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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. August 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Februar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat folgt dem Hilfsantrag des [X.]. Er sieht [X.] Ermächtigung des Pflichtverteidigers durch den Angeklagten zurRevisionsrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht als belegt an.[X.] Basdorf [X.]
Meta
26.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 5 StR 338/03 (REWIS RS 2003, 1854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1854
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