Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2020, Az. IX ZR 62/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11202

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:170920U[X.]62.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 62/19

Verkündet am:

17. September 2020

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 55 Abs. 1; [X.] § 546
Stellt die [X.] des Mieters nur eine [X.] dar, begrün-det eine teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter keine [X.].
[X.] § 55 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 539 Abs. 2, § 258
Entfernt der Insolvenzverwalter eine Einrichtung, die der Schuldner mit der [X.] verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, stellt die Pflicht zur Instandsetzung der Sache in den vorigen Stand keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung der [X.] nicht überschreitet.
[X.], Urteil vom 17. September 2020 -
IX ZR 62/19 -
KG Berlin

[X.]
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020 durch [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Selbmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2019 aufgehoben. Die Be-rufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.]s Berlin
vom 5. Dezember 2017
wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der f.

GmbH (fortan: Schuldnerin) mit Vertrag vom 16. Oktober 2001 eine Teilfläche des Grundstücks L.

in B.

zur Lagerung von Materialien und zur Errichtung einer Lagerhalle. Die Schuldnerin errichtete auf dem Grundstück eine [X.]. Sie verpflichtete sich im Mietvertrag, die von ihr erstellten baulichen Anlagen bei
Vertragsbeendigung zu entfernen.
Mit Beschluss vom 1.
April 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]
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rin und bestellte den [X.]n zum Insolvenzverwalter. Der [X.] kündigte den Mietvertrag zum 31. Juli
2016.

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 1.
August 2016 geltend, dass der [X.] das Grundstück nicht zurückgegeben und nicht geräumt habe. Der [X.] entfernte anschließend unter anderem die [X.], beließ aber die für die [X.] von der Schuldnerin eingebauten Fundamente auf dem Grundstück. Mit Schreiben vom 21.
Februar 2017 forderte die Klägerin den [X.] zur Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf.

Die Klägerin verlangt eine vollständige Räumung des
Grundstücks sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung von August 2016 bis März 2017. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den [X.]n
verurteilt, die für die [X.] errichteten Funda-mente abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen sowie eine [X.] für die [X.] vom 21.
Februar 2017 bis Ende März 2017 in Höhe von 9.527,25

hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 875 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der [X.] sei verpflichtet, die Fundamente abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen. Zwar handele es sich bei der mietvertraglichen [X.] um eine [X.]. Der [X.] stelle jedoch eine Masseverbindlichkeit dar, wenn der [X.] einen vertragswidrigen Zustand durch eigene oder ihm zure-chenbare Handlungen verursacht habe.

Der [X.] habe in Ausübung des [X.]s gemäß §
539 Abs.
2 [X.] Änderungen an der Mietsache vorgenommen. Dies begründe eine Masseverbindlichkeit. Der Inhalt des [X.]s ergebe sich aus §
258 Satz 1 [X.]. Danach könne der [X.] eine Einrichtung ohne weiteres entfernen, sei aber verpflichtet, die Sache wieder in den vorigen Zu-stand zu versetzen. Daher müsse die Einrichtung vollständig entfernt werden und dürfe sich der wegnahmeberechtigte Mieter nicht darauf beschränken, wertvolle Bestandteile zu entfernen und dem Vermieter den Rest zu belassen. Übe der Insolvenzverwalter dieses [X.] aus, verändere er durch eine Handlung im Sinne des §
55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Mietsache. Daher sei die Pflicht zur Wiederherstellung des vorigen Zustands eine Masseverbindlich-keit. Dies treffe auf die Fundamente der [X.] zu. Diese habe zwar die Schuldnerin in die Mietsache eingebracht. Mit der Wegnahme der [X.] habe der [X.] jedoch selbst einen vertragswidrigen Zustand herbeige-führt.

Der Klägerin stehe weiter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die [X.] ab 21.
Februar 2017 zu. Es liege ein Vorenthalten der Mietsache im Sinne des §
546a [X.] vor. Der [X.] habe die [X.] im Januar/Februar 2017 abgebaut und die Fundamente zurückgelassen. Die Entfernung der Fun-5
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damente erfordere nicht unerheblichen Aufwand und Kosten, so dass der [X.] das Grundstück nur teilweise geräumt habe. Die Klägerin habe den [X.] mit Schreiben vom 21.
Februar 2017 aufgefordert, das Grundstück zu räumen und die erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung auszuführen.
II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht verurteilt das Berufungsgericht den [X.]n, die für die [X.] errichteten Fundamente abzubrechen und das Abbruch-material zu entfernen. Die auf eine solche Leistung gerichteten Ansprüche der Klägerin stellen im Streitfall keine Masseverbindlichkeiten dar. Die Vorausset-zungen des §
55 Abs. 1 [X.] sind nicht erfüllt.

a) Ansprüche der Klägerin auf Räumung des Grundstücks sind nur [X.].

[X.]) Endet der Mietvertrag

wie im Streitfall

nach der Eröffnung des [X.], hat wegen des Räumungsanspruchs des Vermieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und [X.] grundsätz-lich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das [X.] worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem [X.] waren, begründet der Räumungsanspruch eine [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 2001

IX
ZR 327/99, [X.]Z 148, 252, 257
f; vom 29. Januar
2015

IX
ZR 279/13, [X.]Z 204, 83 Rn. 82 f; vom 11.
April 2019

IX
ZR 79/18, [X.], 1024 Rn. 39). Denn der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht aufschiebend bedingt bereits mit Abschluss des Mietvertrags (vgl. 8
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[X.], Urteil vom 18.
April 2002

IX
ZR 161/01, [X.]Z 150, 305, 312). Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

bb) Diese Grundsätze gelten auch für Einrichtungen, die der Mieter mit der Mietsache verbunden hat. Waren die Einrichtungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden, stellt der Anspruch auf Beseitigung nur eine [X.] dar.

Der Mieter hat grundsätzlich bei Vertragsende Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
April 2006

VIII
ZR 152/05, [X.], 2115 Rn. 18 mwN). Grundlage ist der miet-vertragliche
Räumungsanspruch. Im Streitfall verpflichtete bereits der Mietver-trag die Schuldnerin, die von ihr erstellte [X.] bei Vertragsbe-endigung zu entfernen. Fehlt es im Mietvertrag an einer Bestimmung, was im Falle seiner Beendigung mit den bei der Errichtung im Eigentum des [X.] verbliebenen Einrichtungen geschehen solle, greift die gesetzliche Rege-lung ein. Danach besteht zugunsten des Mieters ein [X.] (§
539 Abs. 2 [X.]) und trifft ihn -
als Teil der [X.] gemäß §
546 Abs. 1 [X.] -
eine Wegnahmepflicht (vgl. [X.], Urteil vom 27.
April 1966

[X.], [X.], 765, 766 unter 2.; vom 8.
Juli 1981

VIII
ZR 326/80, [X.]Z 81, 146, 150 mwN; vom 23. Oktober 1985

VIII
ZR 231/84, [X.]Z 96, 141, 144 unter II.2). Unabhängig davon, ob die Pflicht des Mieters, Einrichtungen bei Be-endigung des Mietverhältnisses zu entfernen, ausdrücklich im Mietvertrag gere-gelt ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, handelt es sich bei dem insofern be-stehenden Anspruch des Vermieters um eine Verbindlichkeit, die -
aufschie-bend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses -
bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags entsteht.

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cc) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass der Abbau der [X.] dazu führe, dass der [X.] das Grundstück nachteilig verändert habe und deshalb die [X.] hinsichtlich der auf dem Grundstück verbliebenen Fundamente eine Masseverbindlichkeit darstelle. Der mietvertragliche Räumungsanspruch wird allein unter den Voraussetzungen des §
55 [X.] zur Masseverbindlichkeit ([X.], Urteil vom 11. April 2019

IX
ZR 79/18, [X.], 1024 Rn. 36 mwN). Diese sind im Streitfall nicht erfüllt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind gemäß §
55 Abs.
1 Nr. 1 [X.] Verbind-lichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer [X.] durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse [X.] werden. Weiter gilt dies gemäß §
55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für [X.] aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird. Räumungs-
und Wiederherstellungspflichten des Mieters werden nach diesen Vorschriften nur zu Masseverbindlichkeiten, soweit es sich um nachteilige Veränderungen handelt, die nach der Eröffnung des [X.] eingetreten sind (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2015

IX
ZR 279/13, [X.]Z 204, 83 Rn. 82 mwN). Damit können nur solche Leistungsansprüche des Vermieters Masseverbindlichkeit sein, die der Insolvenzverwalter durch eigene oder ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2001

IX
ZR 327/99, [X.]Z 148, 252, 257 unter 2.a).

(2) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Insolvenzverwal-ter eine Räumungsverpflichtung des Schuldners teilweise erfüllt. Stellt der Räumungsanspruch des Vermieters eine [X.] dar, bleibt es für den nicht erfüllten Teil dabei, dass es sich um eine [X.] handelt.

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Handlungen des Insolvenzverwalters, die allein der Abwicklung von be-reits bei Verfahrenseröffnung bestehenden Rechtsbeziehungen dienen, fallen nicht unter §
55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (HK-[X.]/Lohmann,
10.
Aufl.
§ 55 Rn. 2). [X.]en werden nicht durch eine bloße Beteiligung des [X.] zu Masseverbindlichkeiten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
55 Rn. 8). Auch ein abstraktes Anerkenntnis einer [X.] begründet keine Masseverbindlichkeit ([X.], Urteil vom 10.
März 1994

IX
ZR 98/93, [X.], 720, 722). [X.] Pflichten werden schließlich nicht deshalb zu Masseverbindlichkeiten im Sinne des §
55 Abs. 1 Nr. 2 [X.], weil der Schein einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2006

IX
ZR 66/05, [X.], 340 Rn. 18). Dies gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der [X.] Ein-richtungen entfernt, mit denen der Schuldner die Mietsache versehen hat. Eine nur teilweise Entfernung einer Einrichtung lässt die [X.] hinsichtlich der restlichen Einrichtung nicht zu einer Masseverbindlichkeit werden.

b) Ebenso
wenig führen §
539 Abs. 2 [X.] oder §
258 Satz 1 [X.] im Streitfall dazu, dass die Pflicht zur Entfernung der Fundamente zu einer Masse-verbindlichkeit erstarkt. Maßgeblich ist allein §
55 [X.].

[X.]) Das [X.] aus §
539 Abs. 2 [X.] berechtigt den Mieter, jederzeit von ihm mit der Mietsache verbundene Einrichtungen abzutrennen, solange er im Besitz der Sache ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2018, §
539 Rn. 32). Nach Rückgabe der Sache ist der Vermieter im Hinblick auf §
539 Abs.
2 [X.] verpflichtet, die Wegnahme zu gestatten (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1981

VIII
ZR 326/80, [X.]Z 81, 146, 150); dem Mieter steht ein entsprechender Duldungsanspruch zu. Schließlich folgt aus §
539 Abs. 2 [X.] ein Aneignungsrecht des Mieters für die Einrichtungen, die aufgrund der Ver-18
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bindung mit der Mietsache als deren wesentliche Bestandteile in das Eigentum des Vermieters übergegangen sind (vgl. [X.], [X.]O).

§
258 [X.] gestaltet dieses [X.] näher aus. Soweit §
258 Satz
1 [X.] bestimmt, dass der [X.] die Sache im Falle der Wegnahme auf seine Kosten in den vorigen Stand zu versetzen hat, begründet dies keinen selbständigen Anspruch auf Instandsetzung der Sache, sondern begrenzt nur den Umfang des [X.]s des Berechtigten ([X.], Urteil vom 9.
Februar 1966

VIII
ZR 19/64, [X.], 371, 373 unter I.4.b). Der [X.] darf dieses Recht nur so ausüben, dass der andere durch die [X.] keinen Schaden leidet; deshalb muss er die Sache wieder in den Zu-stand setzen, in dem sie sich vor Anbringung der Einrichtung befand ([X.], [X.]O). Er darf sich nicht darauf beschränken, allein die wertvollen Teile mitzu-nehmen, die wertlosen dagegen zurückzulassen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 1966 [X.]O S.
372 unter I.2.; vom 5. Dezember 1969

V
ZR 24/67, [X.], 164, 166
unter 3.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2019, § 258 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2018, §
539 Rn. 31). Übt der [X.] sein [X.] aus, kann der Verpflichtete aufgrund des §
258 [X.]
von ihm verlangen, dass er den früheren Zustand der Sache wiederherstellt; insoweit begründet dies einen Anspruch des Verpflichteten auf Instandsetzung (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 1966, [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2019, §
258 Rn. 4; Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
258 Rn. 13 ff; Münch-Komm-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
258 Rn. 7; [X.]/
Lützenkirchen,
[X.], 16. Aufl., § 539 Rn. 17).

bb) Die Ausgestaltung des [X.]s und die mit ihm verbunde-nen materiell-rechtlichen Pflichten des Schuldners sagen jedoch nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen die (teilweise) Entfernung einer Einrich-20
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tung durch den Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit begründet. Dies richtet sich vielmehr nach §
55 Abs. 1 [X.].

(1) Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Soweit den [X.]n aus § 258 [X.] die Pflicht trifft, die Sache in den vorigen Stand zu versetzen, folgt diese Verbindlichkeit nicht daraus, dass die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags zur Insolvenzmasse verlangt wird.

(2) Ebenso
wenig erfüllt die teilweise Entfernung einer Einrichtung durch den Insolvenzverwalter die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung des miet-vertraglichen Räumungsanspruchs nicht überschreitet. Die Pflicht des Mieters, die Sache in den vorigen Stand zu setzen, ist bereits Teil der mietvertraglichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1966

VIII
ZR 148/64, [X.], 765, 766 unter 2.; vom 8. Juli 1981

VIII
ZR 326/80, [X.]Z 81, 146, 150 mwN; vom 23. Oktober 1985

VIII
ZR 231/84, [X.]Z 96, 141, 144 unter II.2). Daher genügt es nicht, dass das [X.] aus §
539 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf §
258 [X.] den Mieter zusätzlich verpflichtet, die Sache in den [X.] Stand zu versetzen, um bei einer nur teilweisen Räumung des Grund-stücks eine Masseverbindlichkeit zu begründen. Dies kommt erst in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter mit der Entfernung einer Einrichtung nicht nur den Räumungsanspruch (teilweise) erfüllt, sondern weitergehende Rechte zuguns-ten der Masse beansprucht und dabei in Rechte des Vermieters eingreift. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Insolvenzverwalter nur eine Einrichtung ent-fernt, die im Eigentum des Schuldners steht,
und die Mietsache abgesehen von der Trennung der Einrichtung nicht weiter verändert wird.

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So liegt der Streitfall. Die [X.] stand im Eigentum der Schuldnerin. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im [X.]punkt der Verbindung der Sache ([X.], Urteil vom 7. April 2017

V
ZR 52/16, [X.], 2099 Rn. 7 mwN). Wenn ein Mieter ein Gebäude auf
dem ihm nicht gehö-renden Grundstück errichtet, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass er [X.] nicht mit der Absicht gehandelt hat, das Gebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Grundstückseigentümer zu überlassen ([X.], [X.]O Rn.
8 mwN). Diese Voraussetzungen sind -
wie der Senat selbst feststellen kann -
erfüllt. Nach dem Mietvertrag war die Schuldnerin verpflichtet, die [X.] bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen. Damit handelte
es sich um eine bewegliche Sache, die im Eigentum der Schuldnerin verblieb. Der [X.] baute die [X.]
ab, ohne das Grundstück weiter zu verändern. Die Fundamente der [X.] befinden sich in unveränderter Form auf dem Grundstück. Andere Veränderungen des Grundstücks sind nicht ersicht-lich.

2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 546a [X.] als Masseverbindlichkeit zu. Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung nach § 546a [X.] beruht allein auf dem zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 [X.] zur Masseverbindlichkeit werden ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2006

IX
ZR 66/05, [X.], 340 Rn. 17 mwN). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht
vor.

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a) Eine Masseverbindlichkeit nach §
55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist nicht gege-ben. Hierzu müsste der Insolvenzverwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Verfahrens für die Masse in Anspruch nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2015

IX
ZR 279/13, [X.]Z 204, 83 Rn. 77 mwN). Dies ist nicht der Fall.

b) Der Entschädigungsanspruch ist ebenso wenig gemäß § 55 Abs. 1 Nr.
2 Fall 2 [X.] als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Dies kommt in Betracht, wenn das Mietverhältnis, auf dem der Anspruch nach § 546a [X.] beruht, die Insolvenzeröffnung überdauert ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2015, [X.]O Rn. 80). Erforderlich ist zudem, dass der Insolvenzverwalter dem Vermieter die Sache vorenthält. Daran fehlt es.

[X.]) §
546a [X.] setzt voraus, dass der Mieter die Mietsache nach [X.] nicht zurückgibt, mithin seine [X.] nicht erfüllt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2017
VIII
ZR 214/16, [X.], 2997 Rn.
19 mwN). Soweit der Vermieter die Rücknahme unter Hinweis auf den ungeräumten oder nicht vertragsgemäßen Zustand verweigert, liegt darin nur dann ein Vorenthalten der Mietsache durch den Insolvenzverwalter, wenn die [X.] eine Masseschuld darstellt und der Insolvenzverwalter nicht nur zur Herausgabe verpflichtet ist. Sofern der Insolvenzverwalter durch die Rückgabe der ungeräumten Mietsache seinen Pflichten genügt, fehlt es an [X.] Vorenthaltung.

bb) Nach diesen Maßstäben hat der [X.] das Grundstück der [X.] nicht vorenthalten. Der Anspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt auch im Hinblick auf das vom [X.]n ausgeübte 26
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[X.] des Mieters keine Masseverbindlichkeit dar. Andere [X.], die
zu einer Einordnung der [X.] als Masseverbindlichkeit füh-ren könnten, sind nicht ersichtlich.

-
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-

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Da die Entscheidung nur auf [X.] Verletzung des Rechts beruht, kann der Senat die Entscheidung
des
Land-gerichts wiederherstellen.

[X.]
Gehrlein
Schoppmeyer

[X.]
Selbmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2017 -
29 [X.]/17 -

KG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2019 -
8 U 6/18 -

30

Meta

IX ZR 62/19

17.09.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2020, Az. IX ZR 62/19 (REWIS RS 2020, 11202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 U 1/01 (Oberlandesgericht Köln)


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