Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/04
vom 20. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der [X.] dahin ergänzt, daß die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach
Winkler
von Lienen
Becker
Meta
20.01.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. 3 StR 369/04 (REWIS RS 2005, 5374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5374
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.