Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. XII ZB 23/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 487

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 23/08

vom

14. Dezember 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1587
a Abs.
2
a)
Die erst nach dem [X.] getroffene Entscheidung des [X.], die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines [X.]s in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer
Betracht bleiben (im [X.] an Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214).
b)
Auch nach §
10
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] können nur solche nachträglichen Um-stände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend ei-nen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben -
unter Aufrechterhaltung des [X.]s
-
die bei [X.] be-stehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben.
[X.], Beschluss vom 14. Dezember 2011 -
XII ZB 23/08 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats
-
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.]
vom 14.
Januar 2008 wird auf Kosten des [X.]s zu-rückgewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 1.
Februar 1955 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe-frau) und der am 22.
April 1944 geborene [X.] (im Folgenden: [X.]) hatten am 26.
August 1986 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame -
1988 und 1991 geborene
-
Kinder hervor. Der [X.] der Ehefrau wurde dem Ehemann am 15.
September 2006 zugestellt. Das Amtsgericht -
Familiengericht
-
hat die Parteien mit Verbundurteil vom 17.
April 2007 geschieden -
insoweit seit 28.
Juli 2007 rechtskräftig
-
und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1.
August 1986 bis 31.
August 2006, §
1587 Abs.
2 [X.]) ausschließlich Versorgungsanwart-1
2
3
-
3
-
schaften als Beamte erworben. Die Ehefrau verfügt bei dem [X.] über eine Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 566,84

t-lich. Der Ehemann hat bei dem [X.] [X.] eine
Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 1.288,38

Nach dem Ende der Ehezeit beantragte der Ehemann die vorzeitige [X.] in den Ruhestand, die zum 30.
April 2007 bewilligt wurde. [X.] musste er einen [X.] hinnehmen, so dass sich der [X.] seiner Versorgung nur noch auf 1.208,04

e-gehalt in Höhe von 2.040

i-ches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.163

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der ungekürzten Anwartschaft des Ehemannes durchgeführt und zu Lasten sei-ner Versorgung bei dem [X.] [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 360,77

auf den 31. August 2006 auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] begründet. Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er den Ausgleich unter Zugrunde-legung der um den [X.] verminderten Anrechte sowie eine Billigkeitskorrektur nach §
1587
c Nr.
1 BGB weiter verfolgt hat, [X.]. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4
5
6
-
4
-
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 [X.] noch das bis Ende [X.] 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil [X.]Z 184, 13 =
[X.], 357 Rn.
7). Nach §
48 [X.] findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
1. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist gemäß §§
629
a Abs.
2 Satz
1, 621
e Abs.
2 ZPO statthaft. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§
621
e Abs.
2 ZPO, 543 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
2. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt:
Der [X.], der auf der vorzeitigen Pensionierung beruhe, sei im Versorgungsausgleich nur zu berücksichtigen, wenn diese vor dem Ende der Ehezeit wirksam geworden sei, da sie nur dann einen Bezug zur Ehezeit aufweise. Bei dem vorliegenden Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ru-hestand handele es sich um eine nachehezeitliche, individuelle Entscheidung des Ehemannes, so dass der [X.] außer Betracht bleiben müsse.
Anhaltspunkte für einen (teilweisen) Ausschluss des [X.] gemäß §
1587
c Nr.
1 BGB bestünden nicht. Zwar sei der [X.] wegen zu berücksichtigen, allerdings trage der Ehemann die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Härteklausel. Dieser Darlegungslast sei er nicht nachgekommen. Soweit er sich darauf berufe, dass die Ehefrau den Scheidungsantrag vor Ablauf des Tren-7
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-
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-
nungsjahres eingereicht habe, sei das Amtsgericht zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die
Parteien bereits ab dem 18.
Juli 2005 innerhalb der [X.] getrennt gelebt hätten. Überdies sei das Urteil insoweit rechtskräftig. Eine Benachteiligung des Ehemannes hinsichtlich der Einkommensverhältnisse sei aufgrund seines Einkommens in Höhe von 2.040

Ehefrau in Höhe von 2.136

dass dem Ehemann das Pensionärsprivileg noch bis zum Renteneintritt der Ehefrau zugutekomme, ergebe sich kein erhebliches Ungleichgewicht. Ein [X.] sei ebenso wenig hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ersichtlich; viel-mehr habe der Ehemann nach seiner eigenen Aufstellung einen etwas höheren Zugewinn erzielt als die Ehefrau. Unterhalt werde wechselseitig weder gezahlt noch verlangt. Der Versorgungsausgleich sei deshalb nicht grob unbillig, son-dern bewirke einen Ausgleich der ehebedingten Nachteile, die die Ehefrau durch Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder erlitten habe. Schließlich sei das Vorbringen des Ehemannes hinsichtlich eines Ausbruchs der Ehefrau aus intakter Ehe trotz Hinweises unsubstantiiert geblieben. Es sei für die Anwendung von §
1587
c Nr.
1 BGB ein außerordentlich schwerwiegen-des oder [X.] Fehlverhalten erforderlich, der Vorwurf des [X.] für sich allein sei nicht ausreichend.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
3. a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersversorgung des Ehemannes er-rechnet.
aa) Da der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit individuell von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, weshalb er gemäß §
14 Abs.
3 [X.] einen Versorgungsab-12
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14
-
6
-
schlag hinnehmen muss, ist sein Anrecht nicht unter Berücksichtigung dieses Abschlages zu bewerten. Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem [X.], nach dem grundsätzlich der bei [X.] erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
14; vom 13.
Mai 2009

XII
ZB
169/06
-
FamRZ 2009, 1347 Rn.
25; vom 29.
April 2009

XII
ZB
182/07
-
FamRZ 2009, 1309 Rn.
17; vom 9.
Mai 2007

XII
ZB
77/06
-
FamRZ 2007, 1542 Rn.
10 und vom 13.
Mai 1987 -
IVb
ZB
118/82
-
FamRZ 1987, 918, 919). Das [X.] findet seinen Ausdruck in §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB, wonach für die Bewertung des gesetzlichen Rentenrechts von dem Betrag auszugehen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Diese für die Bewertung gesetzlicher Rentenan-rechte ausdrücklich getroffene Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen Be-wertungsprinzips, welches ebenso für die Bewertung anderer [X.] gilt (Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
14). Die erst nach dem [X.] getroffene Entscheidung des [X.], die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines [X.]s in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmit-telbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
15; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29.
April 2009

XII
ZB
182/07
-
FamRZ 2009, 1309 Rn.
18; vom 4.
März 2009

XII
ZB
117/07
-
FamRZ 2009, 948, 949; vom 29.
Oktober 2008 -
XII
ZB
69/06
-
FamRZ 2009, 107 Rn.
12; vom 1.
Oktober 2008
XII
ZB
34/06
-
FamRZ 2009, 28 Rn.
11; vom 9.
Mai 2007 -
XII
ZB
77/06
-
FamRZ
2007, 1542 Rn.
8 und vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458).

-
7
-
bb) Zu einer Verkürzung des [X.] könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem Ausgleichsberechtig-ten selbst zugutegekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
15 und vom 22.
Juni 2005

XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458). Nach der Rechtsprechung des Senats ist §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB
nämlich bei der Wertermittlung von [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Wahrung des [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass der [X.] bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind ([X.] vom 4.
März 2009 -
XII
ZB
117/07
-
FamRZ 2009,
948; vom 29.
Oktober 2008 -
XII
ZB
69/08
-
FamRZ 2009, 107 Rn.
12; vom 1.
Oktober 2008

XII
ZB
34/08
-
FamRZ 2009, 28 Rn.
11; vom 9.
Mai 2007 -
XII
ZB
77/06
-

FamRZ
2007, 1542 Rn.
8. und vom 22.
Juni 2005 -
XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der [X.] eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor
1,0 nicht mehr [X.] kann, so dass eine fiktive Berechnung des [X.] mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. §
77 Abs.
2 Nr.
2
a SGB
VI). Es wäre dann mit dem [X.] nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 29.
Oktober 2008 -
XII
ZB
69/08
-
FamRZ 2009, 107 Rn.
12; vom 1.
Oktober 2008 -
XII
ZB
34/08
-
FamRZ 2009,
28, Rn.
11; vom 9.
Mai 2007 15
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8
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XII
ZB
77/06
-
FamRZ 2007, 1542 Rn.
8 und vom 22.
Juni 2005

XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458).
Es kann dahinstehen, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Senats zur gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamtenversorgung [X.] ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Denn hier liegen die Zeiten des vorzeitigen Ruhegehaltsbezuges des Ehemannes vollständig außerhalb der Ehezeit, so dass der hierdurch eintretende [X.] als nachehe-zeitliche Entwicklung beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden kann.
b) Zwar sind seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach §
10
a [X.] auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Än-derungen, die einen anderen Ehezeitanteil des
Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfah-ren zu vermeiden (Senatsbeschlüsse vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-

FamRZ
2011, 1214 Rn.
16; vom 14.
Oktober 1998 -
XII
ZB
174/94
-
FamRZ 1999, 157 und vom 6.
Juli 1988 -
IVb
ZB
151/84
-
FamRZ 1988, 1148, 1150). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am [X.] erreichter Wert maßgebend (Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
16). Zu beachten sind solche Wertänderungen, die ihre Ursa-che in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allge-meine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Änderung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2009

XII
ZB
137/07
-
FamRZ 2009, 1735 Rn.
18 mwN).

16
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-
9
-
Für die Feststellung anderer für den Versorgungsausgleich
erheblicher Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. [X.] Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen indivi-duellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zu-sätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten, beruhen (Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2009 -
XII
ZB
137/07
-
FamRZ 2009, 1735 Rn.
19; vom 11.
Juni 2008 -
XII
ZB
154/07
-
FamRZ 2008, 1512 Rn.
14 und vom 5.
November 2008

XII
ZB
217/04
-
FamRZ 2009, 205 Rn.
22).
Auch nach §
10
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwir-kend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben -
unter Aufrechterhaltung des [X.]s
-
die bei Ehe-zeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
16; vom 13.
Mai 2009 -
XII
ZB
77/06
-
FamRZ 2009, 1347 Rn.
25; vom 29.
April 2009 -
XII
ZB
182/07
-
FamRZ 2007, 1309 Rn.
17 und vom 14.
Okto-ber 1998 -
XII
ZB
174/94
-
FamRZ 1999, 157). Der nachträglichen Veränderung individueller Bemessungsgrundlagen der Versorgung kommt auch unter dem Gesichtspunkt des §
10
a [X.] keine Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
März 2007 -
XII
ZB
142/06
-
FamRZ 2007, 891 Rn.
16).
Dies gilt auch für die nach Ende der Ehezeit vom Ehemann getroffene Entscheidung, sich
vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, und damit einen [X.] in Kauf zu nehmen, da es sich um eine individuelle Entscheidung handelt, die keinen Bezug zur Ehezeit mehr aufweist. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehemann diesen Entschluss noch in der Ehezeit gefasst 18
19
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-
10
-
hat, da er den Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand jedenfalls erst nach Ende der Ehezeit gestellt hat.
c) Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den [X.]. Zwar verbleibt dem Ehemann nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur noch ein Ehezeitanteil seiner Versorgung von monatlich 847,27

e-frau -
bezogen auf das Ende der Ehezeit
-
Versorgungsanrechte von insgesamt 927,61

hemann die um den [X.] gekürzte Rente bereits seit Ablauf des 63.
Le-bensjahres bezieht. Sein um zwei Jahre vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer be-tragshöheren Rente, die erst
nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können, wieder. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die [X.] bezogenen Rentenbetrag bemisst, wird auch nicht eine fiktive Be-rechnungshilfe an die Stelle eines realen Versorgungswertes gesetzt, was
-
auch verfassungsrechtlich
-
unzulässig wäre. Vielmehr wird der Ausgleich auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetzliche, wo-nach die Wertberechnung nach den zum [X.] bestehenden Verhältnis-sen vorzunehmen und auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
127/08
-

FamRZ
2011, 1214 Rn.
17).
Der [X.] erfordert es dagegen nicht, den aufgrund [X.] Entscheidung des Ehemannes beruhenden [X.] zu berücksichtigen, wie die Rechtsbeschwerde meint. Der genannte Grundsatz betrifft nur solche Anrechte und nachehezeitliche Ent-wicklungen von Anrechten, die in der Ehezeit liegen oder zumindest einen [X.] zur Ehezeit haben. Ließe man das Erfordernis des [X.] außer 21
22
-
11
-
Betracht, würde das gesetzlich verankerte [X.] ausgehebelt. Zudem bestünde die Gefahr des Missbrauchs, wenn der Ausgleichsverpflichtete zu Lasten des [X.] nach Ende der Ehezeit die vorzeitige [X.] in den Ruhestand beantragen könnte und die dann verminderte [X.] Berücksichtigung im Versorgungsausgleich fände.
4. Eine Korrektur der Entscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß §
1587
c Nr.
1 BGB hat das [X.] ebenfalls zu Recht nicht vorge-nommen.
a) Ein Versorgungsausgleich findet gemäß §
1587
c Nr.
1 BGB nur dann nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichti-gung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen [X.] während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (Senatsbeschlüsse vom 5.
November 2008 -
XII
ZB
53/06
-

FamRZ 2009, 303 Rn.
34; vom 25.
April 2007 -
XII
ZB
206/06
-
FamRZ 2007, 1084 Rn.
30 und vom 25.
Mai 2005 -
XII
ZB
135/02
-
FamRZ 2005, 1238, 1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchfüh-rung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine [X.] gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise [X.] würde (Senatsbeschlüsse vom 5.
November 2008 -
XII
ZB
53/06
-
FamRZ 2009, 303 Rn.
34; vom 17.
Januar 2007 -
XII
ZB
168/01
-
FamRZ 2007, 996 Rn.
27 und vom 29.
März 2006 -
XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769, 770). Da §
1587
c Nr.
1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der [X.], der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs-
und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislich-23
24
-
12
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keit die Nachteile tragen (Senatsbeschluss vom 9.
Mai 1990 -
XII
ZB
58/89
-

FamRZ 1990, 1341, 1342).
b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] nach §
1587
c Nr.
1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (Se-natsbeschlüsse vom 5.
November 2008 -
XII
ZB
53/06
-
FamRZ 2009, 303 Rn.
33; vom 11.
September 2007 -
XII
ZB
107/04
-
FamRZ 2007, 1964 Rn.
11; vom 25.
April 2007 -
XII
ZB
206/06
-
FamRZ 2007, 1084 Rn.
29; vom 29.
März 2006 -
XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25.
Mai 2005

XII
ZB
135/02
-
FamRZ 2005, 1238).
c) Gemessen daran ist die Abwägung des [X.]s nicht zu beanstanden. Der Ehemann ist seiner Darlegungslast zur unbilligen Härte trotz
des Hinweises des [X.]s nicht hinreichend nachgekommen. Das [X.] hat die vorgebrachten Argumente zutreffend gewürdigt. Der Scheidungsantrag wurde nicht verfrüht zugestellt, sondern nach Ablauf des Trennungsjahres. Die Parteien verfügen über monatliche Einkünfte in nahezu derselben Größenordnung. Der Vermögenserwerb in der Ehe hält sich ebenfalls in etwa die [X.]. Ein Ausbruch der Ehefrau aus intakter Ehe ist weder hinrei-chend schlüssig dargelegt, noch führte ein solcher für sich allein genommen zu einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs.
Dass der Ehemann -
wie er mit der Rechtsbeschwerde vorträgt
-
keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne, während die Ehefrau weiter arbeite und ihre Altersversorgung weiter aufbauen könne, begründet ebenfalls keine grobe Unbilligkeit. Eine solche könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn 25
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13
-
der Ehemann nicht nur keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte, son-dern auch über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügen würde, so dass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen [X.] gesichert werden könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
127/08
-
FamRZ 2011, 1214 Rn.
18; vom 22.
Juni 2005

XII
ZB
117/03
-
FamRZ 2005, 1455, 1458).
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Ehemann über eine Pension von 2.040

überdies noch bis zum Renteneintritt der elf Jahre jüngeren Ehefrau vom [X.] profitiert. Die Ehefrau hat wegen der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder in der Ehezeit deutlich geringere Versorgungsanwart-schaften erworben. Der Versorgungsausgleich gewährleistet ihr deshalb die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrech-ten.

Hahne

[X.]

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2007 -
2 F 337/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 -
16 UF 91/07 -

Meta

XII ZB 23/08

14.12.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. XII ZB 23/08 (REWIS RS 2011, 487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 487

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 23/08 (Bundesgerichtshof)

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XII ZB 127/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 599/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 480/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 127/08 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem Rentenbezug des ausgleichspflichtigen …


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XII ZB 23/08

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