Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 6 StR 109/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9775

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Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten, ausbeuterischer Zuhälterei, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und Körperverletzung schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Ausbeutung von Prostituierten, „Zuhälterei“, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig (§ 44 Satz 1 StPO). Denn der Angeklagte hat durch die von seinem Verteidiger Rechtsanwalt [X.]rechtzeitig erhobene Sachrüge die [X.] nicht versäumt. Die allein sachlich-rechtlichen Ausführungen in dem von seinem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt   B.   , nachgereichten Schriftsatz vom 10. Januar 2022 konnte und musste der Senat unbeschadet des Fristablaufs berücksichtigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März 2001 – 3 [X.]; vom 19. Februar 2019 – 3 [X.]/18).

3

2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat bis auf eine geringfügige Korrektur des Schuldspruchs – aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] – keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

a) Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gemäß § 232a Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1 Alt. 2, Absatz 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dieser [X.] ist in der Urteilsformel lediglich mit schwerer Zwangsprostitution zu bezeichnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2022 − 3 [X.], NStZ 2023, 101, 102; [X.]/[X.], StGB, 2. Aufl., § 232a Rn. 25).

5

b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der mit der schweren Zwangsprostitution zusammentreffenden Delikte hält überwiegend rechtlicher Prüfung stand:

6

aa) Rechtsfehlerfrei ist die Annahme von Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. SSW-StGB/[X.], 5. Aufl., § 232a Rn. 35; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 50; Müko-StGB/[X.], 4. Aufl., § 232a Rn. 64). Zwar entsprechen sich die jeweiligen Schutzaltersgrenzen der Tatbestände und auch weitgehend ihre Schutzrichtungen. Gegen die Annahme von [X.] spricht aber, dass die besondere Gefährlichkeit für Minderjährige, die der Prostitution in fremden Räumlichkeiten nachgehen und dadurch häufig in eine Abhängigkeit zum Hausrechtsinhaber geraten können (vgl. BT-Drucks. VI/1552, S. 27; [X.] FPPK 2023, 275, 279 mwN), von § 232a Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1 Alt. 2, Absatz 4 Halbsatz 1 StGB nicht erfasst wird.

7

bb) Dies gilt gleichermaßen für die Verurteilung wegen § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. SSW-StGB/[X.], aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO), die hier schon mit Blick auf das zusätzliche Unrecht der Ausbeutung nicht hinter die schwere Zwangsprostitution zurücktritt.

8

cc) Auch § 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird hier nicht verdrängt (zur aA vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO). Zwar bezwecken beide Vorschriften in vergleichbarer Weise den Schutz Minderjähriger vor einer Veranlassung zur Vornahme und Duldung sexueller Handlungen, also gerade auch vor einer Prostitutionsausübung (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 [X.], [X.]St 42, 179, 183). Der Annahme von [X.] steht aber entgegen, dass der einen höheren Strafrahmen vorsehende § 232a Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 StGB die Ausnutzung einer Zwangslage nicht ausdrücklich erfordert. [X.] der Vorschrift nur die Konzeption einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung dafür, dass sich besonders schutzwürdige Personen, namentlich junge erwachsene Frauen (vgl. zu § 232 Abs. 1 StGB BT-Drucks. 15/4048, [X.]), bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres – und erst recht Minderjährige (vgl. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB) – in einer der „Zwangslage“ entsprechenden (sexuellen) Überforderung befinden (vgl. LK-StGB/[X.], 13. Aufl., § 232a Rn. 8; [X.]/Noltenius/[X.], 9. Aufl., § 232a Rn. 24; MüKo-StGB/[X.], aaO Rn. 21). Damit findet aber die in § 182 Abs. 1 StGB ausdrücklich angelegte freiheitsbeeinträchtigende [X.] keine hinreichende Entsprechung, sodass die [X.] auch insoweit die Annahme von Tateinheit gebietet.

9

dd) Hingegen wird § 180 Abs. 2 StGB hier von der spezielleren schweren Zwangsprostitution verdrängt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO; LK/-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 180 Rn. 50).

c) Der entsprechenden Schuldspruchberichtigung durch den Senat (§ 354 Abs. 1 StPO analog), die den Strafausspruch unberührt lässt (§ 337 Abs. 1 StPO), steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

[X.]     

      

Wenske     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 109/23

17.10.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Göttingen, 11. Juli 2022, Az: 10a KLs 3/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 6 StR 109/23 (REWIS RS 2023, 9775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9775

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