Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 264/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12060

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[X.]:[X.]:BGH:2017:250417BXIZR264.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 264/16
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu"
den Zusatz "Darlehensvertrag vom"
und das dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des [X.] angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf [X.] des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des [X.] dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht
die am Wortlaut des §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung
orientierten und damit hinrei-chend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das [X.] der Widerrufsfrist
(vgl. Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, juris Rn.
14;
a.A. OLG
Hamm, Urteil vom 10.
Februar 2016 -
31
U
41/15, juris Rn.
23, 29; [X.], WM
2017, 689, 696).
-
3
-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
bi

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2015 -
22 O 1108/15 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2016 -
1 [X.] -

Meta

XI ZR 264/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 264/16 (REWIS RS 2017, 12060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12060

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22 O 1108/15

1 U 161/15

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