Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. VIII ZR 102/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10910

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[X.]:[X.]:BGH:2017:160517BVIIIZR102.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 102/16
vom

16. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Mai 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
die Richter Prof.
Dr.
Achilles und
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer und den Richter Hoffmann
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ein-stimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz
1, §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der nach seiner Auf-fassung umstrittenen Frage zugelassen, ob für die Beurteilung der [X.] von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahr-zeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen
ist, der Serienfeh-ler unberücksichtigt
lässt. Für diese Frage besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; sie ist vielmehr hinreichend geklärt.
Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines
Kaufgegenstandes als Ver-gleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art"
üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache"
erwar-ten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und 1
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Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus
noch hersteller-
oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. [X.]surteil vom 4. März 2009 -
VIII ZR 160/08, [X.], 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte ([X.], [X.], 2858,
2860; vom 30. April 2007 -
1 [X.], juris Rn. 14 f.; [X.], NJW-RR 2006, 1720, 1722; [X.], [X.], 698, 699); sie ist im [X.] an die genannte Rechtsprechung des [X.]s einhellig so fortgesetzt worden
([X.], Urteil vom 29. November 2011 -
1 [X.], juris Rn.
61 f.; [X.], NJW-RR 2016, 178, 179).

Dem von der Revision für ihre gegenteilige Sichtweise herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts
Brandenburg vom 21. Februar 2007 (4
U 121/06, juris Rn.
57) lässt sich eine solche divergierende
Aussage nicht entnehmen; sie wäre zudem spätestens durch das [X.]surteil vom 4. März 2009 (VIII ZR
160/08, aaO) überholt. Auch das vom Berufungsgericht zum Beleg eines Zulas-sungsbedürfnisses herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts
Brandenburg vom 13. Juni 2007 (13 [X.], juris Rn. 24 ff.) weicht hiervon nicht entschei-dend ab. Es beschränkt sich in seiner Aussage vielmehr darauf, dass in Fällen, in denen bei einem bestimmten Fahrzeugtyp aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten eine lediglich erhöhte Wartungsbedürftigkeit vorliegt, noch kein Sachmangel angenommen werden kann.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung
vielmehr stand.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die [X.] in den Scheinwerfern des von der Klägerin erworbenen
Fahrzeugs
bei ei-nem danach anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind, 4
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greift die Revision, die sich insoweit lediglich gegen einen herstellerübergrei-fenden Vergleichsmaßstab wendet, nicht an. Sie ist auch sonst aus [X.] nicht zu beanstanden.
b) Ohne Erfolg macht die Revision
geltend, das Berufungsgericht habe in gehörsverletzender Weise die mit dem Angebot eines Sachverständigenbewei-ses unterlegte Behauptung des Beklagten übergangen, für das im Streit ste-hende Fahrzeug existierten wegen eines Serienfehlers des Herstellers A.

keine mangelfreien Scheinwerfer, so dass der Beklagte aufgrund der gegen ihn erkannten Verurteilung zum Einbau gleichwertiger mangelfreier Frontscheinwer-fer desselben Typs
wegen
eines zwischenzeitlichen Modellwechsels wiederum
nur noch vorhandene mangelhafte Scheinwerfer mit entsprechenden Proble-men einbauen könne. Denn es
handelt sich um Vortrag, den der Beklagte erst nach Schluss der Berufungsverhandlung gehalten hat, ohne dass ihm dazu ein Schriftsatznachlass eingeräumt war. Dass das Berufungsgericht verpflichtet
war, dieses Vorbringen gleichwohl noch zu berücksichtigen, zeigt weder die Revision
auf noch ist dies sonst ersichtlich.
c) Soweit die Revision darüber hinaus rügt, einem Gewährleistungsan-spruch der Klägerin stehe § 442 BGB entgegen, weil
diese
nach dem vom [X.] ebenfalls übergangenen und aus ihrer Sicht unstreitigen Sach-vortrag des Beklagten bei ihrer
Fahrzeugbesichtigung im Zuge der Kaufver-handlungen den ohne Weiteres
erkennbaren Mangel offensichtlich nicht [X.] habe, nimmt die Revision auf einen Tatsachenvortrag der
Klägerin
in den Tatsacheninstanzen Bezug, der so nicht gehalten worden ist. Der Beklagte [X.] in der Klageerwiderung
bestritten, dass die [X.] bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, um daran anknüpfend auszuführen, die Klägerin wäre andernfalls mit ihren Rechten gemäß § 442 BGB ausgeschlos-sen, weil sie die Anhaftungen ohne Weiteres hätte wahrnehmen können.
Die 7
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Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass die Scheinwerfer aufgrund des in [X.] stehenden Serienfehlers die als Mangel gerügte Schmutzschicht nicht be-reits von Anfang an, sondern erst nach einigen Jahren aufwiesen.
Dies ist in der Folge unwidersprochen geblieben. Dass die Anhaftungen bei dieser Besichti-gung tatsächlich bereits vorhanden waren, ist
daher
vom Berufungsgericht [X.] nicht festgestellt
worden.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

Dr. Fetzer
Hoffmann

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

[X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
66 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2016 -
5 [X.]/16 -

9

Meta

VIII ZR 102/16

16.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. VIII ZR 102/16 (REWIS RS 2017, 10910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10910

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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