Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. I ZR 167/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1168

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217BIZR167.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 167/16
vom

6. Dezember
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Dezember
2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
Koch,
die Richterin Dr.
Schwonke
und
den Richter
Feddersen
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des [X.]

3.
Zivilsenat

vom 29.
Juni 2016 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 30.000

Gründe:
I. Der
[X.] vertreibt in [X.] zwei Kräuterteemischungen mit den Bezeichnungen "Detox"
und "Detox mit Zitrone".
Der Kläger, der [X.], hält diese
beiden Pro-duktbezeichnungen
für irreführend im Sinne von §
11 Abs.
1 Nr.
1 LFGB in [X.] mit Art.
7 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1169/2011 betref-fend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ([X.]) und für unzu-lässige gesundheitsbezogene Angaben
im Sinne der Verordnung
([X.])
Nr.
1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.]. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung "Detox"
im Sinne einer entgiftenden Wirkung des Tees auf den menschlichen Körper. Die Bezeichnung sei eine nicht nach Art.
13 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 zugelassene und nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung verbotene gesundheitsbezogene Angabe. Der [X.] könne sich nicht
auf die Über-gangsregelungen
nach Art.
28 Abs.
2
und 5 dieser Verordnung berufen. Als unspezifische Angabe im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) 1
2
-
3
-
Nr.
1924/2006 wäre die Angabe "Detox"
unzulässig, weil ihr keine spezielle ge-sundheitsbezogene Angabe beigefügt sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom [X.]n die Unterlassung der Verwendung der Produktbezeichnungen
"Detox"
und "Detox mit Zitrone"
für Kräuterteemischungen sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 178,50

Das Berufungsgericht hat der vor dem [X.] erfolglosen Klage stattgegeben
(OLG
[X.], [X.]
2016, 948). Die vom Kläger beanstandeten Bezeichnungen
erweckten
beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe zu einer Verbesserung des [X.]. Es handele sich um spezifische gesundheitsbezogene Anga-ben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5, Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, die mangels eines wissenschaftlichen Nachweises ihrer Richtig-keit unzulässig seien. Die Voraussetzungen der Übergangsregelungen gemäß Art.
28 Abs.
2
und 5
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 lägen nicht vor.
[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
[X.]n ist durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II
1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II
2).
1.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung nach §
552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] ([X.],
Beschluss vom 20.
Januar 2005

I
ZR
255/02, [X.], 448 =
[X.], 508
SIM-Lock
II; Beschluss 3
4
5
6
-
4
-
vom 31.
Mai 2010
II
ZR
105/09, NJW-RR 2010, 1625, jeweils mwN). Der
vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der Revision, die Auswirkungen des Rechtsstreits berührten die Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in besonderem Maße,
liegt
nicht mehr vor.
Zu der Frage, ob der Vertrieb von Tees unter der Bezeichnung "Detox"
mit der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 vereinbar ist, gibt es inzwischen mit den Urteilen der Oberlandesgerichte [X.] ([X.], 302), [X.] ([X.] 2016, 641) und

in der vorliegenden Sache

[X.] ([X.] 2016, 948) eine gefestigte Rechtsprechung, die zumindest
in
ihren
Grund-aussagen übereinstimmt (vgl. [X.], [X.] 2016, 948 juris Rn.
83 und 93; [X.], [X.], 375, 378
f.).
2. Die Revision des
[X.]n hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit die Revision geltend macht, der angesprochene Verbraucher werde die Buchstabenkombination "tox"
in den beanstandeten [X.] entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung nicht automatisch mit Begriffen wie "Toxin"
oder "toxisch"
verbinden und durch ihre Kombination mit der aus dem [X.] übernommenen Vorsilbe "De"
zum Bedeutungsinhalt "entgiftend"
gelangen, sondern ebenso wie den vergleichba-ren und ihm bekannten Begriff "Botox"
als Eigennamen ohne produktbeschrei-bende Funktion auffassen,
setzt sie ihr eigenes Verständnis in revisionsrecht-lich unzulässiger Weise an die Stelle des Verständnisses des Tatrichters
(vgl. auch die mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung überein-stimmende Beurteilung durch die Oberlandesgerichte [X.] [[X.], 302, 303
f.] und [X.] [[X.] 2016, 641, juris Rn.
18 bis 29]). Nichts Abwei-chendes ergibt sich aus den Angaben auf der Verpackung, in der der [X.] die beiden Tees vertreibt, und in der für diese betriebenen Werbung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen versteht der Verbraucher die 7
8
-
5
-
dort zum "inneren Reinemachen"
gemachten Aussagen als Hinweis auf eine durch die Produkte des [X.]n bewirkte Entgiftung des Körpers.
b) Das Berufungsgericht hat
auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht [X.] ([X.], 302, 304) und dem Oberlandesge-richt [X.] ([X.] 2016, 641 juris Rn.
31 bis 36)
ohne Rechtsfehler ange-nommen, dass die Bezeichnung "Detox"
für die vom
[X.]n vertriebenen Tees
nicht lediglich
einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 enthielt, son-dern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im
Sinne von Art.
10 Abs.
1 dieser Verordnung darstellte.
c) Die Revision meint allerdings, bei den Begriffen "Detox" und "Detox mit Zitrone" in ihrer Bedeutung als "entgiftend" oder "entschlackend" fehle es jedenfalls an der Bezugnahme auf eine konkrete Wirkung der Mittel für [X.] Körperfunktionen. Die Begriffe verwiesen daher nur auf entsprechende Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen, also eine Verbesserung des körper-lichen Allgemeinzustandes und eine Steigerung des gesundheitlichen Wohlbe-findens,
womit sie der Regelung des Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
unterfielen. Die Revisionserwiderung weist hierzu jedoch mit Recht darauf hin, dass eine Entgiftung begrifflich dazu dient, einer Vergiftung entgegenzuwirken, so dass, wenn eine Vergiftung den gesamten Organismus betrifft, eine Entgiftung spiegelbildlich nicht auf einzelne Körperteile beschränkt sein kann.
Ebenso wenig steht der Umstand, dass sich die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" auf die jeweilige Kräuterteemischung insgesamt bezie-hen und in der Folge auch kein konkreter Nährstoff oder Bestandteil bezeichnet wird, auf den der Einfluss des Verzehrs auf die "Entgiftung" oder "Entschla-ckung" zurückgeführt werden könnte, der Einordnung dieser Bezeichnungen als 9
10
11
-
6
-
spezielle gesundheitsbezogene Angaben
im Sinne von
Art.
10 Abs.
1 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 entgegen. Soweit der [X.] entschieden hat, dass eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff beste-henden Produkt nur zulässig ist, wenn sie die Substanz benennt, die die be-hauptete Wirkung hat (vgl. [X.], Urteil vom 7.
April 2016
I
ZR
81/15, [X.], 1200 Rn.
35
f. und 40 =
[X.], 1359
[X.]), werden da-mit Anforderungen
an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben gestellt. Dieser Umstand schließt aber nicht
aus, dass einem aus mehreren Stoffen oder Bestandteilen zusammengesetzten Produkt insgesamt bestimmte gesundheits-bezogene Wirkungen zugeschrieben werden.
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, Bezeichnungen, die auf eine nach dem Stand der Schulmedizin nicht gegebene Entgiftung oder Entschlackung hinwiesen, seien notwendig bloße Verweise im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, weil eine nicht gegebene Wirkung naturgemäß nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könn-te. Wenn die
den Produkten des
[X.]n durch ihre Bezeichnung zuge-schriebene Entgiftung des Körpers nach dem Verbraucherverständnis eine physiologische Wirkung darstellt und eine solche Wirkung tatsächlich nicht be-steht und sich daher auch nicht wissenschaftlich nachweisen lässt, sind ent-sprechende spezielle gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.
d)
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei
angenommen, die [X.] "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich ver-bundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art.
5 Abs.
1 und Art.
6 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 fehle.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe [X.] Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom
[X.]n als Anlage
B
5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen 12
13
14
-
7
-
Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom
[X.]n als Anlage
B
6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von [X.] generell und von Inhaltsstoffen des [X.] [X.]TOX Tees im Speziellen" ein-gegangen, obwohl nach dem
Erwägungsgrund
17 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfüg-baren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene An-gabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. [X.] gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff beste-henden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom
Beklag-ten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2013

I
ZR
5/12, [X.], 958 Rn.
21 =
[X.], 1179
Vitalpilze; [X.], [X.] 2016, 213, juris Rn.
34; KG, [X.] 2016, 1142, juris Rn.
121; OLG [X.], [X.] 2017, 151, juris Rn.
74).
e) Nach dem zu vorstehend
II
2
c Ausgeführten kommt es nicht mehr da-rauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des [X.]s in der Vorlageentscheidung "[X.]" ([X.], Beschluss vom 12.
März 2015
I
ZR
29/13, [X.], 611 Rn.
33 =
[X.], 721) angestellte [X.] zutrifft, dass die für nährwert-
und ge-15
-
8
-
sundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel
II der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art.
3 bis 7) unab-hängig von dem in Art.
10 Abs.
1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung gelten.
f) Ebenfalls
ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvor-schrift des Art.
28 Abs.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006. Diese Regelung
bezieht sich auf die Vorschrift des Art.
13 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines [X.] oder einer anderen Substanz. Die nach Art.
28 Abs.
5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen
wie im Streitfall

produktbezogen sein.
g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvor-schrift des Art.
28 Abs.
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1.
Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markenna-men voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des [X.], das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu [X.] hat, gemäß
den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine sol-che Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2013
299/12, [X.], 1061 Rn.
31 =
[X.], 1311
Green-Swan [X.]). Der [X.] hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "[X.]" und "Detox mit Zitrone"
als Hinweis auf das Unternehmen, für das der [X.] tätig ist, in einem Mitgliedstaat der [X.] bereits vor dem 1.
Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18.
Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der [X.] lediglich ausgeführt, neben der [X.] Marke "[X.]" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs-16
17
-
9
-
merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1.
Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "[X.] Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art.
28 Abs.
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 nicht in [X.] (vgl. [X.], [X.], 1061 Rn.
33
ff., 37
Green-Swan Pharmaceuti-cals).
h) Die Ausführungen, die die
Revision in ihrer Stellungnahme vom 2.
November 2017
zum Hinweisbeschluss des [X.]s vom 15.
August 2017
im Blick auf die dortigen Ausführungen
zu Art.
28 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 (vgl. vorstehend unter II
2
g)
gemacht hat,
geben ebenfalls kei-nen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sache.
aa) Der von der Klägerin als Anlage K
15 zur Klageschrift vorgelegte Ausdruck der Bewerbung der beiden Kräuterteemischungen im [X.] ließ anders als die von der Revision in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss ausschnittsweise vergrößert wiedergegebenen Teile dieses Ausdrucks nicht die Details erkennen, die den Verkehr nach dieser Stellungnahme veranlassen soll-ten, die Bezeichnung "[X.]" einerseits und "detox" sowie
"detox mit [X.]" andererseits nicht als Bestandteile einer einheitlichen Marke, sondern als zwei eigenständige Marken wahrzunehmen. Die Revision hat zudem innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gemäß §
551
Abs.
2 ZPO auch keine Verfahrensrüge gemäß §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b ZPO erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe diesen von ihr zuletzt angeführten Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung über die Berufung des [X.] unter Verstoß gegen §
286 ZPO unberücksichtigt gelassen.
bb) Entgegen der Darstellung der Revision in der Stellungnahme vom 2.
November 2017 hat der [X.] für
die im Rahmen des Art.
28 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 allein interessierende Zeit vor dem 1.
Januar 2005 lediglich eine im
Vereinigten Königreich
bereits erfolgte Verwendung des 18
19
20
-
10
-
Markennamens "[X.] Detox" vorgetragen, nicht dagegen, dass sich daraus dort seinerzeit bereits ein Markenschutz für die Bezeichnung "Detox" ergeben hatte. Davon abgesehen hatte das Berufungsgericht jedenfalls keine Veranlas-sung, von Amts wegen zu prüfen, ob der vom [X.]n erstmals in der Stel-lungnahme vom 2.
November 2017 explizit geltend gemachte Zeichenschutz für die Bestandteile "detox" und "detox mit [X.]" der Zeichenkombinationen "[X.] detox" und "[X.] detox mit [X.]" im nicht harmonisierten Marken-recht des [X.] eine Grundlage hatte.
Der [X.] hat im Berufungsverfahren
allein einen entsprechenden Schutz der Angabe "[X.] Detox" geltend gemacht.
I[X.] Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall an-wendbaren Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V nicht [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257
[X.]; Urteil vom 1.
Oktober 2015
452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43
[X.], mwN).
21
-
11
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Koch

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 17.02.2016 -
1 [X.] 22/15 -

[X.], Entscheidung vom 29.06.2016 -
3 U 32/16 -

22

Meta

I ZR 167/16

06.12.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. I ZR 167/16 (REWIS RS 2017, 1168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 U 32/16 (OLG Bamberg)

Bezeichnung "Detox" als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe auf einem Kräutertee


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I ZR 167/16

3 U 32/16

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