Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. 5 StR 327/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 753

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 13. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der [X.] vom 12. und 13. November 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten L ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -in der Sitzung vom 13. November 2003 für Recht [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird [X.] des [X.] vom 18. Okto-ber 2002 aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere [X.] des [X.].[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, als verantwortliche Ärzte der psychiatrischen Klinik des [X.] durch einen am 4. Oktober 1998 dem [X.]sorgfaltspflichtwidrig gewährten (unbeaufsichtigten) Ausgang [X.] von acht und den Tod von zwei Frauen fahrlässig verursachtzu haben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der [X.], die vom [X.] vertreten werden, haben Erfolg.1. Das [X.] hat folgendes ausgeführt:a) Der 34 Jahre alte [X.] wurde am 18. Juli 1997nach langjähriger Strafhaft aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlus-ses in der vom Angeklagten L als Chefarzt geleiteten 1. Klinik [X.] des [X.] aufgenommen und der- 4 -vom Angeklagten [X.]als Oberarzt betreuten geschlossenen [X.] zugewiesen. [X.]war zwischen September 1980 und Mai 1988wegen schwerwiegender Sexualdelikte, Körperverletzungen und Diebstählenviermal zu insgesamt 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 1986 nach § 16Abs. 3 [X.] in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden.Während des Vollzuges der Einweisung im [X.] war[X.] schon nach kurzem Aufenthalt am 19. Juli 1987 Ausgang [X.], den er unter anderem zur Vornahme mehrerer versuchter [X.] mißbrauchte. Daraufhin wurde eine erneute Einweisung angeord-net. Diese noch nach [X.] getroffene Anordnung führte nach dem3. Oktober 1990 zur Einweisung des [X.] nach dem [X.] über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den [X.] angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG)durch das Vormundschaftsgericht (vgl. zur Beurteilung der Übergangs-rechtslage [X.] NStZ 1995, 399). Das Amtsgericht hatte auf Grund [X.] eingeholten Begutachtung des [X.] als psychische [X.] 8 Abs. 1, § 1 Abs. 2 BbgPsychKG) eine schwere [X.] Prägung mit histrionisch-dissozialen Zügen angenommen; eineFremdgefährdung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgPsychKG) sah das Gericht inder von [X.] ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer, insbe-sondere möglicher Partnerinnen.Die Angeklagten teilten diese Beurteilung. Sie waren durch das ihnenvorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten über die früherenStraftaten des [X.] unterrichtet und veranlaßten eine verhaltensthera-peutisch ausgerichtete Psychotherapie, die allerdings erfolglos blieb. [X.] November und 20. Dezember 1997 drückte [X.] marode [X.] Fenstern des unter Denkmalschutz stehenden Stationsgebäudes ausein-ander; mit zusammengeknoteter Bettwäsche seilte er sich ins Freie ab. [X.] eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen führten zur Festnahme [X.] des [X.] . Von einem ihm am 7. Februar 1998 gewährtenAusgang kehrte [X.]nicht mehr zurück. Er beging in [X.] zwei Woh-- 5 -nungsdiebstähle zum Nachteil hochbetagter Frauen. Die Angeklagten teiltendem Amtsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 1998 mit, daß kein Zu-sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des [X.] und sei-nen Straftaten bestehe ([X.]). Sie attestierten ihrem Patienten eine hoheBereitschaft zu kriminellem Verhalten und stuften ihn als nicht therapiefähigein. Die Angeklagten regten an, die Unterbringung aufzuheben. Dazu kam [X.].[X.] wurde nach siebenmonatiger Strafvollstreckung in [X.]am 24. September 1998 aufgrund der fortbestehenden, nicht aufgehobenenAnordnung erneut in die Obhut der Angeklagten in die psychiatrische [X.]. Obwohl die Stationsärztin [X.]am 1. Oktober 1998 zu [X.] mahnte und bei [X.] Fluchtgefahr erkannte, ordneteder Angeklagte [X.] im Einvernehmen mit dem Angeklagten L Ausgänge des [X.] an. Am 4. Oktober 1998 kehrte [X.] einem Spaziergang mit seiner Freundin nicht mehr in die Klinik zurück.Er lebte verborgen in [X.] und beging zwischen dem 28. Dezember 1998und 7. Juni 1999 unter anderem acht mit gefährlichen Körperverletzungen,teils auch mit sexuellen Nötigungen einhergehende Raubüberfälle und [X.] zum Nachteil hochbetagter Frauen. Das [X.] [X.] verurteilteden als uneingeschränkt schuldfähig beurteilten [X.] zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, stellte die besondere Schwere [X.] fest und ordnete die Sicherungsverwahrung an.b) In dem angefochtenen Urteil hat es die [X.] in ihrer recht-lichen Würdigung letztlich dahinstehen lassen, ob die Gewährung des Aus-gangs eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten darstellte. Sie hat deren mögli-che Kausalität für den Tod und die Verletzungen der Frauen verneint, weil[X.] nicht ausschließbar die ungenügend gesicherte Station [X.] hätte verlassen und die Verbrechen auch ohne das den Ange-klagten als rechtswidrig zur Last gelegte Verhalten hätte begehen [X.] 6 -2. [X.] hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.Das [X.] hat es zu Unrecht unterlassen, die Frage der Pflichtwidrig-keit des am 4. Oktober 1998 gewährten Ausgangs abschließend zu prüfen.Dessen Ursächlichkeit für die Todesfälle und die Körperverletzungen warnicht, wie rechtsfehlerhaft angenommen, mit Rücksicht darauf entfallen, daß[X.] auch durch die ungenügend gesicherten Fenster der Klinik hätteentweichen können.a) Der von den Angeklagten gewährte Ausgang ist nach der maß-geblichen [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ur-sache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzu-sehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele(BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.). Diese Voraussetzungen liegen auchdann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß oh-ne die Handlung des [X.] ein anderer eine [X.] in Wirklichkeit jedoch nichtgeschehene [X.] Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg her-beigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten entfällt allerdings der ursächlicheZusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklag-ten und dem Tötungs- und [X.], wenn der gleiche Erfolg auchbei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre [X.] sich dies aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung [X.] nicht ausschließen läßt (BGHSt 33, 61, 63 m.w.N.).bb) Indes hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit dem Eintritt der[X.] einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren [X.] konkreten Tatsituation ein-zusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat(vgl. BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.; [X.] in [X.]. § 222 [X.]. 1). [X.], welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf- 7 -den [X.] zu beantworten, der als (unmittelbare) [X.] in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Gesche-hensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das [X.] zu ersetzen ist daher nur der dem [X.]; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituationnichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert wer-den (vgl. BGHSt aaO; [X.], 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1;[X.] aaO). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Be-dingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegtsind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten vonVerkehrsopfern (vgl. BGHSt 11, 1 f.; 33, 61 [X.]) Das [X.] hätte deshalb das pflichtgemäße Verhalten [X.], die Untersagung des Ausgangs, nur mit solchen gedachtenalternativen Geschehen in Verbindung setzen dürfen, die der konkreten [X.] zuzurechnen wären. Dazu zählt aber die von der [X.] he-rangezogene Möglichkeit eines gewaltsamen Ausbruchs nicht. Dieser hätteeiner völlig außerhalb des Tatgeschehens liegenden autonomen Willensbil-dung des [X.] bedurft (vgl. Schatz aaO), für dessen Umsetzung nachden vom [X.] getroffenen Feststellungen auch nach den zwei längerzurückliegenden Ausbrüchen keine hinreichend konkreten [X.]) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entwei-chens des [X.] nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu ver-antwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die [X.] für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl.auch BGHSt 48, 77, 94 f.). Im Fall einer Erfolgsverursachung nach einemAusbruch hätten anstelle der Angeklagten [X.] sofern nicht sogar diese selbsteine Verantwortlichkeit für den maroden baulichen Zustand getroffen hätte [X.]nämlich diejenigen Personen [X.] die Freiheit verschafft, die für dieinfolge pflichtwidrigen Unterlassens fehlenden Sicherungen der geschlosse-- 8 -nen Station der psychiatrischen Klinik die Verantwortung trugen. Demnachdurfte der von den Angeklagten gewährte Ausgang als Erfolgsursache nichtausgeschlossen werden (so auch Schatz aaO 583 ff.). Die Sache [X.] insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung.3. Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der [X.] weist der Senat auf folgendes hin:Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, soferner diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeidenkonnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorher-sehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. dazu näher BGHR StGB § 222 Pflicht-verletzung 5 m.w.[X.]) Die Pflichten der Angeklagten ergaben sich aus den [X.] und Schutzmaßnahmen sowieüber den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für [X.] nach Maßgabe der konkreten Umstände der Unterbringung des[X.] . Nach § 15 Abs. 3 BbgPsychKG ist die Unterbringung [X.] Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbrin-gung dies zuläßt. Sollte der neue Tatrichter erneut feststellen, daß [X.] nicht therapierbar war und wegen seiner Neigung zu Straftaten die Möglich-keit des Mißbrauchs der offenen Unterbringung im Sinne von § 15Abs. 3 BbgPsychKG bestand, hätte ein (unbeaufsichtigter) Ausgang zutherapeutischen Zwecken [X.] aber auch sonst [X.] ausscheiden müssen (vgl.[X.] in [X.], [X.]. [X.]. [X.]; Volckart,Maßregelvollzug 5. Aufl. [X.]); seine Anordnung hätte dem Gesetz wider-sprochen und wäre damit [X.] naheliegend auch subjektiv [X.] pflichtwidriggewesen. Anders wäre die Sachlage, falls der Ausgang etwa thera-peutisch begründet den Regeln der psychiatrischen Kunst entsprochen hätte.Im Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre [X.] prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen- 9 -Rahmen möglicherweise mehrere gleichermaßen als rechtlichvertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl.[X.] [X.] Kammer [X.] NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu derähnlichen Problematik bei [X.]). Eine im Ergebnis falschePrognose wäre nur dann pflichtwidrig gewesen, falls auf relevant unvollstän-diger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestell-ten Tatsachen die Mißbrauchsgefahr verneint worden wäre (vgl. [X.]NStZ 1999, 53, 54). Daneben ist der weitergehenden Erwägung des Landge-richts nicht zu folgen, die Angeklagten hätten möglicherweise [X.] mangels an-derweitiger Sicherungen [X.] [X.] den Aufenthalt in der Klinik durchgroßzügige Gewährung von Lockerungen so angenehm gestalten dürfen,daß er nicht den Wunsch zum Entweichen hätte verspüren können([X.]). Eine solche Wertung ließe den in § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKGnormierten Zweck der Unterbringung, auch eine Gefahr von der [X.], gänzlich unbeachtet und würde die vorrangig für gefährlichePatienten in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgPsychKG vorgesehene Möglichkeit einerVerlegung aus Gründen der Sicherheit übersehen.b) Die Zurechenbarkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Erfol-ges [X.] der Tod und die Verletzungen der Opfer von [X.] s Straftaten [X.]werden nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs (vgl.BGHSt 12, 75, 78; [X.], 1708, 1709; [X.]/[X.],StGB 51. Aufl. § 222 [X.]. 26) jedenfalls dann angenommen werden können,wenn zwischen der bei [X.] festgestellten psychischen Störung undden von ihm begangenen Straftaten ein Zusammenhang besteht. Einen [X.] zu begründen, erscheint die vom [X.] festgestelltenarzißtische Persönlichkeitsstörung grundsätzlich geeignet, weil sie [X.] zur Begehung von Straftaten herabsetzen kann (vgl. [X.]/[X.], Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. S. 296 f.), [X.] im Einzelfall eine Schuldrelevanz im Sinne einer schweren anderenseelischen Abartigkeit des § 20 StGB nicht erreicht wird (vgl. [X.] 21 seelische Abartigkeit 34; [X.]/[X.] aaO § 20 [X.]. 41 f.).- 10 -Aber auch jenseits eines solchen gesicherten Zusammenhangs wärevorliegend aufgrund der besonderen Schadensgeneigtheit des pflichtwidriggewährten Ausgangs die Annahme der objektiven Vorhersehbarkeit des [X.] in Betracht zu ziehen (vgl. [X.] in [X.]. § 222 [X.]. 6), [X.] an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang gezweifelt wer-den müßte. Aus dem [X.] von § 9 Abs. 1 Satz 2,Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG folgt, daß Zweck der Unterbrin-gung des [X.] auch die Sicherung der Öffentlichkeit vor einer Gefähr-dung durch ihn war, und zwar unabhängig von bestehenden Behandlungs-möglichkeiten. Aus der rechtlich verbindlichen Unterbringungsanordnung er-gab sich für die Angeklagten die Pflicht, auch in den Zeiten einer Nichtbe-handlung [X.] etwa bis zu einer Verlegung in eine andere Einrichtung nach § 9Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG, einer Überstellung in den Straf-vollzug oder einer Entlassung [X.] die Öffentlichkeit jedenfalls vor erheblichenStraftaten des [X.] zu schützen, selbst wenn deren Gefahr nicht zwei-felsfrei im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestandenhaben sollte (vgl. [X.] in [X.], [X.]. [X.].[X.]). Daß sich die bestehende Gefahr in den konkret begangenen [X.] hat, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen nahe.c) Sollte der neue Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhand-lung zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten strafrechtlich ver-antwortlich sind, wird er der Besonderheit Rechnung tragen müssen, daßsie fahrlässige [X.] neben [X.] als vorsätzlich handelndem([X.] sind. Er wird für diesen Fall bei der Bestimmung und [X.] der Rechtsfolgen maßgeblich zu Gunsten der Angeklagten zu [X.] -sichtigen haben, daß die von ihnen geleitete geschlossene Abteilung [X.] mit der Einweisung von kaum oder nicht therapierbarenSchwerstkriminellen, wie dem Patienten [X.] , ganz erheblichen Anfor-derungen bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ausgesetzt war.[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 327/03

13.11.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. 5 StR 327/03 (REWIS RS 2003, 753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 753

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