Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VI ZA 6/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9933

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150616BVIZA6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 6/16
vom

15.
Juni
2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterinnen von [X.] und Dr.
Oehler
am
15. Juni 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte [X.] sowie für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 23.
April 2015
-
20 [X.]/14
-
in Verbindung mit dem Beschluss des
20. Zivilsenats des [X.] vom 22.
Dezember 2015 -
20 [X.]/15
-
einzustellen,
wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts und für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Der Kläger ist bereits mit Schreiben vom 12.
Mai 2016 darauf [X.] worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn 1
2
-

3

-

der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungs-schutzantrag nach §
712 Abs.
1 ZPO zu stellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Mai 2004 -
V
ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936; vom 4.
Juni 2008 -
XII
ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn.
5; vom 20.
März 2012
-
V
ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn.
5; vom 8.
Juli 2014 -
X
ZR 61/13, [X.], 1028). Ein solcher [X.] ist nicht gestellt worden. Es entlastet den Beklagten
auch
nicht, dass er nach seiner Auffassung -
wie im Schreiben vom 8.
Juni 2016 ohne nähere Dar-legungen behauptet
-
hierzu keine Notwendigkeit gesehen haben will, weil er davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt regel-mäßig in den Risikobereich der Parteien (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
September 1991 -
I
ZR 189/91, [X.]R ZPO §
719 Abs.
2 Gläubigerinteres-sen 2; Beschluss vom 29.
Juli 2004 -
III
ZR 263/04, NJW-RR 2005,
147 Rn.
4). Dies gilt umso mehr, als das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beklagten ausgefallen ist. Es war deshalb damit zu rechnen, dass sich das Berufungsge-richt der Beurteilung des
Landgerichts anschließen wird. Der Beklagte hatte somit hinreichend
Grund, vorsorglich einen Schutzantrag zu stellen.
2. Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch des-halb nicht in Betracht, weil die
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts [X.] reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes

3
-

4

-

zu erfüllen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Mai 2004 -
V
ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936 Rn.
7 mwN).
Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
20 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2015 -
20 [X.]/15 -

Meta

VI ZA 6/16

15.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VI ZA 6/16 (REWIS RS 2016, 9933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9933

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