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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellem Missbrauch von [X.] [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der [X.] in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfah-rensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Fischer [X.] [X.] Eschelbach
Meta
14.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 2 StR 86/11 (REWIS RS 2011, 7473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7473
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