Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2023, Az. VIa ZR 1632/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4634

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2022 mit Ausnahme der Entscheidung über den Berufungsantrag zu 2 des [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 12. Januar 2018 erwarb der Kläger - wie aufgrund der Revisionsverhandlung unstreitig - von der Beklagten einen von ihr hergestellten gebrauchten [X.] [X.] zu einem Kaufpreis von 42.990 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der [X.] (Schadstoffklasse: [X.]) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der [X.] (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […]

[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:

- […]

- […]

- gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.

- gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt [X.]. […] 3) zurückzuübertragen […]. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. […]"

3

Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung, Feststellung und Freistellung in Anspruch genommen. Das [X.] hat dem Klagebegehren teilweise entsprochen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels vor der mündlichen Revisionsverhandlung seine Berufungsanträge mit Ausnahme des [X.] zu 2 (Deliktszinsen) weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des [X.] hat im Umfang des zuletzt beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwa bestehende deliktische Ansprüche an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene [X.] erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.] stand. Weder sei sie - weil [X.] - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 [X.] noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen. Zu einer Ablösung des Darlehens und einer Rückabtretung der Ansprüche habe der Kläger nicht vorgetragen.

II.

7

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist vielmehr Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der [X.] zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene [X.] nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 [X.], § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 2023 - [X.], [X.]; - [X.], [X.]; - VIa ZR 1657/22, zur [X.] bestimmt in [X.]Z; Urteile vom 3. Juli 2023 - VIa ZR 1498/22, [X.]; - [X.], [X.]).

III.

8

Das Berufungsurteil ist daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des [X.] getroffen, sodass die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

[X.]     

  

Krüger     

  

Rensen

  

Wille     

  

Liepin     

  

Meta

VIa ZR 1632/22

10.07.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 9. November 2022, Az: 23 U 2709/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2023, Az. VIa ZR 1632/22 (REWIS RS 2023, 4634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4634

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