Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. XII ZB 456/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4124

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 456/11

vom

1. August 2012

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 151, 158
Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts-
als auch in der [X.] bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach §
158 FamFG vergütet zu werden, wenn das [X.] in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im [X.] an die [X.] vom 19.
Januar 2011 -
XII
[X.]
486/10
-
FamRZ 2011, 467 und vom 17.
November 2010 -
XII
[X.]
478/10
-
FamRZ 2011, 199).
BGH, Beschluss vom 1. August 2012 -
XII [X.] 456/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
August 2012
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und
Dr.
[X.] und die Richter Schilling
und
Dr.
[X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24.
Familien-senats des [X.]s [X.] vom 1.
August 2011 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§
2 FamGKG).
Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§
81 FamFG).
Verfahrenswert: 1.100

Gründe:
I.
Die in einer Sorgerechts-
und [X.] zum [X.] bestellte
Beteiligte zu 4
begehrt die volle Vergütung gemäß §
158 FamFG für beide [X.].
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 4 zunächst in einem Sorgerechts-verfahren zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt.
In
dem [X.] heißt es, dass die Beistandschaft berufsmäßig geführt
wird.
Gemäß Ziffer
3 des Beschlusses wurden der Beteiligten zu 4 die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder 1
2
-
3
-
zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Beteiligte zu 4 hat ihre [X.] nach Gesprächen mit den Eltern und Kindern in einem Bericht am 10.
Februar 2011 niedergelegt. Vor dem Anhörungstermin
im April 2011
hat der Antragsteller zusätzlich einen [X.] gestellt. In dem anschlie-ßenden Gerichtstermin hat das Amtsgericht durch Beschluss die [X.] auf das Umgangsrecht erstreckt. Es hat im [X.] hieran mit den Beteiligten
das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Schließlich haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen.
Dem Antrag der Beteiligten zu 4, die Vergütung auf 2.200

hat das Amtsgericht nur in Höhe von 1.100

entsprochen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der [X.] zu 4 hat das [X.] die Vergütung antragsgemäß auf 2.200

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3, vertreten durch die Bezirksrevisorin, mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, soweit das Amtsgericht die Verfahrensbeistandschaft auf den Verfah-rensgegenstand
Umgang erstreckt habe, stehe der Beteiligten zu 4 eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100

enthaltene Verwendung des Begriffs "Fallpauschale"
und die Formulierung 3
4
5
-
4
-
"fallbezogene"
Vergütung sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Vergütung verfahrensgegenstandsbezogen habe gestalten wollen. Hierfür spreche auch die teleologische Auslegung des §
158 FamFG, weil es dem Gesetzgeber [X.] angekommen sei, dem Verfahrensbeistand die verfassungsrechtlich gebo-tene auskömmliche Vergütung zukommen zu lassen. Es habe verhindert wer-den sollen, dass dieser durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine effektive Interessenvertretung der Kinder im Verfahren er-forderlichen Tätigkeiten zu entfalten. Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde eine Auslegung der gesetzlichen Regelung des §
158 Abs.
7 FamFG nicht ge-recht werden, die davon ausginge, dass der Verfahrensbeistand in einem förm-lichen Verfahren pro Instanz nur eine "Verfahrenspauschale"
und keine "Fall-pauschale"
-
je Kind
-
erhalten solle, unabhängig davon, wie viele und welche [X.] des §
151 FamFG in dem förmlichen Verfahren zu-sammengefasst seien. Der Verfahrensbeistand habe als Interessenvertreter des Kindes dessen Interessen im Verfahren im Hinblick auf jeden Verfahrens-gegenstand wahrzunehmen und zum Kindeswohl in Beziehung zu setzen.
Hier bestehe die Besonderheit, dass die Verfahrensbeistandschaft auf den Verfahrensgegenstand
Umgang erst im Anhörungstermin erweitert worden sei, weshalb die Beteiligte zu 4 nach der Übertragung der [X.] nicht mehr gesondert tätig geworden sei. Vielmehr hätten die Eltern sich noch im selben Termin einvernehmlich zum Verfahrensgegenstand
Umgang verglichen. Die Beteiligte zu 4 sei im Hinblick auf die Umgangsproblematik aber zuvor schon aktiv gewesen. Ihrem Bericht sei zu entnehmen, dass die Be-schwerdeführerin mit den Beteiligten über eine Umgangsregelung gesprochen habe. Sie habe daher auch für diese Tätigkeit die erhöhte Vergütungspauschale nach §
158 Abs.
7 Satz
3 FamFG -
je Kind 550

-
verdient.

6
-
5
-
2. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im [X.] stand.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 4 eine gemäß §
158 Abs.
7 Satz
3 FamFG erhöhte Vergütung jeweils für beide Verfahrensge-genstände und beide Kinder, also in einer Gesamthöhe von 2.200

willigt.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruches nicht darauf an, ob die Sorge-rechts-
und die [X.] Gegenstand zweier formal ge-trennter Verfahren sind.
[X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach §
158 Abs.
7 Satz
2 und 3 FamFG erhält (s. etwa Senatsbeschlüsse
BGHZ 187, 40 =
[X.], 1891 und vom 15.
September 2010 -
XII
[X.]
268/10
-
[X.], 1896).
Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen
entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen [X.] bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind
(Senatsbeschlüsse vom 19.
Januar 2011 -
XII
[X.]
486/10
-
FamRZ 2011, 467 und vom 17.
November 2010 -
XII
[X.]
478/10
-
FamRZ 2011, 199).
Nichts anderes gilt, wenn -
wie hier
-
verschiedene Verfahrensgegen-stände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen
Verfahren behandelt werden. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu 7
8
9
10
11
12
-
6
-
entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des §
158 Abs.
7 FamFG die Vergütung des
Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen
wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
September 2010

XII
[X.]
268/10
-
[X.], 1896 Rn.
15). Dass es für das Entstehen des jeweiligen [X.] nicht auf die Anzahl der
Verfahren, sondern vielmehr auf die
der
-
in §
151 FamFG aufgeführten
-
[X.]
ankommen soll, ergibt sich im Übrigen aus §
158 Abs.
4 Satz
3 FamFG. Danach kann dem Verfah-rensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, u. a. am [X.] einer einvernehmlichen Regelung über den "Verfahrensgegenstand"
mitzuwirken.
Soweit es in den
Senatsbeschlüssen vom 17.
November 2010 und vom 19.
Januar 2011 (XII
[X.]
478/10
-
FamRZ 2011, 199
Rn.
14 und

XII
[X.]
486/10
-
FamRZ 2011, 467 Rn.
14)
heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne
gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind
als auch auf den jeweiligen [X.], für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.
Eine Anrechnung der jeweils entstandenen Vergütungsansprüche aufeinander findet mangels entsprechenden
Anrechnungsvorschriften
nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach §
158 Abs.
7 Satz
3 FamFG
(so schon zum Fall parallel geführter Verfahren Senatsbeschluss
vom 19.
Januar 2011 -
XII
[X.]
486/10
-
FamRZ 2011, 467 Rn.
8, 16).

[X.]) Gemessen hieran war zugunsten der Beteiligten zu 4 sowohl für die
Sorgerechts-
als auch für die
[X.]
jeweils die Gebühr nach §
158 Abs.
7 FamFG
für jedes Kind zu bewilligen.

13
14
15
-
7
-
Der Umstand, dass das Amtsgericht davon Abstand genommen hat,
die [X.] als gesondertes Verfahren gemäß §
151 Nr.
2 FamFG zu betreiben, kann nicht dazu führen, die Vergütung des [X.], der für beide Angelegenheiten bestellt worden ist, auf ein Verfahren zu be-schränken. Würde man dem folgen, hinge es letztlich von der Aktenführung ab, wie umfangreich die Vergütung des [X.] ausfällt.
b) Die Gebühr nach §
158 Abs.
7 FamFG ist auch jeweils entstanden.
[X.]) Der Anspruch aus §
158 FamFG entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §
158 Abs.
4 FamFG begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des [X.] für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht aus-reichend ist. Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 19.
Januar 2011 -
XII
[X.]
400/10
-
FamRZ 2011, 558 Rn.
7 und vom 15.
Sep-tember 2010 -
XII
[X.]
268/10
-
[X.], 1896 Rn.
30).
[X.]) Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch der Beteiligten zu 4 auch im Umgangsrechtsverfahren bereits entstanden.
Die Bestellung der Beteiligten
zu 4 zum Verfahrensbeistand ist im Anhö-rungstermin auf das Umgangsrecht
der Kinder erweitert worden.
Im [X.] hieran hat das Amtsgericht mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder
nochmals angehört.
Hierauf haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen.
Bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 4 bei der gerichtlichen Erörterung zum Umgangsrecht als Verfahrensbeistand einbezogen war, folgt,
dass sie im Kindesinteresse tätig geworden ist.
Deshalb kommt es nicht mehr 16
17
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19
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-
8
-
auf die vom Beschwerdegericht
bejahte Frage
an, ob sich der [X.] auch auf -
vor seiner Bestellung ausgeführte
-
Tätigkeiten berufen kann.
c) Ebenso ist die erhöhte Vergütung des §
158 Abs.
7 Satz
3 FamFG entstanden.
Ausweislich des [X.] hat die Beteiligte zu 4 die Bei-standschaft berufsmäßig
geführt. Gemäß Ziffer
3 des Beschlusses wurden ihr die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer ein-vernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des [X.] und damit gegen
eine aufwandsbezogene Entschädigung im Sinne von §
277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Vergü-tungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Verfahrensbeistand be-reits tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 15.
September 2010

XII
[X.]
268/10
-
[X.], 1896 Rn.
30). Ob der Verfahrensbeistand
die ihm nach §
158 Abs.
4 Satz
3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten schon aufgenommen haben muss, um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu 22
23
24
-
9
-
können, kann hier dahinstehen, weil die Beteiligte zu 4 durch ihre Mitwirkung bei dem Umgangsrechtsvergleich im Rahmen ihres erweiterten Aufgabenbe-reichs
bereits tätig geworden ist.
Dose

[X.]

[X.]

Schilling

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
12 F 1002/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.08.2011 -
24 WF 588/11 -

Meta

XII ZB 456/11

01.08.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. XII ZB 456/11 (REWIS RS 2012, 4124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4124

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 456/11

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