Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten [X.]entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB. [X.]Raum [X.]
Meta
15.08.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 5 StR 199/07 (REWIS RS 2007, 2442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2442
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.