Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. XI ZR 83/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 288

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[X.]:[X.]:BGH:2019:171219BXIZR83.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 83/18
vom
17. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2019
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, den
Richter Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Menges
und Dr.
Derstadt sowie [X.]
Schild von Spannenberg

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten
gegen die
Festsetzung des [X.] in dem Beschluss des Senats vom
9. Juli 2019
wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Gegenvorstellung der Beklagten
gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Die [X.] bis 155.000

Die Feststellung der Umwandlung der drei Darlehensverträge aus dem [X.] in Rückgewährschuldverhältnisse
ist

in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Gegenvorstellung

mit 127.542,94

, da die Kläger bis zur Widerrufserklärung Zins-
und Tilgungsleistungen in dieser Höhe erbracht haben.
Allerdings ist zusätzlich zu diesem Betrag der Wert der Feststellung der Umwandlung der beiden Darlehensverträge aus dem [X.] in [X.] zu berücksichtigen, da nach der Begründung der Nicht-zulassungsbeschwerde mit der zuzulassenden Revision der Antrag auf voll-ständige Klageabweisung weiterverfolgt werden sollte. Da es sich bei den Ver-1
2
3
-
3
-
trägen aus dem [X.] um Forward-Darlehen handelt, die im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht ausgezahlt und auf die bis zu diesem Zeitpunkt keine nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewährenden Leistungen erbracht worden waren, ist für die Bewertung dieser Feststellung gemäß §§
3, 9 Satz 1 ZPO der
dreieinhalbfache Wert des einjährigen Vertragszinses bezogen auf den Darlehensnennbetrag maßgeblich. Dadurch erhöht sich der [X.] um 12.985

(5,3% x 70.000

) und 11.130

(5,3% x 60.000

3,5) auf insgesamt 151.657,94

Ellenberger
[X.]
Menges

Derstadt
Schild von Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2016 -
10 O 2215/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.01.2018 -
14 [X.] -

Meta

XI ZR 83/18

17.12.2019

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. XI ZR 83/18 (REWIS RS 2019, 288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 288

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10 O 2215/16

14 U 2492/16

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