Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 5 StR 199/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2442

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5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten [X.]entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB. [X.]Raum [X.]

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5 StR 199/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 5 StR 199/07 (REWIS RS 2007, 2442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2442

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