach welchen Grundsätzen eine [X.] durchzuführen ist.

III. [X.] des [X.] und der Beteiligten zu 6. bis 13. sind begründet, soweit sie sich dagegen richten, dass das [X.] die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder vom 5. März 2015 für ungültig erklärt hat. Der [X.] ist unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des [X.] weggefallen ist.

1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der [X.], von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann ([X.] 23. November 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 12).

2. Das ist hier der Fall. Die Amtszeit des [X.], das am 5. März 2015 die [X.] durchgeführt hat, hat im Mai 2018 geendet. Wenn die angefochtene [X.] nunmehr durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt würde, hätte dies für die Beteiligten keine Auswirkungen mehr. Durch das Ende der Amtszeit der bisher freizustellenden Mitglieder des [X.] ist auch deren Freistellung beendet worden. Für eine derartige Entscheidung ohne rechtliche Wirkungen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis ([X.] 21. Juni 2006 - 7 [X.] - Rn. 9).

IV. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des [X.] ist überwiegend unbegründet. Das [X.] hat dem [X.] der Beteiligten zu 1. und 2. zu Recht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig und begründet. Lediglich die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 3. sind unzulässig. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde des [X.] erfolgreich.

1. Der von den Beteiligten zu 1. und 2. gestellte [X.] ist zulässig.

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Seinem Wortlaut nach ist er auf die Feststellung gerichtet, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 [X.] verstößt, die freizustellenden [X.]mitglieder getrennt nach Gruppen zu wählen. Wörtlich verstanden hätte der Antrag kein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand, sondern wäre auf die gerichtliche Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet, wozu die Gerichte nicht berufen sind. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessenlage ergibt sich jedoch, dass diese die Feststellung der Verpflichtung des [X.] begehren, die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder künftig in einem einheitlichen Wahlgang - und nicht in getrennten Wahlgängen nach Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten - durchzuführen.

b) Mit diesem Inhalt erfüllt der Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich einer Verpflichtung des [X.] bei der Durchführung der [X.]. Ein Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis oder - wie hier - auf bestimmte Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis beschränken (vgl. etwa [X.] 25. Oktober 2017 - 7 [X.] 731/15 - Rn. 19 mwN).

bb) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beteiligten über das Verfahren bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder des [X.] streiten und der Betriebsrat seine von den Antragstellern abweichende Rechtsauffassung bislang nicht aufgegeben hat. Zwar erfolgte die nach der [X.] im Mai 2018 zuletzt durchgeführte Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder in einem einheitlichen Wahlgang. Dies hatte seinen Grund aber darin, dass die Beamten entsprechend § 26 Nr. 1 [X.] auf den Minderheitenschutz verzichtet hatten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte der Betriebsrat auch diese Wahl in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt.

c) Die Beteiligten zu 1. und 2. sind für die begehrte Feststellung antragsbefugt.

aa) Die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Einzelne Mitglieder des [X.] können gegenüber dem Betriebsrat die Rechtswidrigkeit von Handlungen daher nicht unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen (vgl. [X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 155, 221).

bb) Danach sind die Beteiligten zu 1. und 2., die nach wie vor Mitglieder des [X.] sind, antragsbefugt. Sie machen geltend, durch die Durchführung einer [X.] in getrennten Wahlgängen für Beamte und Arbeitnehmer in ihren Rechten als Mitglieder einer „Minderheitenfraktion“ verletzt zu sein, weil sie meinen, dass diese Vorgehensweise die Erfolgsaussichten ihres Wahlvorschlags für die [X.] und die Wahrscheinlichkeit der eigenen Freistellung schmälert. Der behauptete Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition erscheint nicht von vornherein aussichtslos.

2. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass der [X.] der Beteiligten zu 1. und 2. begründet ist. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder in einem einheitlichen Wahlgang und nicht getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten durchzuführen. Eine Berücksichtigung etwaiger im Betriebsrat vertretener Gruppen findet bei der [X.] nach § 38 Abs. 2 [X.] nicht statt. Anderes folgt für Betriebsräte, die - wie der Beteiligte zu 4. - in einem Betrieb eines [X.]s gebildet sind, auch nicht aus § 26 [X.] (ebenso [X.] 29. Aufl. § 38 Rn. 36 und § 14 Rn. 75; [X.] in [X.] [X.] 16. Aufl. § 38 Rn. 32; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 38 Rn. 42).

a) Nach § 38 Abs. 2 [X.] ist es nicht zulässig, die Wahl der freizustellenden Mitglieder des [X.] in getrennten Wahlgängen nach Arbeitnehmern und Beamten durchzuführen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden die freizustellenden [X.]mitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 38 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Das Gesetz verwendet den Begriff „Wahl“ im Singular und erwähnt die Möglichkeit mehrerer Wahlgänge nicht. Dies spricht dafür, dass die Wahl in einem einheitlichen Wahlgang durchgeführt wird. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass auch in §§ 14 ff. [X.] bei der Wahl des [X.] der Begriff „Wahl“ verwendet wird, in [X.] iSd. § 38 Abs. 1 [X.] gleichwohl die Durchführung der [X.] in getrennten Wahlgängen für Beamte und Arbeitnehmer zulässig ist. Die Zulässigkeit getrennter Wahlgänge bei der [X.] ergibt sich insoweit nicht aus § 14 [X.], sondern aus der für [X.] anzuwendenden Sondervorschrift des § 26 Nr. 1 und Nr. 3 [X.].

bb) Zudem erfordern Sinn und Zweck der Anordnung der Verhältniswahl in § 38 Abs. 2 [X.] die Durchführung eines einheitlichen Wahlgangs.

(1) Die Einführung der Verhältniswahl bei [X.]en nach § 38 Abs. 2 [X.] erfolgte durch das am 1. Januar 1989 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des [X.]es, über [X.] der leitenden Angestellten und zur Sicherung der [X.] ([X.]I 1988 S. 2312 ff.). Durch dieses Gesetz sollten, „um mehr Demokratie im betrieblichen Alltag zu verwirklichen“, die Minderheitenrechte im [X.] verstärkt, betrieblichen Minderheiten und kleineren [X.] der Zugang zur [X.]arbeit erleichtert und für sie die Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit bei der täglichen [X.]arbeit verbessert werden ([X.]. 11/2503 S. 23; vgl. dazu auch [X.] 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - zu [X.] 2 c aa (1) der Gründe, [X.]E 97, 340). Zu § 38 [X.] ist in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt ([X.]. 11/2503 S. 24): „Bei Freistellungen (§ 38 [X.]) sollen die Interessen der Minderheit ebenfalls stärker berücksichtigt werden. Die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder soll ebenfalls in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe haben nämlich ein erhebliches Interesse daran, unter den freigestellten [X.]mitgliedern eine Person ihres Vertrauens zu finden.“ An den Grundsätzen der Verhältniswahl bei der Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder wurde auch im Rahmen des [X.] vom 23. Juli 2001 ([X.]I S. 1852) aus Gründen des [X.] festgehalten. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass auch kleineren [X.] angehörige [X.]mitglieder die Möglichkeit einer Freistellung haben ([X.]. 14/6352 S. 42). Die zunächst vorgeschlagene Aufgabe der Verhältniswahl ([X.]. 14/5741 S. 41) wurde aus Gründen des [X.] abgelehnt ([X.]. 14/6352 S. 15, 41, 42).

(2) Die Durchführung der [X.] in getrennten Wahlgängen nach Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer widerspräche dem mit der Anordnung der Verhältniswahl verfolgten Zweck, gewerkschaftliche Minderheiten im Betriebsrat stärker zu schützen. Denn bei der Durchführung der [X.] in nach Beschäftigtengruppen getrennten Wahlgängen würden die Stimmen der Minderheit an Gewicht verlieren. Im Extremfall - dh. bei einer Aufteilung der Wahl in so viele Wahlgänge wie Freistellungen vorzunehmen sind - führte dies - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - dazu, dass die [X.] im Ergebnis eine reine Mehrheitswahl wäre. Minderheiten erhielten in diesem Fall keine Freistellungen. Das wäre mit dem durch § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] bezweckten Minderheitenschutz nicht vereinbar.

cc) Auch die Gesetzesgeschichte des § 38 [X.] spricht gegen die Zulässigkeit der [X.] in getrennten Wahlgängen nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten.

In § 38 Abs. 2 [X.] war bis zur Änderung der Norm durch das [X.] der Gruppenschutz für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten bei der [X.] verankert. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung vom 23. Dezember 1988 (aF) waren die Gruppen dabei entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehörte jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählte jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden [X.]mitglieder (§ 38 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF). Durch das [X.] wurde dieser Gruppenschutz aufgegeben. Nach der Gesetzesbegründung war die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten überholt. Die Aufgabe des Gruppenprinzips diente der Erreichung einer Entbürokratisierung sowohl der Wahl zum Betriebsrat als auch der Wahlen innerhalb des [X.] ([X.]. 14/5741 S. 36, 41). Es sollte ein einfacheres und überschaubareres Wahlverfahren zur Vermeidung zeitintensiver interner Klärungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen erreicht werden ([X.]. 14/5741 S. 23, 24, 26). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass das [X.] für die [X.] einen Gruppenschutz für Beamte in [X.] vorsehen wollte, ohne dies ausdrücklich anzuordnen.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Zulässigkeit der [X.] in getrennten Wahlgängen nach Arbeitnehmern und Beamten für den im Betrieb der Arbeitgeberin als [X.] gebildeten Betriebsrat nicht auf § 26 [X.] gestützt werden.

aa) § 26 [X.] enthält keine Regelung über das Verfahren der Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder in Betrieben von [X.]. Nach § 24 Abs. 1 [X.] findet in den [X.] das [X.] Anwendung, soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist. Nach § 26 Nr. 1 [X.] finden die Vorschriften des [X.] über die Wahl und Zusammensetzung des [X.] mit der Maßgabe Anwendung, dass die in den Betrieben der [X.] beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe bilden, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. Nach § 26 Nr. 2 [X.] müssen Arbeitnehmer und Beamte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. § 26 Nr. 3 Satz 1 [X.] regelt, dass die Arbeitnehmer und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Wahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Bestimmung normiert lediglich Maßgaben für die Anwendung der Vorschriften des [X.] über die Wahl und Zusammensetzung des [X.] sowie über seine Ersatzmitglieder, nicht hingegen über die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder. § 26 [X.] enthält keine von § 38 Abs. 2 [X.] abweichende Sonderregelung für die [X.].

bb) Das in § 26 [X.] geregelte [X.]verfahren für Beamte und Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat kann auf die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder in Betrieben von [X.] nicht analog angewandt werden. Das hat das [X.] zutreffend erkannt. Es fehlt bereits an einer dafür notwendigen planwidrigen Regelungslücke.

(1) Das Verfahren für die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder ist für Betriebe der [X.] nicht lückenhaft geregelt. Nach § 24 Abs. 1 [X.] findet § 38 Abs. 2 [X.] Anwendung. Danach ist die [X.] nicht in getrennten Wahlgängen nach Arbeitnehmern und Beamten durchzuführen.

(2) Eine etwaige Regelungslücke wäre zudem nicht planwidrig. Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass der Gesetzgeber im [X.] die Wahl der freizustellenden [X.]mitglieder nicht abweichend vom [X.] regeln wollte.

(a) Das [X.] enthielt in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) verschiedene Regelungen zum Gruppenschutz. Soweit das [X.] in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterschieden und das [X.] nichts anderes bestimmte, waren die Beamten diesen Gruppen entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen (§ 24 Abs. 2 [X.] aF). Nach § 26 Nr. 1 Satz 1 [X.] aF fanden die Vorschriften des [X.] über die Wahl und Zusammensetzung des [X.] sowie über seine Ersatzmitglieder mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 24 Abs. 2 [X.] aF die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und Angestellten eine eigene Gruppe bildeten, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtete. Die §§ 10, 12 und 14 Abs. 2 [X.] galten entsprechend (§ 26 Nr. 1 Satz 2 [X.] aF). Nach § 27 Satz 1 [X.] aF galten die Vertreter der Beamten im Betriebsrat entsprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 [X.] als Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies galt nicht für die in § 28 [X.] genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten (§ 27 Satz 2 [X.] aF).

(b) Damit bestand bereits vor Inkrafttreten des [X.] kein gesonderter Gruppenschutz für Beamte bei der [X.] (ebenso die damals einhellige Auffassung im Schrifttum, vgl. etwa [X.]/[X.] 1997, 217, 230 f.; [X.] 20. Aufl. § 38 Rn. 44, § 10 Rn. 18; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 38 Rn. 38; Wiese GK-[X.] 6. Aufl. § 38 Rn. 40). Zwar bezogen sich die Regelungen in § 38 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 [X.] aF nach ihrem Wortlaut nicht nur auf die Gruppen von Arbeitern und Angestellten, sondern generell auf „Gruppen“. Darunter fiel jedoch nicht die Gruppe der Beamten. Vielmehr folgte aus § 24 Abs. 2, § 27 [X.] aF, dass die Vertreter der Beamten im Betriebsrat - abgesehen von den in § 28 [X.] geregelten beamtenspezifischen Angelegenheiten - als Mitglieder der Gruppen der Arbeitnehmer oder Angestellten galten und keine eigene Gruppe bildeten. Dies entspricht auch der Begründung im Gesetzesentwurf des Postneuordnungsgesetzes ([X.]. 12/6718 S. 102). Dort heißt es, dass für die Betriebsräte die nach § 25 [X.] (im späteren Gesetz § 26 [X.]) als eigene Gruppe gewählten Vertreter der Beamten entsprechend ihrer Zuordnung nach § 23 Abs. 2 [X.] (im späteren Gesetz § 24 Abs. 2 [X.]) Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten sind. Lediglich in den in § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG genannten Angelegenheiten der Beamten, in denen ausschließlich die Vertreter der Beamten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat zur Beschlussfassung berufen sind (sodann § 28 [X.]), entfalle die Zuordnung zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten. Sie sollten in diesen Fällen ausschließlich als Vertreter der Beamten gelten.

(c) Nach Aufhebung des Gruppenprinzips für Arbeiter und Angestellte in §§ 10, 38 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.] aF durch das [X.] blieb zwar der Gruppenschutz der Beamten bei der [X.] in § 26 Nr. 1 [X.] erhalten (vgl. [X.]. 14/5741 S. 54). Dies beruht darauf, dass das [X.] den Beamten für beamtenspezifische Angelegenheiten in § 28 [X.] ein von § 33 [X.] abweichendes eigenes Beschlussrecht einräumt. Dazu war sicherzustellen, dass Beamte grundsätzlich im Betriebsrat vertreten sind ([X.]. 14/5741 S. 54). Eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 [X.] wurde hierzu jedoch nicht angeordnet.

(d) Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass die Nichtberücksichtigung des Gruppenschutzes für Beamte bei der [X.] im [X.] nicht unabsichtlich erfolgte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist durch die im Rahmen des [X.] erfolgten Gesetzesänderungen insoweit keine Regelungslücke entstanden. In Bezug auf die [X.] trat für die Gruppe der Beamten durch das [X.] keine Änderung ein, vielmehr bestand bereits zuvor insoweit kein Gruppenschutz für Beamte. Die durch das [X.] vorgenommenen Änderungen, insbesondere die Streichung von § 38 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.] aF, tangierte die Gruppe der Beamten im Hinblick auf die [X.] nicht.

3. Soweit das [X.] dem [X.] der Beteiligten zu 3. entsprochen hat, hat die Rechtsbeschwerde des [X.] Erfolg. Der [X.] der Beteiligten zu 3. ist im Lauf des [X.] unzulässig geworden. Die Beteiligte zu 3. hat für die begehrte Feststellung ihre Antragsbefugnis verloren, weil sie nach den Angaben der Beteiligten bei der Anhörung vor dem Senat seit der Neuwahl des [X.] im Mai 2018 nicht mehr Mitglied des [X.] ist. Sie kann mithin durch die begehrte Feststellung nicht mehr in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein. Der damit dem Senat zur Entscheidung anfallende Hilfsfeststellungsantrag der Beteiligten zu 3. ist aus dem gleichen Grund unzulässig.

        

    Gräfl    

        

  M. Rennpferdt   

        

    Waskow    

        

        

        

    Willms    

        

    Holzhausen    

                 

Meta

7 ABR 48/16

20.06.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Duisburg, 19. November 2015, Az: 5 BV 10/15, Beschluss

§ 38 Abs 1 PostPersRG, § 38 Abs 2 S 1 PostPersRG, § 38 Abs 2 BetrVG, § 26 Nr 1 PostPersRG, § 24 Abs 1 PostPersRG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.06.2018, Az. 7 ABR 48/16 (REWIS RS 2018, 7540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7540

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