Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 90/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2773

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[X.]:[X.]:BGH:2017:081117BXIIZB90.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/17

vom

8. November 2017

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1897, 1901
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen
geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des §
1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann
(im [X.] an Senatsbeschluss vom 30.
September 2015

XII
ZB
53/15

FamRZ
2015, 2165).
BGH, Beschluss vom 8. November 2017 -
XII [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
November 2017 durch [X.] und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 gegen
den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
A.
Der Beteiligte zu
2, der [X.] des Betroffenen,
wendet sich gegen die im Rahmen der eingerichteten Betreuung vorgenommene
[X.].
Der Betroffene ist der Ehemann der Beteiligten
zu
1
(im [X.]: Ehe-frau). Er erlitt im Januar 2015 einen Schlaganfall. Die ihn behandelnden Ärzte stellten anschließend fest, dass er aufgrund einer zerebralen Ischämie nicht in der Lage sei, Kontakt aufzunehmen.
Er befolge keine Aufforderungen und reagiere
lediglich auf Berührungen des rechten Beins. Er spreche nicht und halte
die Augen geschlossen.
In einer notariell beurkundeten "Gesundheitsbetreuungsvollmacht"
aus dem Jahre 1999 bevollmächtigten sich die Eheleute gegenseitig, Maßnahmen
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für den jeweils anderen zu treffen, wenn sie selbst "aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung, mag sie körperlicher, geistiger oder seeli-scher Art sein, nicht in der Lage sind, unsere Angelegenheiten ganz oder teil-weise selbst zu besorgen."
Die Vollmacht umfasst unter anderem
folgende Maßnahmen:
"Die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die [X.] lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnah-men, wenn wegen irreversibler Bewusstlosigkeit,
wahrscheinlicher schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder wegen andauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen des Körpers oder wegen schwerster nicht behebbarer Schmerzzustände es für uns nicht möglich ist, ein menschenwürdiges, d.h. ein für uns erträgliches und weitgehend beschwerdefreies, bewusstes und [X.] Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen. Weiterhin soll der Bevollmächtigte über einen Behandlungsab-bruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlän-gernder Maßnahmen entscheiden können, wenn das [X.] mit infauster Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat oder die traumatische Schädigung irreversibel ist."
Für den Fall der Verhinderung bevollmächtigten die Eheleute ihren [X.].
Das Amtsgericht
hat auf Anregung der Ehefrau wegen aufgetretener [X.] bei der Umsetzung der Vollmacht die Ehefrau zur alleinigen
Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Regelung aller [X.], versicherungs-
und sozialrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbe-stimmung, Regelung der Haus-
und Grundstücksangelegenheiten und [X.], soweit keine Kontovollmachten vorliegen, bestellt. Das [X.] 4
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hat die Beschwerde des [X.]es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die-ser mit seiner Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Nach Auffassung des [X.] ist die Ehefrau als Betreuerin am besten geeignet. Der bisherige Verlauf der Betreuung zeige, dass sie und ihr [X.] einander widersprechende Entscheidungen träfen und sich nicht auf ei-nen gemeinsamen Weg einigen könnten. Das Amtsgericht habe daher zu Recht ausschließlich die Ehefrau zur Betreuerin bestellt. Für sie spreche, dass sie in der Gesundheitsbetreuungsvollmacht des Betroffenen vorrangig als Betreuerin genannt worden sei. Auch wenn sich diese Vollmacht nur auf den [X.] beziehe, habe das Amtsgericht die Ehefrau zu Recht auch für den übrigen Aufgabenbereich zur Betreuerin bestellt. Denn die Regelung in der Vollmacht
deute auf ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem
Betroffenen und
seiner
Ehefrau hin, das ihre Bestellung auch für die
übri-gen Aufgabenbereiche rechtfertige. Dass die Ehefrau ungeeignet zur Ausübung der
Betreuung wäre, habe nicht festgestellt werden
können. Zwar habe der [X.] vorgetragen, seine Mutter sei psychisch erkrankt, was sich unter anderem in ihrem Suizidversuch im September 2016 gezeigt habe; außerdem habe sie nach Auffassung des [X.]es eine vorgefasste Meinung zum Gesundheitszu-stand des Betroffenen, der
so schlecht sei, dass dieser sich den Tod wünsche. Die Erklärung der Ehefrau,
der Selbstmordversuch sei eine akute Reaktion auf eine Belastungssituation gewesen, die auch durch die Ungewissheit in diesem 6
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Verfahren ausgelöst worden sei, sie sei jetzt wieder stabilisiert und dazu in der Lage, die Betreuung ihres Ehemannes weiterzuführen, sei jedoch nicht [X.]. Ihr Verhalten habe sich demnach als Kurzschlussreaktion dargestellt, was nicht gegen ihre Eignung zum Führen einer Betreuung spreche.
Die vom [X.] angeblich beobachteten Verbesserungen des Gesund-heitszustandes
des Betroffenen
seien nicht eingetreten. Aus den Gutachten, den Schilderungen der Pflegekräfte und des Verfahrenspflegers sowie den An-hörungsvermerken des Amtsrichters werde deutlich, dass sich der Zustand des Betroffenen weder während der Rehabilitation noch danach wesentlich gebes-sert habe.
Es gehe allein um die Frage, ob der Betroffene dazu in der Lage sei, ein "erträgliches und weitgehend beschwerdefreies, bewusstes und [X.] Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen".
Nach diesem Maßstab seien die Verbesserungen
nur marginal.
Sein Gesundheitszustand werde sich nach menschlichem Ermessen auch nicht mehr signifikant verbes-sern, was die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen
und der vom [X.] hinzugezogene Gutachter bestätigt hätten.
Die Aufgabe des Betreuers sei, dem Willen des Betroffenen,
den dieser nicht mehr ausreichend selbst äußern oder umsetzen könne, bestmöglich Aus-druck zu verschaffen bzw. ihn nach besten Möglichkeiten umzusetzen. Für die Auswahl des Betreuers sei daher entscheidend, wer den Willen des Betroffenen am besten erkunden
und
umsetzen könne. Der Betroffene selbst habe in der Gesundheitsbetreuungsvollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in diesem
Bereich seine Ehefrau für am geeignetsten ansehe.
Dass
sie hierbei zu dem Ergebnis gelangt sei, [X.] wünsche
sich zu sterben, spreche nicht gegen sie.
Allein der Umstand, dass der Betroffene seinerzeit beim Notar eine Gesundheitsvorsorgevollmacht aufgenommen habe, um gerade diesen Fall zu regeln,
deute eher darauf hin, dass er zumindest damals gewollt
habe, dass 8
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seine Frau beim Eintreten der dort genannten Voraussetzungen von der ihr ein-geräumten Möglichkeit Gebrauch machen werde, was im vorliegenden Fall auch den Abbruch medizinischer Maßnahmen beinhalte.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die

im Rahmen der [X.] erfolgte

[X.] nach §
1897 BGB. Über die Betreu-ung als solche ist nicht mehr zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016

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FamRZ 2016, 626 Rn.
9).
1. Nach §
1897 Abs.
1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An-gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er-forderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Beurteilung, ob eine bestimm-te Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der [X.] und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des §
1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und [X.] Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Ver-fassung, die persönlichen Lebensumstände

etwa räumliche Nähe zum [X.], berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse , bereits beste-hende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch beson-10
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dere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein. Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Fertig-keiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann. Jedenfalls aber [X.] es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale An-nahmen auf der Grundlage eines [X.] ersetzt wer-den kann
(Senatsbeschluss vom 30.
September 2015

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FamRZ 2015, 2165
Rn.
15
ff. mwN).
Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß §
72 Abs.
1 Satz
1 FamFG im Rechtsbeschwerdever-fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentli-che Umstände unberücksichtigt
lässt (Senatsbeschluss vom 30.
September 2015

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FamRZ 2015, 2165 Rn.
18
mwN).
2. Gemessen hieran ist die vom Amtsgericht vorgenommene und vom [X.] bestätigte
[X.] nicht zu beanstanden.
Das gilt sowohl hinsichtlich der Gesundheitssorge als auch für die übrigen Aufgabenbereiche.
a) Dagegen, dass das [X.] die Ehefrau als geeignet angesehen hat, die
Gesundheitssorge, die ersichtlich im Mittelpunkt des Streits zwischen ihr und ihrem [X.] steht, zugunsten des Betroffenen
auszuüben, ist rechtsbe-schwerderechtlich nichts zu erinnern.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht eine von ihr eingewandte Interessenkollision
der Eignung der Ehefrau nicht entgegen.
Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Ehefrau wolle die lebenserhaltenden 13
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Maßnahmen letztlich aus eigennützigen Motiven vollziehen, findet in den ge-troffenen Feststellungen keine Grundlage.
bb) Ebenso geht der Einwand der Rechtsbeschwerde
fehl, wonach die Ehefrau gesundheitlich nicht für die Übernahme der Betreuung geeignet sei.
In [X.] nicht zu beanstandender Weise ist das [X.] in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehefrau die Eignung auch insoweit nicht fehlt.
Die Ehefrau hat nach ihrem Suizidversuch auf eigene Initiative hin beim Amtsgericht vorgesprochen. Nach den

vom [X.] in Bezug genomme-nen

Feststellungen des Amtsrichters hat sie "anschaulich deutlich gemacht"
wie sehr das Verfahren "an ihren Nerven gezerrt habe". Das Gericht hat dabei die Überzeugung gewonnen, dass die Ehefrau gleichwohl [X.] habe, ihr Amt zum Wohle des Betroffenen auszuüben.
Wenn die Instanzgerichte in dieser Situation von der Einholung eines

für die Feststellung der Eignung des Betreuers gemäß §
280 FamFG ohnehin nicht vorgesehenen

Sachverständigengutachtens absehen, liegt das noch im

[X.] Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht
entzogenen

tatrichterlichen Ermessen. Ebenso wenig musste das [X.], das
der Einschätzung des Amtsgerichts gefolgt ist,
die Ehefrau hierzu
nochmals persönlich anhören.
cc) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass dem [X.] hinsichtlich der Entscheidung über einen möglichen Behandlungsabbruch gemäß §§
1901
a, 1904 BGB eine herausragende Rolle für das weitere [X.] zukommt. Jedoch ist diese Frage hier nicht verfahrensgegenständlich. Es ist nicht über eine Genehmigung der

von der Ehefrau beabsichtigten

Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen nach §
1904 BGB zu entscheiden, sondern
allein die Frage
zu beantworten, ob der Betreuer dazu
geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl ent-17
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spricht, §
1901 Abs.
2 Satz
1 BGB.
Diese
Frage hat das [X.] in rechts-beschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
b) Schließlich ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] die Ehefrau statt des [X.]es zur Betreuerin bestellt hat.
aa) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers gemäß §
1897 Abs.
5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Voll-jährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten [X.] zu nehmen.
Dabei steht dem Tatrichter bei der Auswahl zwischen mehreren [X.] Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfeh-lerhaft ist. Das ist der Fall, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden [X.] nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-den Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Aus-wahl einer
Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich ent-zogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom [X.] [X.] möglich ist, auch wenn
sie nicht zwingend erscheint oder eine an-dere Auswahl ebenso nahe-
oder sogar nähergelegen hätte (Senatsbeschluss vom 30.
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FamRZ 2015, 2165 Rn.
25 mwN).
bb) Gemessen hieran ist die Auswahlentscheidung des [X.] nicht zu beanstanden.
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-

(1) Das gilt zunächst für die Entscheidung, die Ehefrau als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu bestellen.
Im Rahmen seines Auswahlermessens durfte das [X.] die [X.] jedenfalls insoweit berücksichtigen, als der Be-troffene
darin
seiner Ehefrau ersichtlich mehr Vertrauen
als seinem [X.]
ge-schenkt hat. Außerdem ist es auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Ehefrau eher in der Lage
ge-sehen hat, den Interessen des Betroffenen Geltung zu verschaffen,
als ihr [X.].
(2) Ebenso wenig ist [X.] etwas dagegen zu erin-nern, dass das [X.] die Ehefrau auch als Betreuerin für die weiteren Aufgabenbereiche bestellt hat. Der Umstand, dass sich die [X.] nur zur Gesundheitssorge verhält, nicht aber zu den übrigen Aufgabenbereichen, hinsichtlich derer die Ehefrau ebenfalls zur Betreuerin be-stellt worden ist, stellt den vom [X.] hieraus gezogenen Schluss auf ein besonderes Näheverhältnis unter den Eheleuten nicht in Frage. Dass die Ehe-frau zur Übernahme auch dieser Aufgabenbereiche (Regelung aller [X.], versicherungs-
und sozialrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbe-stimmung, Regelung der Haus-
und Grundstücksangelegenheiten und [X.], soweit keine Kontovollmachten vorliegen) nicht in der Lage wäre, ist weder vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde eingewandt.
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-

cc) Deshalb kann dahinstehen, ob

wie von der Rechtsbeschwerde hin-genommen

dem Umstand, dass der Betroffene seiner Ehefrau die Gesund-heitsvorsorgevollmacht erteilt hat, zugleich ein Betreuervorschlag im Sinne des §
1897 Abs.
4 BGB entnommen werden kann.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2016 -
12b [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 23.01.2017 -
9 [X.] -

27

Meta

XII ZB 90/17

08.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 90/17 (REWIS RS 2017, 2773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2773

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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