Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. VIa ZR 429/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 623

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Verschuldens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000,00 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 429/23

13.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 23. Februar 2023, Az: I-7 U 13/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. VIa ZR 429/23 (REWIS RS 2024, 623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 623

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