Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 6 StR 396/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6404

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Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Verurteilten mit Urteil vom 1. Februar 2023 wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine [X.] und Einziehungsentscheidung getroffen. Der – über sein Rechtsmittel belehrte – Verurteilte hat gegen dieses Urteil mit Schreiben seines Verteidigers am 2. Februar 2023 Revision eingelegt. Nachdem bis zum 25. Mai 2023 keine Revisionsbegründung gegen das dem Verteidiger am 27. März 2023 zugestellte Urteil beim [X.] eingegangen war, hat es den Verurteilten mit einem ihm am 31. Mai 2023 zugestellten Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Durch Beschluss vom 15. Juni 2023 hat es die Revision als unzulässig verworfen. In einem am 26. Juni 2023 beim [X.] eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte um „Hilfe für die Frist“ ersucht.

2

Der Senat legt das Schreiben gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus.

3

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten, weil ihm die Versäumung der [X.] bereits mit Zustellung des Schreibens des [X.]s am 31. Mai 2023 bekannt geworden, sein Schreiben aber erst am 26. Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Zudem hat er die versäumte Handlung – hier eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung – nicht innerhalb der Wochenfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel hätte nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 27. März 2023 gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 27. April 2023 begründet werden müssen. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen.

Feilcke     

  

Wenske     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Resch     

  

Meta

6 StR 396/23

19.09.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 1. Februar 2023, Az: 8 KLs 449 Js 14372/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 6 StR 396/23 (REWIS RS 2023, 6404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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