Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. III ZR 174/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15431

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180118BIIIZR174.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 174/17
vom

18. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Richtlinie 2011/7/[X.] Art. 6 Abs. 3; [X.] § 288 Abs. 5

Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art. 267 A[X.]V folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2011/7/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs.
1 der Richtlinie genannte [X.]lbetrag von 40

r-folgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des [X.] durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?

[X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 -
III ZR 174/17 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. Januar
2018 durch [X.] [X.],
[X.],
[X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Entscheidung über die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2017
-
7 S 545/16 -
wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art. 267 A[X.]V folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2011/7/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ([X.]. [X.] Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie [X.] von 40 Euro auf externe Rechtsverfolgungskos-ten
anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des [X.] durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?

-

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-

Gründe:

I.

Die
Klägerin
begehrt im Revisionsverfahren die Verurteilung der
Beklag-ten zur Zahlung vorinstanzlich teilweise aberkannter vorgerichtlicher Kosten
für die Beitreibung einer Entgeltforderung.

Die Beklagte betreibt eine Zimmervermietung. Sie beauftragte die Kläge-rin am 17. September 2014 mit dem Eintrag von Daten für das
Unternehmen
in ein
Firmenverzeichnis

netto. Nach erfolgtem Eintrag in das Verzeichnis forderte die Klägerin von der Beklagten hierfür

brutto. Die Beklagte leistete trotz mehrerer Mahnungen der Klägerin und der von ihr man-datierten Rechtsanwältin keine Zahlung.

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergü-tung
nebst Zinsen sowie weiterer
11begehrt.
Dieser Betrag
setzt sich zu-sammen aus einer

Rechtsanwaltskosten in Höhe

geltend gemacht werden. Die Klägerin meint, die [X.]le sei nicht auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen, stehe ihr vielmehr daneben zu.

Das Amtsgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung und
des überwiegenden Teils der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stattgege-. Das Landgericht
hat die vom Amtsge-richt zugelassene
Berufung der
Klägerin
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre
vom Landgericht
zugelassene Revision, mit der sie die Restforderung weiterverfolgt.
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II.

Gemäß Art. 267 A[X.]V ist unter Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Revision der
Klägerin
von der Be-antwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 48 S. 1; künftig: [X.]) abhängt.

1.
Das Berufungsgericht hat
ausgeführt, die [X.]le §
288 Abs. 5 Satz 1 [X.] sei nach § 288 Abs.
5 Satz 3 [X.] auf die vorgerichtli-chen Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Dies sei mit der Zahlungsverzugs-richtlinie vereinbar. Die Anrechnung der [X.]le trage zwar den [X.] und 20 der Richtlinie keine Rechnung, stehe jedoch in
Einklang
mit deren Art. 6 Abs. 3.
Da
nach
dieser Bestimmung vorgerichtliche [X.] nur insoweit geltend gemacht werden könnten, als sie die [X.] von 40

überschritten,
sei letztere
auf die vorgerichtlichen Rechtsanwalts-kosten anzurechnen.

2.
Ob dies der rechtlichen Nachprüfung standhält, hängt von der Beantwor-tung der dem Gerichtshof der [X.] vorgelegten Frage ab.

a) Amts-
und Landgericht sind davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten
gemäß § 288 Abs.
5 Satz 1 [X.]
Zahlung einer [X.]le verlangen kann und dem Grunde nach auch einen Anspruch gemäß §
280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Ersatz der ihr vorge-richtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
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b) Damit kommt es für die Begründetheit des im Revisionsverfahren von der Klägerin -
über die von den Vorinstanzen zugesprochenen Beträge hinaus -
geltend gemachten Anspruchs in Höhe von [X.] §

bei der Rechtsverfolgung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 72

oder zusätzlich hierzu geschuldet ist. Eine solche
Anrech-nung dürfte
aus §
288 Abs. 5 Satz 3 [X.] folgen (nachfolgend zu aa), so dass
sich
im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm die Frage
stellt, ob sie in diesem Verständnis mit Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtli-nie vereinbar
ist
(nachfolgend zu bb).

aa)
Nach Auffassung des Senats ist die der Klägerin gemäß § 288 Abs. 5 nach § 288 Abs. 5 Satz 3 [X.] auf die ihr bei der Verfolgung ihres Anspruchs gegen die Beklagte vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 7

(1) Nach dem Wortlaut von
§ 288 Abs. 5 Satz 3 [X.] ist die [X.]le nach §
288 Abs. 5 Satz 1 [X.] auf einen geschuldeten Schadensersatz anzu-rechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Kosten, die dem Gläubiger durch die nach Eintritt des
Verzugs erfolgte
Beauf-tragung eines Rechtsanwalts mit der Forderungsdurchsetzung entstehen, sind nach [X.] Recht ein in Kosten der Rechtsverfolgung begründeter Scha-den, dessen Ersatz der Gläubiger gemäß §
280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 [X.] verlangen kann
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17. September 2015
-
IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 7 ff mwN und vom 8. November 1994
-
VI ZR 3/94, [X.]Z 127, 348, 351 ff). Unter Zugrundelegung allein des nationa-len Verständnisses des Begriffs der Rechtsverfolgungskosten ist die [X.]le 9
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im Sinne von
§ 288 Abs. 5 Satz 1 [X.] daher auf Rechtsanwaltskosten
anzu-rechnen, die -
wie vorliegend -
in Verfolgung eines Anspruchs des Gläubigers gegen einen in Zahlungsverzug befindlichen Schuldner entstanden und dem Gläubiger zu ersetzen sind ([X.]/[X.], 7. Aufl., § 288 Rn. 33; [X.]/
Feldmann in [X.], [X.], Neubearbeitung 2014, § 288 Rn. 40.2; Erman/
[X.], [X.], 15. Aufl., §
288 Rn. 21; NK[X.]/[X.], 3. Aufl., § 288 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 2305, 2312; [X.]/[X.], [X.], 250; Verse, [X.], 1809, 1816; [X.]/[X.], [X.] 2017, 1, 4).

(2) Es spricht einiges dafür, dass dieser Norminhalt dem Willen des Ge-setzgebers
entspricht.

Die vorgenannte Bestimmung wurde
durch das [X.] im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Juli 2014 § 288 [X.] angefügt ([X.]l. I S. 1218). Sie beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/1309, S. 6).

Zu einem in Bezug auf § 288 Abs. 5 Satz 3 [X.] identischen, indes der Diskontinuität anheimgefallenen Entwurf der Bundesregierung hatte der [X.] in der vorhergehenden Wahlperiode um Prüfung gebeten, ob eine An-rechnung der [X.]le in § 288 Abs. 5 Satz 3 [X.] lediglich auf beim
Gläubi-ger
intern anfallende Kosten
erfolgen solle (BT-Drucks. 17/10491, [X.]). [X.] diesen Vorschlag machte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Bedenken geltend (BT-Drucks. 17/10491, [X.]).

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In dem sodann in der 18. Wahlperiode Gesetz gewordenen Entwurf der Bundesregierung findet sich die Bestimmung des § 288 Abs. 5 Satz 3 [X.] im Verhältnis zum Vorgängerentwurf zwar unverändert
wieder. Dies weist darauf hin, dass die Anrechnung der [X.]le auf externe Rechtsverfolgungskosten dem Willen des Gesetzgebers entsprach (vgl. hierzu
[X.]/[X.] aaO; Verse aaO;
Dornis, [X.], 2427, 2430; [X.]. in [X.]/[X.], § 288 Rn.
78
ff [Stand: 01.12.2017]; [X.]/[X.] [X.] 2017, 1, 4; [X.]/[X.], [X.] 2017, 67, 71).
Die Begründung des in der 18. Wahlperiode erneut einge-brachten Gesetzentwurfes führt indes
im Hinblick auf §
288 Abs. 5 Satz 3 [X.] allein an, dass diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 6 Absatz 3 Satz 1 der [X.] dienen soll
(BT-Drucks. 18/1309, [X.]). Sollte
die Richtlinie eine Anrechnung der [X.]le nur auf interne Rechtsverfolgungs-kosten
bestimmen, könnte dies daher für einen entsprechenden (Umsetzungs-)
Willen auch des [X.] Gesetzgebers oder zumindest für eine planwidrige Regelungslücke sprechen.

bb) Damit stellt sich im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Auslegung von § 288 Abs. 5 Satz 3 [X.] die Frage, wie Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugs-richtlinie auszulegen ist (zu den -
weiten -
Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Bestimmung, die der Umsetzung einer
[X.]-Richt-linie dient vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2004 -
C-397/01 bis [X.]/01 -
Pfeiffer, juris Rn. 108 ff; [X.], Urteil vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 19 ff;
Beschlüsse vom 16. April 2015 -
I [X.], juris Rn.
26 und vom 16. Mai 2013 -
II ZB 7/11, [X.], 2674 Rn. 43).

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(1) Nach Auffassung des Senats
bestimmt auch Art. 6 Abs. 3 der Richtli-nie eine Anrechnung der [X.]le auf externe Rechtsverfolgungskosten (so auch [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., §
288 Rn. 15; NK[X.]/[X.]
aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; Verse aaO; a.A. [X.]/[X.] aaO
S. 4 f; [X.]/[X.] aaO S. 70 f).

(a) Gemäß
Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der [X.] hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten [X.]lbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zah-lungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen [X.] überschreiten. Zu diesen Kosten können nach Satz 2 der Bestim-mung auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.

Aus der
Formulierung "aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten"
sowie aus der ausdrücklichen Benennung von Rechtsanwaltskosten in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 wird deutlich, dass Gegenstand des Anspruchs nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der [X.] auch externe Beitreibungskosten sind. Da der Anspruch indes nur besteht, soweit die Beitreibungskosten den in Art. 6 Abs. 1 der [X.] genann-ten [X.]lbetrag "überschreiten", ist letzterer auf den Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 der [X.] und damit auch auf externe [X.] anzurechnen ([X.]/[X.] aaO; Verse aaO; [X.]/[X.] aaO).

Die Verwendung des Wortes "zusätzlich"
in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halb-satz
1
der [X.] spricht -
entgegen der Auffassung der Re-vision -
nicht gegen eine
Anrechnung der [X.]le auf den Anspruch auf Er-satz externer Beitreibungskosten (a.A.
[X.]/[X.] aaO
S. 4). Das Wort ist 17
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im Zusammenhang mit dem ersten Absatz dieser Norm zu sehen. Der Begriff "zusätzlich"
stellt lediglich klar, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geregelte [X.]lbetrag nicht erschöpfend ist. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie
geregelte Ersatzanspruch nicht durch den [X.] auf Zahlung eines [X.] gemäß Absatz 1 dieser Norm
aus-geschlossen wird, sondern -
dem Grunde
nach -
neben, das heißt
"zusätzlich",
zu diesem besteht. Dagegen
liegt darin keine Aussage zur
Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Beitreibungskosten. Diese wird im zweiten Halbsatz von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der [X.] ausdrücklich dahingehend be-stimmt, dass der Anspruch nur auf Ersatz der Beitreibungskosten besteht, die den [X.]

(b) Anderen Sprachfassungen der [X.] vermag der Senat keinen hiervon abweichenden
Bedeutungsgehalt von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der [X.] zu entnehmen
(so auch Verse aaO; a.A. [X.]/
[X.] aaO S. 5). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die [X.] Fassung. Diese lautet:

"Le créancier est en droit de réclamer au débiteur, [X.] visé au paragraphe 1, une indemnisation raisonnable pour tous les
autres frais de recouvrement venant en sus dudit montant [X.] et encourus par suite d´un retard de paiement du débiteur."

Im Unterschied zur [X.] Fassung ist in der [X.]n Sprach-fassung zwar von allen "anderen"
Beitreibungskosten ("tous les autres frais de recouvrement") die Rede, hinsichtlich derer ein Ersatzanspruch des Gläubigers neben ("[X.]") dem Anspruch auf den [X.]lbetrag gemäß Art. 6 Abs. 1 der [X.] besteht
(ähnlich die [X.] Sprachfassung von 21
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Art.
4 Abs. 3 des der [X.] vorausgegangenen [X.] der Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
KOM (2009) 126, S. 24: "Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten").
Aus dieser Formulierung kann indes nicht geschlossen werden, dass die anderen Beitrei-bungskosten nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach [X.] neben dem [X.]lbetrag geltend gemacht werden können. Würde man dies
an[X.] sehen, wäre dies mit der
Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der [X.] Sprachfassung entsprechenden
Formulierung "venant en sus dudit montant [X.]"
unvereinbar. Sie bezieht sich auf die "anderen"
Beitrei-bungskosten. Letztere schließen
aber, wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der [X.] auch in ihrer [X.]n Fassung ("Ces frais peu-vent comprendre, notamment, les dépenses engagées pour faire appel à un avocat ou à une société de recouvrement de créances.")
ergibt, externe Rechtsverfolgungskosten ein.
Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten als -
im Verhältnis zum [X.]lbetrag -
"andere"
Bei-treibungskosten nur besteht, soweit er den [X.]lbetrag überschreitet.

(2) Allerdings steht nicht mit der nach der [X.] (vgl. z.B.: [X.], Urteile 15. September 2005 -
C-495/03 -
Intermodal Transports, Slg. 2005, [X.] Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 -
283/81 -
CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 26. November 2007 -
NotZ 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass die
vorstehende
Ausle-gung von Art. 6 Abs. 3 der [X.] offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der [X.] die gleiche Gewissheit bestünde
(siehe vielmehr das eine ähnliche Fallgestaltung betreffende Vorabentscheidungsersuchen des Kreisge-23
-

11

-

richts Budweis [[X.]] vom 19. Mai 2017, Aktenzeichen des Gerichtshofs der [X.] C-287/17). Vielmehr sprechen durchaus Gründe auch gegen eine Anrechnung
der [X.]le nach Art. 6 Abs.
1 auf Rechtsanwaltskosten im Sinne von
Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsverzugs-richtlinie.

(a) Für eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugs-richtlinie könnten insbesondere die Erwägungsgründe 19 und 20
der [X.] sprechen
(so [X.]/[X.] aaO
S. 4 f; [X.]/[X.] aaO S. 70; [X.], Urteil vom 26. Juli 2016 -
113 [X.], juris Rn. 23).
Danach dient der [X.]lbetrag der Entschädigung für interne Beitreibungskosten des Gläubigers. Nach Erwägungsgrund 20 soll der Gläubiger neben einem [X.] auf Zahlung für interne Beitreibungskosten auch eine Forderung
auf Er-satz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitrei-bungskosten haben, wozu auch die
Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines
Rechtsanwalts entstehen. Eine Verringerung
dieses [X.]s durch den -
interne Beitreibungskosten betreffenden -
[X.]lbetrag wird dort nicht
gefordert. Dies könnte den Schluss erlauben, dass die [X.] der (externen) Kosten, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, in
keinem Zusammenhang mit dem [X.]lbetrag steht
und durch letzteren nicht gemindert werden soll.

Hierfür könnte zudem geltend gemacht werden, dass der [X.]lbetrag bei seiner
Anrechnung -
jedenfalls unter Zugrundelegung des [X.] [X.]
(vgl. RVG Anlage 1, Nr. 2300, 2302 (Ge-schäftsgebühr), Nr. 7002 [[X.]] und RVG Anlage 2 [Mindest--
weitgehend oder sogar vollständig aufgezehrt wird
mit der Folge, dass der Gläubiger im Ergebnis nur einen Betrag in Höhe der vorgericht-24
25
-

12

-

lichen Rechtsanwaltskosten verlangen könnte ([X.] aaO; NK[X.]/
[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Eine etwaige Abschreckungswirkung
und die Kompensation
der Verwaltungskosten und internen Kosten
in Höhe der [X.]le, die nach Erwägungsgrund 19 mit der Entschädigung der Gläubiger erreicht werden sollen
(vgl. hierzu [X.]/[X.] aaO S. 2; [X.]/[X.] aaO), würden
bei Einschaltung eines Rechtsanwalts von dem Anspruch auf den [X.]lbetrag nicht erzielt werden. Ob dies dem Willen des [X.] Ge-setzgebers entspricht, der mit der [X.] den ersatzfähigen [X.]lbetrag neu eingeführt hat, kann in Frage gestellt werden.

(b)
Die vorstehenden Erwägungen hält der Senat zwar nicht für durch-greifend.

Die in den Erwägungsgründen angelegte Trennung zwischen internen und externen Beitreibungskosten spiegelt sich im [X.] des Art. 6 Abs. 3 der [X.] nicht wider (so auch [X.]/[X.] aaO; Verse aaO; [X.], [X.], 182, 188). Der dort geregelte Ersatzanspruch des Gläubigers differenziert nicht zwischen verschiedenen Arten von [X.]. Mit dem [X.]
der [X.] dürfte §
288 Abs. 5 Satz 3 [X.] daher
-
wie ausgeführt -
im Einklang stehen.

Auch ist in Erwägungsgrund 19 der [X.] nicht be-stimmt, dass speziell der in Satz 2 und 3 des [X.] genannte [X.]lbetrag die in Satz 1 des [X.] geforderte Abschre-ckungswirkung erzielen soll. Vielmehr spricht die Verwendung des Wortes "zu-dem"
in Satz 2 eher gegen einen unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang von Abschreckungswirkung und [X.]lbetrag. Dessen ungeachtet bleibt eine Abschreckungswirkung auch bei Anrechnung auf externe Kosten erhalten, denn 26
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28
-

13

-

Wird der [X.]lbetrag durch die Anrechnung von den übrigen Rechtsverfol-gungskosten im Ergebnis gänzlich aufgezehrt, entfalten die hierfür anfallenden höheren Beträge die beabsichtigte Abschreckung
erst recht.

Soweit durch die Anrechnung der [X.]le
auf interne und externe Rechtsverfolgungskosten der
nach dem Erwägungsgrund 19 beabsichtigte
Aus-gleich der Verwaltungskosten und internen Kosten des Gläubigers wirtschaftlich entfällt, spricht auch dies letztlich nicht gegen die Vereinbarkeit von §
288 Abs. 5 Satz 3 [X.] mit der [X.]. Anderenfalls würde bei einer Beschränkung der Anrechnung der [X.]le auf interne Gläubigerkosten [X.] Grund der
Gläubiger besser gestellt, der keinen betriebsinternen Aufwand zur Beitreibung seiner Forderung betreibt, sondern sich bei Zahlungsverzug des Schuldners sogleich externer Hilfe (z. B. Inkassounternehmen) bedient. Denn dieser Gläubiger würde ohne weitere Anrechnung der [X.]le zusätzlich zur Erstattung seiner
-
nachweisbaren -
externen Rechtsverfolgungskosten den BT-Drucks. 17/10491, [X.]). Dies würde zu einer von dem Zweck der Richtlinie nicht gedeckten Überkompen-sation führen.

29
-

14

-

Da die Argumente der Gegenansicht jedoch vertretbar sind und auch vertreten werden, kann gleichwohl von einem "acte-clair"
nicht ausgegangen werden.

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2016 -
2 C 527/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.05.2017 -
7 S 545/16 -

30

Meta

III ZR 174/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. III ZR 174/17 (REWIS RS 2018, 15431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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