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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IV ZR 7/13
vom
10. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Wendt, [X.], Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 10. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Dezember 2012 wird auf seine Kos-ten verworfen, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000
übersteigt.
Streitwert: 2.500
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit be-findliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkas-senkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen An-gaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500
Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß §
3 ZPO nach freiem Ermessen des [X.] zu schätzen ist
(vgl. statt aller [X.]/[X.], ZPO 29.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Willenserklärung").
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Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht
wie ge-boten
,
Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2007
[X.], juris Rn.
3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges
die Errichtung eines Erben-gemeinschaftskontos
höher
anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nach-lassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu
richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die
banktech-nische
Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des [X.]
die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos
nach freiem Ermessen gemäß §
3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu schätzen.
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Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.
Wendt [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
30 [X.] 505/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
1 [X.]/11 -
3
Meta
10.07.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. IV ZR 7/13 (REWIS RS 2013, 4259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4259
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 7/13 (Bundesgerichtshof)
Streitwertbemessung: Beschwerdegegenstand der Klage des Mehrheitserben auf Zustimmung zur Einrichtung eines Erbengemeinschaftskontos
IV ZR 269/12 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 155/12 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 79/13 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 30/12 (Bundesgerichtshof)