Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12922

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
401/14

vom
9. April 2015

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 316 Abs. 1

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsat-zes bei einer Trunkenheitsfahrt.

[X.], Urteil vom 9. April 2015 -
4 [X.] -
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-

-
3
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 26.
Februar 2015 in der Sitzung am 9.
April
2015, an denen
teilgenommen
haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Mutzbauer

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizangestellte

-
in der Verhandlung -,
Justizangestellte

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2014 mit den jeweils zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-klagte im Fall
II.
4. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist sowie im [X.] und im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, vorsätzlichen Vollrausches, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlichen Fahrens ohne [X.] in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung der 1
-
5
-
Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet; die Nichtanordnung einer Unter-bringung nach §
64 StGB ist vom Revisionsangriff ausgenommen worden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das [X.] den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Fall
II.
4.
der Urteilsgründe) verurteilt hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 6.
Oktober 2014 unbegründet.
I.
Soweit für die Verurteilung im Fall
II.
4.
der Urteilsgründe von Bedeutung, hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Am späten Vormittag des 27.
April 2013 hielt sich der alkoholkranke Angeklagte in erheblich alkoholisiertem Zustand auf dem Hofgelände des .

in [X.] auf, wo sich viele Bars und
Clubs befinden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit unbekannt ge-bliebenen Personen, bei der er sich bei 12
Grad Celsius
Außentemperatur die Oberbekleidung vom Körper riss, setzte sich der Angeklagte in einen Pkw und fuhr mit diesem gegen 11.30
Uhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit [X.] über das private Hofgelände, wobei er das Fahrzeug wiederholt
mit Hand-bremsenkehren und quietschenden Reifen wendete. Dabei fuhr er auch auf den im Innern eines geöffneten Werktores stehenden Zeugen Z.

zu. Obwohl die
unbekannt gebliebene Personengruppe ihn wegen seiner Alkoholisierung [X.] aufzuhalten versuchte, verließ der Angeklagte mit dem Pkw das Gelände und befuhr öffentliche Straßen, bis er durch Polizeibeamte gestoppt werden 2
3
4
-
6
-
konnte. Der Angeklagte wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er infolge seiner alkoholischen Be-einflussung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine ihm um 13.05
Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24

der [X.] vermindert schuldfähig.
2.
Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der absoluten Fahruntüchtigkeit zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Zeuge Z.

ausgesagt habe, die
Perso-
nengruppe habe den Angeklagten gerade auch wegen seiner deutlichen Alko-holisierung zum Anhalten und Aussteigen bewegen wollen.
II.
Die Beweiswürdigung zum bedingten Vorsatz der Trunkenheitsfahrt hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.
1.
Ob der Täter des §
316 StGB bedingten Vorsatz hinsichtlich der [X.] hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Diese ver-langen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern-liegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten [X.] zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet ([X.], Urteil vom 9.
Mai 1990

3
StR
112/90, [X.]R StGB §
15 Vorsatz, bedingter
7 mwN). Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt daher voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet (vgl. nur [X.] 5
6
7
-
7
-
OLG, Blutalkohol
50, 138 (2013); [X.], [X.], 161, jeweils mwN; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
316 Rn.
32; [X.]/[X.], 12.
Aufl., §
316 Rn.
186; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
316 Rn.
44). Maßgeblich ist, ob der Fahr-zeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit

zumindest
für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr
genügt (MüKo-StGB/[X.], 1.
Aufl., §
316 Rn.
83). Absolute
Grenzwerte müssen vom Vorsatz nicht umfasst sein, da es sich bei ihnen nicht um Tatbestandsmerk-male, sondern um [X.] handelt ([X.] aaO; ebenso [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
316 Rn.
32; [X.]/[X.], 12.
Aufl., §
316 Rn.
188).
2.
Vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes muss sich der Tatrichter

wie vom Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale auch

auf der [X.] einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände über-zeugen (§
261 StPO). Dabei hat er in seine Erwägungen auch diejenigen Um-stände einzubeziehen, die seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes in Frage stellen könnten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, [X.]St
57, 183, Tz.
33 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). Andererseits ist er in diesem Zusammenhang auch durch den [X.] nicht gehalten, zu Gunsten des [X.] zu unter-stellen, für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
Januar
2008

5
StR
253/07, [X.], 575 mwN) oder auf die sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat (Senatsurteile vom 12.
Januar 2012

4
StR
499/11, Tz.
5 mwN; Urteil vom 11.
April 2002

4
StR
585/01, [X.], 243). Unter welchen Vorausset-zungen er
zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden; an [X.] ist er insofern nicht [X.]
-
8
-
den ([X.], Urteil vom 9.
Februar 1957

2
StR
508/56, [X.]St 10, 208, 210; Senatsbeschluss vom 19.
August 1993

4
StR
627/92, [X.]St 39, 291, 295). Dementsprechend ist auch die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Ergebnis des Tatrichters hinsichtlich der Annahme bedingten Vorsatzes auf möglichen Schlüssen beruht ([X.]/[X.], 2.
Aufl., §
316 Rn.
34). Nach Auffassung des Senats ergibt sich daraus Folgendes:
3.
Zwar gibt es keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicher-ten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden Blutalkoholkon-zentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt (Senatsbeschluss vom 25.
August
1983

4
StR
452/83, [X.], 359; KG
[X.], [X.], 95; [X.], Blutalkohol
50, 138 (2013); Blutalkohol
47, 426 (2010); VRS
117, 195 (2009); [X.], Blutalkohol 49, 164 (2012); [X.], 431 (2004); [X.], 92; [X.], Blutalkohol
47, 428 (2010); [X.], [X.], 187; Blutalkohol
47, 139 (2010); [X.], [X.], 88; [X.], 499; in einer nicht tragenden Erwägung abweichend [X.], [X.], 283). Bei Prüfung der Frage, ob ein Fahrzeugführer den Tatbestand des §
316 StGB bedingt vorsätzlich verwirklicht hat, ist aber eine solche Blut-alkoholkonzentration ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen vor-sätzlichen Handelns. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum (eingehende Nachweise bei [X.]/[X.], 12.
Aufl., §
316 Rn.
191
ff.) nahezu einhellig vertretene Auffassung ändert aber nichts an der Geltung des Grundsatzes
der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß §
261 StPO, wonach der Tatrichter den Grad der Alkoholisierung mit dem ihm zukommenden Gewicht

für sich genommen oder zusammen mit anderen Indizien

in seine Überzeugungsbil-dung vom Vorliegen bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns einzube-ziehen hat.
9
-
9
-
Der Tatrichter ist deshalb
durch §
261 StPO nicht gehindert anzuneh-men, dass eine Blutalkoholkonzentration umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
August 1983

4
StR 452/83, [X.], 359, 361). Er muss sich jedoch bewusst sein, dass er sich le-diglich auf ein (widerlegbares) Indiz stützt, das zwar gewichtig ist, aber im Ein-zelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen kann. [X.] er die Annahme bedingten Vorsatzes damit begründen, dass ein [X.] mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen weiß, dass er [X.] Alkohol getrunken hat, so dass sich ihm die Möglichkeit einer [X.] aufdrängt, muss er erkennen lassen, dass er lediglich einen Erfah-rungssatz mit einer im konkreten Fall widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussa-ge zur Anwendung bringt, nicht aber einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
März 1988

3
StR
518/87, [X.]R StPO §
261 Erfahrungssatz
2). Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall

etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mixgetränken mit unbe-kanntem Alkoholanteil

als entkräftet angesehen werden kann (vgl. Senatsbe-schluss vom 15.
November 1990

4
StR
486/90, [X.], 117 [[X.] von 2,4

bei Entschluss zur Fahrt]; vgl. zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Trinkverlauf und Trinkende auch Senatsbeschluss vom 23.
September 2006

4
StR
322/06, Blutalkohol
44, 35 (2007)). Andererseits kann

wenn keine Besonderheiten vorliegen

auch im Einzelfall schon allein die die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1

nur knapp über-schreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätz-lichen Tatbegehung verschaffen (vgl. [X.], [X.], 304; 2001, 357 m.
Anm. [X.],
Blutalkohol
38, 468
(2001); [X.], [X.], 283; [X.], [X.], 367; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.
August 1983
10
-
10
-

4
StR
452/83, [X.], 359, 361). Schematische Erwägungen der oberge-richtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Fest-stellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von [X.] zwischen 1,10 und 2,00

und nehme [X.], 367),
vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfalles nicht zu erset-zen.
4.
Nicht vereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen ist ferner die [X.] Rechtsprechung, soweit sie annimmt, bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis-
und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise und es trete (erneut) vorsatzausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit ein (so etwa KG
[X.], [X.], 91; 2014, 321; [X.] OLG,
Blut-alkohol
47, 33
(2010); [X.],
Blutalkohol
37, 191
(2000); [X.],
[X.], 92). Denn diese Auffassung beruht auf einem nicht vorhan-denen Erfahrungssatz ([X.],
[X.], 367, 368; [X.], [X.], S.
115, 118
f.; [X.], 33.
VGT 1995, S.
79, 82). [X.] beseitigt eine bei steigender Blutalkoholkonzentration möglicherweise ein-tretende Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nicht die Kennt-nis, eine große Menge Alkohol im Blut zu haben und nach den geltenden [X.] deshalb nicht mehr fahren zu dürfen. Dass bei [X.] von mehr als 2

r-heblich herabgesetzt sein kann, ändert daher regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass das Fahren im öffentlichen Verkehr in diesem Zustand verboten ist. Dass der Fahruntüchtige möglicherweise hofft, die vorgesehene Fahrstrecke unfallfrei bewältigen zu können, lässt den Vorsatz 11
-
11
-
unberührt. Erst wenn durch den Grad der Trunkenheit die Einsichtsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist, kommt ein
Vorsatzausschluss in Betracht.
5.
Gemessen daran hat die [X.] ihre Überzeugung vom Vorlie-gen bedingten Vorsatzes hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend begründet.
a)
Zwar spricht die festgestellte Alkoholisierung von 1,24

grundsätzlich für die Kenntnis des Angeklagten von seiner Fahruntüchtigkeit. Indes schließt die [X.] die Feststellung, dass der Angeklagte mit zumindest beding-tem Vorsatz gehandelt hat, allein aus dem Umstand, dass die Personengruppe den Angeklagten wegen seiner deutlichen Alkoholisierung zum Anhalten und Aussteigen zu bewegen versucht habe. Das Urteil enthält aber keinerlei Fest-stellungen dazu, dass der Angeklagte diese [X.] überhaupt [X.] und den Grund hierfür erkannt hat. Zum
Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende hat das [X.]
keine Feststellungen getroffen, obwohl [X.] angesichts der festgestellten Tatzeit von Bedeutung sein konnten. Auch das sonst auffällige Verhalten des Angeklagten hat das [X.] zur Begründung des Vorsatzes nicht herangezogen. Daher erweist sich die Beweiswürdigung als lücken-
und damit rechtsfehlerhaft.
b)
Die Aufhebung des Urteils im Fall
II.
4.
der Urteilsgründe, die auch die (rechtsfehlerfreie) tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-
12
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14
-
12
-
nis erfasst, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und des [X.] nach sich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer

Meta

4 StR 401/14

09.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14 (REWIS RS 2015, 12922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12922

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