Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 126/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5341

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 126/13
vom
5.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]
Ravensburg vom 11. Dezember 2012 mit den Feststellungen auf-gehoben
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 5 der Urteils-gründe verurteilt wurde;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Wohnungseinbruchdieb-stahls
in drei Fällen, davon in einem Fall nur versucht, sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-urteilt.

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Die Revision des Angeklagten ist auf die zum Schuldspruch in den Fäl-len [X.] und 5 der Urteilsgründe sowie zum Strafausspruch näher [X.] gestützt, sowie auf Verfahrensrügen, die sich im Ergebnis eben-falls auf die genannten Fälle beziehen.
Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Im April 2012 befand sich der Angeklagte nach einer rechtskräftigen Verurteilung u.a. wegen einer Reihe von [X.] kurz vor seinem Haftantritt. Dennoch beging er in der Nacht vom 20.
April 2012 auf den 21.
April
2012 eine Serie von [X.] in U.

bzw. dem [X.] [X.]

, seinem damaligen Wohnort. Am 20.
April 2012 ge-gen 21.00 Uhr begab er sich -
dunkel gekleidet und einen großen Rucksack mit sich führend -
auf Diebestour. In den folgenden Stunden drang
er in drei Fällen in U.

in Wohnungen ein,
um dort Wertsachen zu entwenden. Er war jedoch nur in einem Fall erfolgreich.
Gegen 21.00 Uhr wurde er beim Versuch, über ein von ihm zuvor [X.] Fenster in die im Erdgeschoss gelegene Wohnung der

W.

einzudringen, von Passanten gestört und in der Folge trotz eines Fluchtversuchs gestellt, nach Feststellung seiner Personalien aber wieder weg-gehen lassen (Fall [X.]). Trotzdem verschaffte er sich gegen 21.15 Uhr über eine nicht verschlossene Terrassentüre Zutritt zu der wenige hundert Meter ent-fernten Wohnung der Familie E.

, wo er, von der Bewohnerin an-getroffen, erneut ohne Beute die Flucht ergriff (Fall [X.]).

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Im Zeitraum bis 22.58 Uhr drang der Angeklagte in das nahegelegene Haus der Eheleute S.

über ein zuvor eingeschlagenes Fenster ein und -
und Hausschlüssel. Der Angeklagte konnte zunächst unerkannt entkommen (Fall [X.] 3).
In der späteren Nacht entwendete er dann einen Roller, den er bei der Suche in einer unverschlossenen Garage gefunden hatte und bei dem der Schlüssel steckte (Fall [X.]).
Mit
dem Roller fuhr er anschließend nach [X.]

, wo er in die Woh-nung der Familie H.

eindrang, indem er die Glastür zur Wohnung mit [X.] einwarf. Er ergriff erst die Flucht, als er Zigaretten und einen [X.] entwendet hatte und von der Bewohnerin S.

H.

entdeckt wurde (Fall [X.] 5).
2. [X.] hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten [X.] und 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Hinsichtlich dieser beiden Tatkomplexe, für die der Angeklagte seine [X.] bestritten hat, hat die [X.] zwar ausgeführt, dass sie unter Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte, obgleich die beiden hierzu vernommenen Zeugen den Angeklagten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht erkannt hatten. Das [X.] hat dann weiter ausgeführt, dass auch die eingestellten (versuch-ten) [X.] nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen (UA S.
32). Nachdem noch die Angaben weiterer Zeugen gewürdigt wurden, welche allerdings nur die "in Betracht kommende Person als nicht allzu groß sowie mit einer dunklen Baseballmütze auf dem Kopf"
beschrieben, stellt die [X.] fest: "Nach alledem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte diese Taten begangen hat."
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Danach bestehen durchgreifende Zweifel an dem von der [X.] hierbei angelegten Maßstab, aufgrund dessen sie sich von der Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich der Taten 4 und 5 überzeugte.
Hinsichtlich der Taten 4 und 5 waren daher die Schuldsprüche, die ent-sprechenden Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
3. Das Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Beabsichtigt das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung [X.] zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht
1, 2 und 3; [X.], 656); denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene [X.] nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die [X.],
aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen
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Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hin-weis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4).

Wahl

Rothfuß

Graf

Cirener

Zeng

Meta

1 StR 126/13

05.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 126/13 (REWIS RS 2013, 5341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5341

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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