Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 82/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17265

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[X.]:[X.]:BGH:2017:170117BXIZR82.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 82/16

vom

17.
Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und
Maihold
sowie die

Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

am 17.
Januar 2017

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 5.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 18.
Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klä-gerin geprüft und verneint (BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
ff.; 19, 467, 475). Die für sich tragenden Ausführungen des [X.] zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläge-rin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der
Senatsurteile
vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835 Rn.
38
ff. und XI
ZR
564/15, [X.], 1930
Rn.
33
ff., jeweils zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) stand.
Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt, die Frage der Verwirkung sei eine Frage des Einzelfalls. Es hat anhand der konkreten Fallgestaltung so-wohl das Zeit-
als auch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei be--
3
-
jaht. Seine noch im Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsmeinung, es sei danach
zu differenzieren, in welchem Grad die Widerrufsbe-lehrung fehlerhaft sei (dagegen Senatsurteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR 564/15, aaO
Rn.
40), hat es im Zurückweisungsbeschluss zurückgenommen, indem es dort nicht mehr nach dem Grad der Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung differenziert und wesent-lich auf die besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien [X.] abgestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.409,80

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2015 -
17 O 333/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom
18.01.2016 -
5 [X.] -

Meta

XI ZR 82/16

17.01.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 82/16 (REWIS RS 2017, 17265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17265

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