Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. III ZR 226/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8913

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 226/10
vom

22. Februar 2012

in der
Baulandsache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

[X.] § 4 Abs. 1; BauGB § 96 Abs. 1 Satz 1
Die anfallende Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, §
22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 [X.]) wegen des Verkaufs eines Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung stellt keinen entschädigungspflichtigen Folgeschaden im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar (im [X.] an [X.]surteil vom 13. November 1975 -
III ZR 162/72, [X.], 253).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 -
III ZR 226/10 -
OLG Dresden

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. Februar 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.],
[X.],
[X.] und Tombrink

beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten zu
1 und 2 gegen die Nichtzu-lassung der Revision im Urteil des [X.]s für Baulandsachen
des [X.] vom 15.
September 2010
-
U
2/06
Bau
-
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu
1 und 2 zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 185.000

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu
1 und 2 waren Eigentümerinnen eines 4.084
m² gro-ßen Grundstücks in C.

-N.

, welches sie im September 1994 er-worben hatten. Für den Ausbau der A
72 zwischen dem Dreieck
C.

und der [X.]stelle C.

-S.

wurden
1.500
m² dieses Grundstücks dau-ernd für
den Autobahnausbau benötigt. "Zur Vermeidung einer erforderlichen Enteignung und zur Durchführung der Baumaßnahme"
kaufte
die Beteiligte zu
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mit notariellem Vertrag vom 7.
Oktober 2002 von den Beteiligten zu
1 und 2 die
entsprechende Teilfläche. Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Verkehrswertgutachtens auf 127.062,99

r-trag war festgehalten, dass keine Einigung besteht über einen Rechtsanspruch auf Übernahme der verbleibenden Grundstücksfläche. Die Prüfung
eines
sol-chen Rechtsanspruchs
und die Festsetzung der Entschädigung sollten
gegebe-nenfalls in einem Entschädigungsfeststellungsverfahren erfolgen. Nachfolgend verlangten die Beteiligten zu
1 und 2 die Übernahme des
[X.]s, weil ihre ursprüngliche
Planung nicht mehr verwirklicht und das [X.] nicht mehr sinnvoll bebaut werden könne. Zugleich verlangten sie eine [X.] für die wegen
des Verkaufs der Teilfläche anfallende höhere Ein-kommensteuer. Diese
Steuermehrbelastung ergebe sich deshalb, weil die
Ver-äußerung des Grundstücks
an die Beteiligte zu 4 innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb zu einem
höheren Kaufpreis erfolgt sei.

Die Beteiligte zu
3 hat die Anträge der Beteiligten zu
1 und 2 abgelehnt, ihnen jedoch zugleich wegen eingetretener Wertminderung des [X.] eine zusätzliche Entschädigung von 33.224,diesen Bescheid haben diese Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich die
Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gerichtet. Sie haben neben der Übernahme des Grundstücks auch hilfsweise eine höhere Enteignungsentschädigung für die Wertminderung des verbliebenen Rest-grundstücks geltend gemacht. Ihre Berufung ist hinsichtlich der geltend ge-machten Übernahme des [X.]s und der Erstattung der [X.] zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf die Höhe der Entschädi-gung für die Wertminderung des [X.]s hat das Berufungsgericht 2
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über die bereits zuerkannten 33.224,48

hinaus insgesamt als Entschädigung für den Minderwert des [X.]s 36.094,94

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 1 und 2 die Zulassung der Revision, mit der sie ihre Ansprüche auf Übernahme des Grundstücks, Ersatz der verauslagten Einkommensteuer und hilfsweise Erhö-hung der Entschädigung für den Wertverlust
des [X.]s weiterverfol-gen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

1.
Im Hinblick auf die Zurückweisung eines Anspruchs auf Erstattung der Einkommensteuer hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass dieser nicht zu den erstattungsfähigen Folgekosten gehöre. Allein der Umstand der "rückwir-kenden"
Verlängerung der steuerrelevanten Spekulationsfrist führe zu keinem anderen Ergebnis, weil sie sich als steuerpolitisch wie auch rechtlich gewollte Folge der Änderung der Steuergesetzgebung
und
nicht als Folge der Enteig-nung darstelle. Dem [X.] solle der Wertausgleich in Summe eines vol-len Äquivalents des Genommenen gegeben werden, nicht hingegen ein Aus-gleich für das enttäuschte Vertrauen in den Fortbestand einer steuerrechtlich günstigen Regelung. Es handele sich nicht um eine
unmittelbare [X.], sondern um nicht entschädigungspflichtige bloße Erwartungen und Chancen auf
zukünftige Steuervorteile.

2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
4
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5

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Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des [X.] nicht. Der von den Beschwerdeführerinnen
hinsichtlich
der Zurückweisung ihres Antrags auf Entschädigung für die bei ihnen angefallene Einkommenssteuer allein geltend gemachte [X.] nach §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht weicht von der [X.]srechtsprechung nicht ab. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Auszahlung der Entschädigung für zu enteignendes Betriebsvermögen zu einer mehr oder minder hohen Heran-ziehung des Veräußerungsgewinns zur Einkommensteuer führen kann. Für sol-che einkommensteuerlichen Nachteile kann
unter dem Gesichtspunkt des [X.] "anderer durch die Enteignung eingetretener Vermögensnachteile"
(vgl. §
96 Abs.
1 Satz
1 BauGB) eine besondere Entschädigung nicht gewährt [X.] (vgl. [X.]surteile vom 13.
November 1975 -
III
ZR 162/72, [X.], 253, 256
ff
und
III
ZR 188/73, [X.], 98, 99). Das Berufungsgericht hat zu Recht diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall angewandt, in dem nach [X.] der Beteiligten zu
1 und 2 eine Einkommensteuerbelastung dadurch ein-getreten ist, dass durch den Verkauf des [X.] zur Vermeidung der Enteignung ein Veräußerungsgewinn erzielt worden ist
im Verhältnis zum da-maligen Anschaffungspreis.

Danach steht den Beteiligten zu 1 und 2 kein Anspruch auf Entschädi-gung nach §
19 Abs.
5 [X.]. §
4 Abs.
1 [X.] und §
96 Abs.
1 Satz
1 BauGB wegen der von ihnen
geltend gemachten Einkommensteuerbe-lastung wegen eines erzielten Veräußerungsgewinns zu.

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a) Über die Substanzentschädigung hinaus können Folgeschäden nach §
96 BauGB entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Ent-eignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interes-sen, Erwartungen oder Chancen ausreichend sind. Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden treffen, müssen als Folge der Enteignung in Erschei-nung treten (vgl. [X.]surteil vom 11.
Oktober 2007 -
III
ZR 298/06, [X.], 25 Rn.
19 mwN). Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur solche Nachteile und Kosten, die (auch) entstanden wären, wenn der Betroffene alle diejenigen Maßnahmen sogleich ergriffen hätte, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde. Hinsichtlich einge-tretener Steuernachteile kommt eine Entschädigung deshalb nicht in Betracht, wenn der
von der Enteignung Betroffene
die ihm zur Verfügung stehenden [X.], die Besteuerung zu verhindern, nicht ergriffen hat. Der verständige Eigen-tümer schöpft vernünftigerweise die Möglichkeiten aus, die ihm insoweit das Steuerrecht bietet. Unterlässt er dies, so kommt es nicht darauf an, ob ihn ein Verschulden trifft.
Die Beschränkung der Entschädigung
auf Folgekosten, die auch durch ein sachgemäßes Verhalten des Betroffenen nicht abgewendet werden können, stellt keinen Anwendungsfall des Grundsatzes des mitwirken-den Verschuldens (vgl. §
254 BGB) dar;
sie beruht darauf, dass die Entschädi-gung dazu bestimmt ist, nur die im Einzelfall als erzwungene Folge der Enteig-nung in Erscheinung getretenen Nachteile auszugleichen (vgl. [X.]surteil vom 13.
November 1975 -
III
ZR 162/72, [X.], 253, 255
f). Soweit in Einzelfäl-len
Härten auftreten können, die sich allein aus der Struktur des gegenwärtigen Einkommensteuerrechts ergeben, und hiernach bei den von der Enteignung Betroffenen ein
steuerlicher Nachteil verbleibt,
ist
es
allein Aufgabe des Steuer-rechts, diese Folgen zu vermeiden (vgl. [X.]surteile vom 13. November 1975 aaO, [X.], 253, 261
und [X.],
98, 99).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt auch eine Enteignungs-entschädigung für die Beteiligten zu
1 und 2 wegen der von ihnen als angefal-len geltend gemachten Einkommensteuer wegen eines erzielten Veräuße-rungsgewinns durch den erzwungenen
Verkauf des (Teil-)Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung nicht in Betracht.

aa) Nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
7 [X.] unterliegen der Einkommensteuer sonstige Einkünfte im Sinne des §
22 [X.]. Zu diesen sonstigen Einkünften nach §
22 Nr.
2 [X.] gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsge-schäften im Sinne des §
23 [X.]. Nach §
23 Abs.
1 Satz 1 [X.] sind private Veräußerungsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rech-ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterlie-gen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach §
23 Abs.
3 Satz
8 [X.] in der hier maß-geblichen Fassung durften Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr des privaten [X.] erzielt hat, ausgeglichen werden. Nach §
23 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist der Gewinn aus Veräußerungsgeschäften der Unterschied zwischen Veräußerungspreis
einerseits und den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und den Werbungs-kosten andererseits.

bb) Gegen eine Einordnung der anfallenden Einkommensteuer aus ei-nem Veräußerungsgeschäft bei einem Verkauf zur Vermeidung einer Enteig-nung als entschädigungspflichtiger Folgeschaden spricht bereits, dass der [X.] des Grundstücks als solches nicht zum Tatbestand der Steuerpflicht
gehört (vgl. [X.]surteile vom 13.
November 1975 aaO, [X.], 253, 259 und [X.], 98, 99). [X.] wird nicht das
Veräußerungsgeschäft selbst, sondern 12
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der Gewinn, der sich als Unterschiedsbetrag aus den Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös errechnet.
Hinzu tritt, dass für die Höhe der Steuer nicht der [X.] als solches maßgeblich ist, sondern die persönliche Ein-kommenssituation des jeweiligen Eigentümers. Die Höhe des zu versteuernden Gewinns wird dabei auch davon beeinflusst, ob andere [X.] getä-tigt wurden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 8 [X.]).

Zudem lässt
der Umstand,
dass auch (und gerade) bei einem privaten Verkauf ohne den Druck der Enteignung die Einkommensteuer auf den Veräu-ßerungsgewinn genauso angefallen wäre, deutlich werden, dass es sich
nicht um einen Nachteil
handelt, der nur aufgrund der Enteignung eingetreten ist. Dem lässt sich auch
nicht
entgegenhalten, dass die Beteiligten zu 1 und 2
das (Teil-)Grundstück, wenn es nicht für den Ausbau der [X.] benötigt worden wä-re, bis zum Ablauf der [X.] hätten
behalten können, um so im Rahmen eines später stattfindenden privaten Verkaufs eine Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn zu vermeiden. Maßgeblich für die Bemessung der
Enteignungsentschädigung ist nach §
19 Abs.
5 [X.]. §
4 Abs.
1 [X.] und §
95 Abs.
1 Satz
2 BauGB der Zeitpunkt, in dem die Enteig-nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Zu diesem Zeitpunkt wäre bei jedem privaten Verkauf die Einkommensteuer in gleicher Höhe ange-fallen. Die Aussicht,
das Grundstück nach
Ablauf der Frist von zehn Jahren seit der Anschaffung "einkommensteuerneutral"
mit Gewinn veräußern
zu können, stellt sich entschädigungsrechtlich als nicht gesicherte Chance dar, da es sich insoweit lediglich um eine in die Zukunft gerichtete Prognose handelt. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die
Bemessung der Enteignungsent-schädigung muss dieser Gesichtspunkt deshalb unberücksichtigt bleiben.

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Gegen eine Entschädigung für anfallende
Einkommensteuer auf [X.] bei Veräußerungen zur Vermeidung einer Enteignung spricht weiter, dass der Eigentümer die Steuerbelastung
vermeiden kann. Nach der Rechtspre-chung des [X.] greift die Besteuerung auf private [X.] nach §
23 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] dann nicht ein, wenn eine unter Zwang erfolgte Veräußerung wegen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes nicht zu einer Gewinnverwirklichung geführt hat (vgl. [X.], 330, 332 f; 96, 520, 522; 108, 502, 504). Die Enteignungsentschädigung soll ihrem Zweck nach dem Betroffenen das volle Äquivalent für das Genommene geben, um
ihn
so
in die Lage zu versetzen, sich einen gleichartigen oder gleichwertigen Ge-genstand wieder zu beschaffen.
Tut er dies, was für einen vernünftigen Eigen-tümer auch und gerade unter dem Blickpunkt der sonst anfallenden Besteue-rung naheliegen kann, so fallen nach der Rechtsprechung des [X.] keine Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn an.
Entscheidet sich der Betroffene aber gegen die Anschaffung eines Ersatzgrundstücks, so fällt die Einkommensteuer nur deshalb an, weil der Enteignete die Entschädi-gung in einer bestimmten anderen Weise verwenden will.
Dies rechtfertigt es aber nicht, die
wegen eines eingetretenen Veräußerungsgewinns angefallene Einkommensteuer als
einen
durch die Enteignung eingetretenen [X.] zu werten. Denn auf die Höhe der Entschädigung ist es grundsätzlich ohne Einfluss, wie der Enteignete im Einzelfall die Geldentschädigung verwen-det (vgl. [X.]surteil aaO, [X.], 253, 259).

c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Einkommensteuer auch dann ange-fallen wäre, wenn die Beteiligten zu
1 und 2 einem
freiwilligen Verkauf nicht
zugestimmt hätten, sondern enteignet worden wären (vgl. zum [X.]:
für
eine Anwendung des §
23 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]
auf Enteignungen Schmidt/[X.]/Grellet, [X.], 30.
Aufl., §
23 Rn.
55; [X.]/[X.], [X.]/[X.]/
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GewStG,
[Mai 2010] §
23 [X.] Rn.
146; dagegen
Herrmann/[X.]/[X.]/
[X.], [X.] und [X.], [August 2011] §
23 [X.] Rn.
73; [X.]/Söhn/Melling-hoff/Wernsmann, [X.], [April 2008] §
23 Rn
B 111
f). Auch in diesem Fall [X.] durch eine Ersatzlandbeschaffung mit den Mitteln der Entschädigung eine Steuerpflicht entfallen.

3.
Auch im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer
näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2006 -
1 BAU O 2912/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2010 -
U 2/06 Bau -

18

Meta

III ZR 226/10

22.02.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. III ZR 226/10 (REWIS RS 2012, 8913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8913

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III ZR 226/10

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