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PDF anzeigen [X.] vom 4. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2004 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den [X.]uß des [X.]s vom 18. Februar 2004 werden zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat mit [X.]uß vom 18. Februar 2004 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen [X.]uß hat der Verurteilte durch Schreiben seiner Verteidiger Rechtsanwalt [X.]vom 29. April 2004 und Rechtsanwalt Dr. P. vom 3. Mai 2004 Gegenvorstellungen erhoben. Die Gegenvorstellungen bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen [X.]uß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr., vgl. [X.]St 17, 94; [X.] bei [X.] NStZ 1989, 217, 218; [X.], [X.]. vom 25. Februar 2003 - 4 StR 463/02). Eine Änderung des [X.]usses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in Betracht. Der [X.] hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Daß die Gegenerklärun-gen der Verteidiger auf den Verwerfungsantrag des [X.] - 3 - Gegenstand der Beratung waren, zeigt schon der Umstand, daß der [X.] den in der Gegenerklärung von Rechtsanwalt [X.]gestellten Hilfsantrag auf Aus-setzung des Verfahrens in seinem [X.]uß ausdrücklich beschieden hat. [X.] Bode
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
04.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2004, Az. 2 StR 462/03 (REWIS RS 2004, 2901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2901
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