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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom28. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Juni2000, an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] Vorsitzende,[X.] am [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 6. Oktober 1999 mit [X.] aufgehoben.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsmittel, an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauscheszu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft [X.] mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzungsachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf [X.] Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.- 4 -I. Nach den Feststellungen hatte zwischen dem Angeklagten und [X.] M. - einer Arbeitskollegin - eine Liebesbeziehung bestanden. [X.] sich die Zeugin in [X.] verliebt hatte, beendete sie [X.] mit dem Angeklagten. In den folgenden Wochen versuchte der [X.] fast ständig unter [X.] stehende Angeklagte bei vielen Gesprä-chen, die Frau zu einer Fortsetzung der Beziehung zu überreden.Am [X.] kaufte der Angeklagte in der Gegend des [X.] von einer unbekannten Person eine Pistole 6,35 mmBrowning mit einer Schachtel Munition. In der folgenden Nacht schlief der An-geklagte nicht, sondern trank erhebliche Mengen Alkohol. Er sprach immerwieder auf den Anrufbeantworter der Zeugin, wobei er ihr seine Liebe [X.] seine Verzweiflung äußerte. Am frühen Morgen ließ er sich zu seinerArbeitsstelle fahren, an der er seinen Alkoholkonsum fortsetzte. In der [X.] warf der Angeklagte bei einem Gespräch der Zeugin vor, sie zerstöre diegemeinsame Zukunft. [X.] später betrat der Angeklagte wortlos derenBüro und gab aus einer Entfernung von ca. 1,5 bis 2 m zwei Schüsse aus [X.] Pistole auf sie ab, die sie im Brustbereich trafen und zu lebensgefährlichenVerletzungen führten. Nach den Schüssen rannte die Geschädigte schreiendaus dem Büro. Der apathisch wirkende Angeklagte, dessen Steuerungsfähig-keit wegen einer maximalen Blutalkoholkonzentration von ca. 3,8 %o mögli-cherweise aufgehoben war, ließ sich widerstandslos entwaffnen und festneh-men.- 5 -II. Revision des [X.] Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge die Feststellung der[X.], er habe sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt und in [X.] Zustand einen versuchten Totschlag [X.] Begründung, mit der das [X.] einen vorsätzlichen Voll-rausch bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Die [X.] hat die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschesdamit begründet, der alkoholgewöhnte Angeklagte habe mit zumindest [X.]em Vorsatz gehandelt, da er damit gerechnet haben müsse, daß vor [X.] weitere erhebliche Alkoholkonsum am Morgen des [X.] zum [X.] Kontroll- und Steuerungsfähigkeit führen würde (vgl. [X.] 28).Die Wertung des Tatrichters, der Angeklagte habe sich zumindest [X.] vorsätzlich in den schweren Rauschzustand versetzt, findet in den Ur-teilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Die Formulierung, mit der das[X.] den bedingten Vorsatz bejaht, belegt lediglich Fahrlässigkeit. [X.] vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer es bei dem Genußvon Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß er sich [X.] in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder [X.] jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz [X.] (vgl. BGHR StGB § 323 a I Vorsatz 2; [X.] in [X.]/[X.],StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Zu den Vorstellungen des alko-holgewöhnten Angeklagten über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums läßtsich dem Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der- 6 -Urteilsgründe nichts entnehmen. In ihnen wird die Abgrenzung des bedingtenVorsatzes von der Fahrlässigkeit nicht erörtert. Auch legt das [X.] nichtdar, auf welche Umstände es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte [X.] vorsätzlich gehandelt.In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es für [X.] des bedingt vorsätzlichen von dem fahrlässigen Sichberauschendarauf ankommen kann, in welchem Zustand sich der Angeklagte befand, alser damit begann, an seiner Arbeitsstelle noch 0,6 bis 0,8 Liter Korn zu konsu-mieren ([X.] 18), insbesondere wie hoch zu diesem Zeitpunkt seine maximaleBlutalkoholkonzentration war.2. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung noch [X.] hin:In dem angefochtenen Urteil ist die vom Angeklagten im Rausch began-gene Tat nicht fehlerfrei behandelt worden. Angesichts der erheblichen Alko-holisierung versteht sich der natürliche Tötungsvorsatz nicht von selbst (vgl.[X.] aaO, § 323 a Rdn. 17 m.w.Nachw.; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl.§ 323 a Rdn. 13 ).Weiterhin drängen die bisher getroffenen Feststellungen nach einer Er-örterung des Rücktritts von dem im Rausch begangenen versuchten Totschlag.Denn nach diesen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der [X.], der die Pistole schußbereit "aufmunitioniert" mit sich führte, [X.] Abstand genommen hat, weiter auf die Geschädigte zu schießen. [X.] bei einem Vollrausch dem Täter die Herbeiführung des Rausches und- 7 -nicht die im rauschbedingten Zustand begangene rechtswidrige Tat zum [X.] gemacht wird, so sind dennoch die Bestimmungen über den [X.] analog anzuwenden, wenn der mit natürlichem Vorsatz handelndeTäter vom Versuch der [X.] freiwillig zurücktritt (BGHR StGB § 323 a [X.] 1; [X.], 131 mit [X.] [X.]). In dem angefochtenen Urteilfehlen Ausführungen zu der für die Prüfung eines strafbefreienden [X.] Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte unmittelbarnach den Schüssen von den Verletzungen des Opfers gemacht hat, insbeson-dere, ob er zu diesem Zeitpunkt von deren tödlicher Wirkung ausgegangen ist("Rücktrittshorizont" vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; BGHR StGB § 24 [X.] 1 Versuch, unbeendeter 16, 17 und 31).Falls ein strafbefreiender Rücktritt von dem im Rausch begangenen ver-suchten Totschlag vorliegen sollte, käme als [X.] eine gefährliche Kör-perverletzung in Betracht (§ 223 a Abs. 1 StGB a.F.). Dies ist für die Strafzu-messung von Bedeutung. Zwar darf die im Rausch begangene Tat als solchedem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld ge-handelt hat; jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der [X.], wie Art,Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzu-messung Berücksichtigung finden ([X.], 32, [X.] übrigen ist in Fällen wie hier, in denen die Schuldunfähigkeit des [X.] nach dem [X.] lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dieseralso möglicherweise nur erheblich vermindert schuldfähig war, § 323 a Abs. 2StGB zu beachten, so daß bei einer gefährlichen Körperverletzung als[X.] gemäß § 223 a StGB a.F., §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Herabset-zung des Strafrahmens auf drei Jahre und neun Monaten Freiheitsstrafe in [X.] 8 -tracht kommt ([X.], 1519, 1520; [X.] aaO, § 323 a Rdn. 28m.w.[X.]. Revision der [X.] Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg.Gegen den Strafausspruch bestehen schon deshalb durchgreifenderechtliche Bedenken, weil die [X.] den Umstand, daß der Angeklagteeinen [X.] unerlaubt die Tatwaffe erworben und dadurch eineStraftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a. a) [X.] begangen hatte, weder bei [X.] noch bei der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs.1 StGB erkennbar berücksichtigt hat. Das [X.] wurde auf Grund [X.] des Angeklagten vom [X.] festgestellt. Dessen vorläufi-ge Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO steht seinerBerücksichtigung bei der Strafzumessung nach einem gerichtlichen Hinweisentsprechend § 265 Abs. 4 StPO nicht entgegen (vgl. [X.], 20, 21;Kleinknecht/[X.], StPO 44. Aufl. § 154 a Rdn. 2).Insbesondere für die Prüfung der Sozialprognose des Angeklagten istdas [X.] von Bedeutung. Denn entgegen den Ausführungen der [X.] liegt die letzte Straftat nicht schon mehrere Jahre zurück, der [X.] machte sich vielmehr nur einen Tag vor dem hier abgeurteilten Tatge-schehen und unabhängig von dem, dem Vollrausch zugrundeliegenden [X.] strafbar. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in diesem Zusammen-hang zudem zu Recht, daß sich das [X.] lediglich mit der Gefahr der- 9 -Wiederholung von Gewaltdelikten auseinandergesetzt hat, während § 56Abs. 1 StGB die Erwartung voraussetzt, der Verurteilte werde künftig insgesamtkeine Straftaten, also auch keine solche außerhalb der Gewaltkriminalität,mehr begehen.[X.] [X.] von [X.] [X.]
Meta
28.06.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 3 StR 156/00 (REWIS RS 2000, 1821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1821
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