Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2023, Az. VIa ZR 693/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8803

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

[X.]     

      

Götz     

      

Rensen

      

Wille     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 693/22

13.11.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 26. April 2022, Az: 19 U 8811/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2023, Az. VIa ZR 693/22 (REWIS RS 2023, 8803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8803

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