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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 168/05
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der rechtsbedenklichen Erwägung, das Opfer sei bei Begehung der Taten noch sehr jung gewesen, beruht das Urteils angesichts der [X.] Strafen nicht. [X.] [X.] Winkler
Pfister
Hubert
Meta
14.06.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. 3 StR 168/05 (REWIS RS 2005, 3129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3129
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