LG Landshut, Urteil vom 24.01.2020, Az. 23 O 2425/19 (2)

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Gegenstand

Ansprüche wegen eines Leasingvertragsschlusses über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 38.946,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht Ansprüche wegen eines Leasingvertragsschlusses über ein Fahrzeug geltend.

Die Beklagte ist ein Auto- und Motorenhersteller mit Sitz in S.. Die Klagepartei schloss am 10.10.2017 mit der XY GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Mercedes GLC 250d 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer - ab. Die Leasinggeberin hat das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 77.284,55 € bei der (…) GmbH & Co. KG erworben. Die Klagepartei leistet seit dem 12.10.2017 monatliche Leasingraten in Höhe von 1.081,38 €. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurückzugeben. Bei Übergabe des Fahrzeugs am 12.10.2017 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 0 km auf. Die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 54.392 km.

Das Fahrzeug ist ein solches der Euro-6-Norm. Das Fahrzeug verfügt über eine Abgasrückführung. Hierbei wird zur Reduzierung der Stickoxidemissionen ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Das Fahrzeug ist ferner mit einem sog. SCR-System ausgestattet. Hierbei wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (AdBlue) beigemischt, die durch die hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt wird. Der so entstandene Ammoniak reagiert anschließend in einem SCR-Katalysator mit den im Abgas enthaltenen Stickoxiden im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser. Sowohl die Abgasrückführung als auch der Betrieb eines SCR-Systems werden durch die Umgebungsbedingungen (u.a. durch die Umgebungstemperatur) beeinflusst.

Für das Fahrzeug weist die Beklagte eine freiwillige Kundendienstmaßnahme aus. Von einem behördlichen Rückruf ist das Fahrzeug nicht betroffen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2019 wurde die Beklagte zum Schadenersatz aufgefordert.

Die Klagepartei trägt vor, in dem Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung verbaut, die im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen, die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut seien, wirkten sich u.a. auf das Abgasrückführungssystem (AGR-System) und auf den SCR-Katalysator. Sie führten u.a. dazu, dass die Systeme zu Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen abgeschaltet werden. Dadurch werde der Grad der Abgasrückführung reduziert (AGR-System) bzw. die Zufuhr von Harnstofflösung („Adblue“) verringert oder ganz ausgesetzt. Das habe jeweils zur Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Die verbauten Abschalteinrichtungen arbeiteten nach alldem länger als dies im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Anlassen des Motors erforderlich sei. Ferner führten die Abschalteinrichtungen dazu, dass das AGR-System und der SCR-Katalysator ab einer bestimmten Drehzahl reduziert oder gar in Gänze abgeschaltet würden. Dadurch komme es bei höheren Drehzahlen, insbesondere dann, wenn mit geringer Last gefahren werde, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Die verbauten Abschalteinrichtungen seien auch nicht notwendig, um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigung zu schützen. Sie seien auch nicht notwendig zum Unfallschutz. Ebenso wenig seien sie notwendig, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Die Klagepartei habe von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und damit von deutliche höheren Schadstoffemissionen keine Kenntnis gehabt. Der Entschluss zum Leasingvertragsschluss sei auch durch die Werbeaussagen der Beklagten hervorgerufen worden. Bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der tatsächlichen Emissionswerte hätte die Klagepartei nicht geleast. Es bestehe das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis.

Bei der Beklagten sei Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben gewesen. Der Vorstand sei eingeweiht gewesen.

Es bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 As. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

Die Klagepartei hat die Anträge im Hinblick auf die weiteren gezahlten Leasingraten und die weiteren gefahren Kilometer seit Klageerhebung mit Schriftsatz vom 23.12.2019 angepasst und die Klage im Übrigen für erledigt erklärt. Dieser Erledigterklärung hat die Beklagte nicht zugestimmt.

Die Klagepartei beantragte zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 15.419,49 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.351,08 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 29.197,26 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 09.01.2020 zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der XY GmbH aus dem Leasingvertrag zur Leasingvertragsnummer - in Höhe von derzeit noch 16.220,70 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes GLC 250d 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer - und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der XY GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 29.03.2019 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die _Versicherungs-AG, _ zur Schadennummer: - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.340,91 EUR sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 602,74 EUR gegenüber der - Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klagepartei. Soweit ihr Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag von der Leasinggeberin abgetreten wurde, könne sie nur Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin verlangen.

Die Beklagte behauptet, es läge weder eine Täuschung, noch eine sittenwidrige Schädigung oder sonstige Rechtsverletzung zulasten der Klagepartei vor. Das Fahrzeug erfülle den Grenzwert der einschlägigen Euro-6-Norm. Messergebnisse im Realbetrieb seien dafür unerheblich. Es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Der Kläger wurde im Termin vom 08.01.2020 persönlich angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Landshut gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Nachdem die Klagepartei vorliegend keine kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche geltend macht, die der Leasinggeberin als Käuferin zustehen würden und die die Klagepartei nur im Umfang der Abtretung geltend machen könnte, fehlt es aber nicht bereits an der Passivlegitimation.

Ihre Ansprüche kann die Klagepartei vorliegend mangels vertraglicher Beziehung zur Beklagten nicht auf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen.

2. Der Klagepartei steht kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu.

Hinsichtlich der behaupteten, die Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 handelt. Die Verwendung einer Motorsteuerungssoftware mit der behaupteten Wirkung (“Thermofenster“) stellt jedenfalls kein sittenwidriges Verhalten dar.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Nicht jeder Rechtsverstoß begründet jedoch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB kann deswegen nicht allein auf die Verletzung von Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen abgestellt werden. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019, Az.: 12 U 246/19).

So kann bei einer Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die entgegen der bei VW-Motoren des Typs EA189 eingesetzten Umschaltlogik doch grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, zumal von Seiten der Beklagten Gesichtspunkte des Motorsowie des Bauteilschutzes als Rechtfertigung der Abschalteinrichtung ernsthaft und für das Gericht nachvollziehbar vorgetragen wurden. Vielmehr muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, aaO). Für die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kommt es letztlich darauf an, ob es andere Möglichkeiten zum Schutz des Motors gegeben hätte und damit die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 nicht greift. Hierbei handelt es sich letztlich um einen Expertenstreit und keine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht auf den heutigen Meinungsstand abzustellen ist, sondern auf den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs. Auch besteht für das vorliegende Fahrzeug gerade keine Rückrufaktion, so dass auch keine Folgerungen hieraus möglich sind.

3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG ist ebenfalls nicht gegeben, da die Beklagte nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen wollte. Der Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abgaswerte stellt nicht die Anpreisung eines besonderen Vorteils dar, da alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt den Grenzwert einhalten mussten (LG Braunschweig, Urteil v. 12.09.2017, Az. 11 O 4019/16 Rn. 174).

4. Der Klagepartei stehen auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass konkrete Angaben seitens des Herstellers zum Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Kaufentscheidung der Klagepartei kausal waren. Die Klagepartei ließ sich in der mündlichen Verhandlung vielmehr dahingehend ein, dass sie beim Verkäufer nachgefragt hat, ob eine Thematik wie bei VW auch hier vorläge, was verneint wurde. Hauptsächlich in diesem Punkt fühlt sich die Klagepartei falsch informiert. Dies ist aber keine Angabe des Herstellers. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass konkrete Angaben der Beklagten kausal für die Kaufentscheidung der Klagepartei gewesen sind. So fehlt es nach Überzeugung des Gerichts für eine Verwirklichung eines Betrugs nach § 263 StGB bereits an der Erregung eines Irrtums klägerseits.

Auch ein Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise einer Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte gegenüber der Klagepartei stellt keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Klagepartei. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen muss. Die Beklagte hat als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Klagepartei weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis noch aus vorgehendem pflichtwidrigen Verhalten. Eine Garantenstellung der Beklagten aus Ingerenz käme lediglich in Betracht, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient. Doch selbst bei der behaupteten Verletzung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 fallen die Vermögensinteressen der Klagepartei nicht in den Schutzbereich dieser Normen. Sie dienen nicht den Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer, sondern der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgründe zu Rn. 3, der der Verordnung zu Grunde liegenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 05.09.2007).

Zudem fehlt es an einer Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil bei der beklagten Partei - zu dem ohnehin schon nicht vorgetragen ist - und dem bei der Klagepartei unterstellten Schaden, der in dem Abschluss des Leasingvertrags und den damit einhergehenden Zahlungsverpflichtungen besteht.

5. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Verletzung der Vorschriften durch die beklagte Partei fehlt den Vorschriften der Schutzcharakter (vgl. etwa OLG München, 8 U 1449/19). Eine Norm ist dann als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Sprau/Palandt, BGB, 77. Auflage, § 823 Rn. 58). Bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um Normen mit Drittschutzwirkung für den Autokäufer. Bei Vorschriften, die - wie hier - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen Richtlinien konformen Auslegung insofern maßgeblich auf den Inhalt und den Zweck der Richtlinie - hier also der Richtlinie 2007/46/EG - an (LG Braunschweig, Urteil v. 06.12.2017, Az. 3 O 589/17, 90 mit Verweis auf BGH, EuGH - Vorlage vom 09.04.2015, Az. VII ZR 367/14). Die Richtlinie zielt nicht auf den Schutz der Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer ab, sondern auf die Harmonisierung des Binnenmarktes und in diesem Zusammenhang auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung.

6. Mangels erfüllter deliktischer Haftungstatbestände vermag schließlich auch § 831 BGB den Klageantrag nicht zu begründen.

7. Ein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht mangels einer Hauptforderung ebenso wenig wie ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

23 O 2425/19 (2)

24.01.2020

LG Landshut

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Landshut, Urteil vom 24.01.2020, Az. 23 O 2425/19 (2) (REWIS RS 2020, 10534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 10534

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