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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten [X.]klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten [X.] ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen, hat der Angeklagte [X.] zu tragen. [X.] [X.] Rothfuß Roggenbuck
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12.09.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 2 StR 293/07 (REWIS RS 2007, 2075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2075
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