Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. IV ZR 7/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4259

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IV ZR 7/13
vom

10. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Wendt, [X.], Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 10. Juli 2013

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Dezember 2012 wird auf seine Kos-ten verworfen, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000

übersteigt.

Streitwert: 2.500

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit be-findliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkas-senkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen An-gaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500

Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß §
3 ZPO nach freiem Ermessen des [X.] zu schätzen ist
(vgl. statt aller [X.]/[X.], ZPO 29.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Willenserklärung").
1
-
3
-

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht
wie ge-boten

,
Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2007
[X.], juris Rn.
3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges
die Errichtung eines Erben-gemeinschaftskontos

höher
anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nach-lassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu
richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die
banktech-nische

Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des [X.]
die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos

nach freiem Ermessen gemäß §
3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu schätzen.

2
-
4
-

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.

Wendt [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
30 [X.] 505/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
1 [X.]/11 -

3

Meta

IV ZR 7/13

10.07.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. IV ZR 7/13 (REWIS RS 2013, 4259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4259

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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