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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119/07 vom
3. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl u. a. zu 2.: Diebstahls Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen des Angeklagten [X.]
, mit denen er die Ablehnung seiner "bedingten Beweisanträge" vom 11. August 2006 be-anstandet, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil diese Anträge [X.] waren (vgl. BGHSt 40, 287). [X.] von [X.] [X.]
Meta
03.05.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. 3 StR 119/07 (REWIS RS 2007, 4001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4001
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