Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. 4 StR 291/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1485

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[X.] StR 291/03vom25. September 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 5. Mai 2003 mit den Fest-stellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zu deneinzelnen Verkaufsfällen, aufgehoben.2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger uner-laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in58 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweist es sich als [X.] -Das Urteil kann keinen Bestand haben, da das [X.] bei derrechtlichen Bewertung des [X.] der einzelnen [X.] Abgabefälle untereinander nicht bedacht hat, daß sämtliche Betätigungen,die sich auf den Absatz derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelbeziehen, als eine Tat anzusehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR BtMG § 29Bewertungseinheit 11, 13 und 15). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte [X.] zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nichtnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus ei-nem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR aaO Bewertungseinheit 11 bis 14).Doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfteabzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sichselbständige [X.] dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So liegtes hier: Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Zeitraum Märzbis November 2002 in insgesamt 100 Fällen jeweils Kleinstmengen von 1 bis 2g Marihuana an Abnehmer, davon in 58 Fällen an Personen unter 18 Jahren.Bei seiner Festnahme konnten bei ihm insgesamt 19,6 g Marihuana, überwie-gend bereits verkaufsfertig abgepackt, sichergestellt werden. Es liegt daher [X.] der [X.] in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffendausgeführt hat [X.] nahe, daß der Angeklagte nicht jede der veräußerten [X.] seinerseits einzeln erworben hat, sondern seinen Bedarf durch [X.] von größeren Mengen gedeckt hat.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. [X.] durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die Ur-teilsfeststellungen hierfür keine genügende Grundlage bieten. Die rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verkaufsfällen können [X.] bestehen [X.] 4 -Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des [X.] das [X.] zu entscheiden haben (vgl. [X.] StPO 46. Aufl.§ 126 [X.]. 6, 9); die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1StPO liegen nicht vor.[X.] Athing

Meta

4 StR 291/03

25.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. 4 StR 291/03 (REWIS RS 2003, 1485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1485

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