Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 191/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 324

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/15 - aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2015 - 9 [X.]/15 [X.] - zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.

2

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 916,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Berufung der Klägerin zu Unrecht entsprochen. Deren Berufung war in Bezug auf einen Zahlungsanspruch aus dem [X.] mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig. Aus betrieblicher Übung kann die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Entgelterhöhung herleiten, insoweit ist die Klage unbegründet. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

7

I. Die Revision der Beklagten ist in Bezug auf einen Zahlungsanspruch aus dem [X.] bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Klägerin insoweit unzulässig war (vgl. zB [X.] 23. August 2017 - 10 [X.] - Rn. 32 - 34). Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich dieses Streitgegenstands nicht ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Das Urteil des [X.]s ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

8

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 [X.] - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 12).

9

2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nur in Bezug auf den Streitgegenstand eines Zahlungsanspruchs aus betrieblicher Übung. Das Arbeitsgericht hat auf S. 4 seines Urteils den [X.] ausgelegt und die Ablehnung eines Zahlungsanspruchs aus dem [X.] damit begründet, dass nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien andere Entgelttabellen als diejenigen des [X.] Anwendung finden sollen. Veränderungen der Tarifentgelte für den Bereich des [X.]-VKA wirkten sich deshalb für die Beschäftigten der Beklagten nicht aus. Die Berufungsbegründung hat sich mit der Auslegung des [X.] im arbeitsgerichtlichen Urteil nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Klägerin hat lediglich bestritten, dass der Tarifvertrag eine statische Festlegung der Entgelte enthalte, die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin jedoch nicht einer inhaltlichen Kritik unterzogen. Es genügt insoweit nicht, dass sich die Klägerin die Begründung einer anderen Kammer des [X.] (Urteil vom 23. Juni 2015 - 1 Ca 3695/15 [X.] -) zu eigen gemacht hat, weil sich das angeführte Zitat mit einer möglichen Zahlungspflicht aus betrieblicher Übung, nicht jedoch aus dem [X.] befasst.

II. Die Revision ist auch im Übrigen begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung aus betrieblicher Übung. Auch insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst endentscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Die erforderlichen Feststellungen sind vom [X.] getroffen. Ein Anspruch auf die begehrte Tarifsteigerung aus betrieblicher Übung besteht nicht, denn die Beklagte hat in den Jahren 2008 bis 2013 die in dieser Zeit erfolgten Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weitergegeben, weil sie sich hierzu nach dem [X.] verpflichtet fühlte (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 16).

III. Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen und dem in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der [X.] als vertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag dem [X.] als günstigere Regelung vorgehen könnte (hierzu [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 30). Auch die Feststellungen des [X.]s bieten hierfür keine Grundlage. [X.] hat die Klägerin in der Revision nicht erhoben.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 191/18

19.02.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 19. November 2015, Az: 9 Ca 375/15 HBS, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 191/18 (REWIS RS 2020, 324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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