Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 382/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 58 % und der Beklagten zu 42 % auferlegt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die [X.]en übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

2

1. Für die Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche [X.] dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - [X.], AG 2020, 126 Rn. 3 und 5; Beschluss vom 24. September 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13 f.).

3

2. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen [X.]s zustehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], [X.]Z 237, 245 Rn. 28 bis 32; Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], [X.], 1839 Rn. 21 ff.; - [X.], juris Rn. 16 f.; Urteil vom 26. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 9 f.). Es hat deshalb weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben noch Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. Ob das Berufungsgericht in einem wiedereröffneten Berufungsverfahren aufgrund der Feststellung anderer Tatsachen einen Anspruch des [X.] aus §§ 826, 31 BGB auf den möglicherweise in erster Linie weiter begehrten sogenannten "großen" Schadensersatz (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 1031/22, [X.] 2023, 1133 Rn. 28) oder einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines gegebenenfalls stattdessen oder hilfsweise verlangten [X.]s bejaht hätte, lässt sich nicht voraussagen.

4

3. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz entspricht es der Billigkeit, sie dem Kläger zu 58 % und der Beklagten zu 42 % aufzuerlegen. Der Kläger hat in erster Instanz zusätzlich den Ersatz von Reparaturkosten verlangt, die weder im Rahmen des "großen" Schadensersatzes (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 23 Rn. 32; Urteil vom 10. Mai 2022 - [X.], [X.], 69 Rn. 12 mwN) noch als [X.] ersatzfähig sind (vgl. zu Finanzierungskosten [X.], Urteil vom 11. September 2023 - [X.] 1533/22, [X.], 2343 Rn. 11).

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 382/22

06.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. Februar 2022, Az: 1 U 89/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 382/22 (REWIS RS 2024, 814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIa ZR 1669/22 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 1199/22 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 1031/22 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs: Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens


VIa ZR 1533/22 (Bundesgerichtshof)

Anspruch auf Ersatz des Finanzierungsschadens im Rahmen des Schadensersatzes in Dieselabgasfällen


VIa ZR 1513/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.