Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2011, Az. IX ZR 11/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6746

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ingenieurvertrag: Vergütungsschuldner für einen Honoraranspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik im Freistaat Thüringen


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. April 2009 wegen Abweisung der Klage in Höhe von 169.309,58 € nebst Zinsen sowie eines Betrages von 2.444,37 € für vorgerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war öffentlich bestellter Prüfingenieur für Baustatik im [X.]. Am 7. Februar 1997 beauftragte ihn das [X.]     (fortan: [X.]) mit Prüfungen im Zusammenhang mit der Generalinstandsetzung der [X.].       . Die [X.] sollte er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt bei der damaligen T.     (fortan: Bauherr) erheben. Am 12./21. Februar 1997 schlossen der Kläger und der Bauherr einen Ingenieurvertrag über die Prüfungsleistungen des [X.].

2

Bis zum Ende seiner Anerkennung als Prüfingenieur am 6. April 1998, seinem 68. Geburtstag, fertigte der Kläger neun Prüfberichte, danach weitere zehn Berichte. Am 2. Dezember 1999 erwirkte er beim [X.] einen Mahnbescheid gegen den Bauherrn über [X.] DM. Dieser legte Widerspruch ein. Am 17. Dezember 1999 zeigte die beklagte Rechtsanwältin beim [X.] die Vertretung des [X.] an. Sie beantragte sodann Verweisung an das [X.], die antragsgemäß erfolgte. Der Bauherr rügte unter Hinweis auf den Auftrag des [X.] die Zulässigkeit des Rechtsweges, bestritt seine Passivlegitimation wegen Nichtigkeit des [X.] und berief sich hilfsweise auf Verjährung. Mit Beschluss vom 8. September 2000 verwies das [X.] die Sache an das Verwaltungsgericht.

3

Am 15. Dezember 2000 reichte die Beklagte beim [X.] einen Schriftsatz ein, mit welchem sie dem [X.] den Streit verkünden wollte. Mit richterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2000 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverkündung nicht vorsehe. Eine Beiladung beabsichtige das Gericht nicht, weil nicht zu erkennen sei, welche Auswirkungen Ansprüche des [X.] gegen den [X.] auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Ingenieurvertrag haben könnten. Am 26. Januar 2001 beantragte die Beklagte die Beiladung des [X.]. Mit Beschluss vom 15. Februar 2001 wurde der [X.] dem Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2001, zugestellt am 29. März 2001, erhob die Beklagte schließlich Klage auch gegen den [X.]. Am 26. März 2003 fand Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Der [X.] berief sich ebenfalls auf Verjährung. Nach kurzer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte für den Kläger die Klagen gegen den Bauherrn und gegen den [X.] zurück.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe der gesamten in Rechnung gestellten Vergütung sowie der Kosten des [X.] verlangt. Er wirft der Beklagten vor, vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (Klageerhebung oder Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung) gegenüber dem [X.] als dem richtigen Anspruchsgegner vorgenommen zu haben. Nachdem sowohl die Beklagte als auch das [X.] die Ansicht vertreten hatten, der Anspruch sei im [X.]punkt der Klagerücknahme nicht verjährt gewesen, hat er die Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihn vor der Klagerücknahme nicht hierüber aufgeklärt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe desjenigen Teils der Vergütung, der Leistungen aus der [X.] vor seinem 68. Geburtstag betrifft, sowie des entsprechenden Anteils der Prozesskosten weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat bereits eine Pflichtverletzung der [X.]n verneint, weil der Honoraranspruch des [X.] im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, am 26. März 2003, nicht verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB aF habe erst mit Vorlage des letzten Prüfberichts Ende 1999 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an das Landratsamt im März 2001 noch nicht abgelaufen gewesen. Dass die [X.] zur Klagerücknahme geraten hätte, habe der Kläger nicht bewiesen.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] ihre anwaltlichen Pflichten in mehrfacher Weise verletzt.

9

a) Der Kläger war vom [X.] als der unteren Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 ThürBauO i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 1996) mit [X.] beauftragt worden. Die [X.] erhielten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht eine Vergütung nach Maßgabe der Baugebührenverordnung ([X.]) vom 9. April 1992 (GVBl. [X.]). Die Vergütung der [X.] schuldete nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde. Der zwischen dem Kläger und dem Bauherrn geschlossene Vertrag änderte hieran nichts. Das zieht die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel. Die Klage gegen den Bauherrn war daher aussichtslos.

b) Selbst wenn die [X.] - wie sie in den Tatsacheninstanzen behauptet hat und wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, weil das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen zum Umfang des der [X.]n erteilten Auftrags getroffen hat - zunächst nur mit der Durchsetzung des (vermeintlichen) Anspruchs des [X.] gegen den Bauherrn aus dem Ingenieurvertrag beauftragt worden war, war sie kraft des [X.] verpflichtet zu prüfen, ob der Anspruch bestand und auf dem vom Kläger mit dem Mahnbescheid eingeschlagenen Zivilrechtsweg durchgesetzt werden konnte. Sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Anspruch, der Gegenstand des Mahnbescheids war, nicht durchgesetzt werden konnte, weil der Ingenieurvertrag nichtig war, und dass ein Vergütungsanspruch mit Aussicht auf Erfolg nur auf § 2 Abs. 2 [X.] gestützt werden konnte, sich also gegen den [X.] richtete und vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen war. Das hat sie nicht getan.

Ihrem eigenen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sie die geschuldeten Belehrungen später nachgeholt hätte, auch dann nicht, nachdem der Bauherr im Rechtsstreit vor dem [X.] die Zulässigkeit des [X.] gerügt, die Nichtigkeit des Ingenieurvertrages eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte und das [X.] den Rechtsstreit dann mit der Begründung, die Vergütung folge ausschließlich aus dem vom [X.] erteilten Prüfauftrag und nicht aus dem Vertrag mit dem Bauherrn, an das Verwaltungsgericht verwiesen hatte. Weiter hat die [X.], statt nach der Verweisung unverzüglich den [X.] zu verklagen, diesem nur den Streit verkündet, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverkündung nicht vorsieht. Klage gegen den [X.] als den richtigen [X.]n hat sie erst im Jahre 2001 erhoben. Schließlich hat sie den Kläger - legt man mit den Vorinstanzen den eigenen Vortrag der [X.]n zugrunde - auch vor Rücknahme der Klage am 26. März 2003 nicht ordnungsgemäß beraten.

2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden - der Verjährung des Vergütungsanspruchs - nicht verneint werden.

a) Der Schaden - die Verjährung des Vergütungsanspruchs - ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eingetreten. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährte nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB aF in zwei Jahren (grundlegend OVG [X.] 2000, 1322, 1325 f; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - 1 KO 1205/04, juris Rn. 84 mwN). Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (§§ 201, 198 Satz 1 [X.]). Bei einem Gesamtprüfungsauftrag war dies der Zeitpunkt, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hatte und seine Forderung damit fällig geworden war ([X.], aaO mwN). Der Kläger hat noch im Jahre 1999 als "Prüfberichte" bezeichnete Berichte erstellt. Gleichwohl begann die Verjährungsfrist bereits mit Ende des Jahres 1998. Leistungen als Prüfingenieur konnte der Kläger nämlich nach dem 6. April 1998 nicht mehr erbringen. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl. [X.]) erlosch seine Anerkennung als Prüfingenieur mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

Hätte die [X.] den Kläger bei ihrer Mandatierung, nach Eingang der Klageerwiderung des Bauherrn oder alsbald nach der Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] darauf hingewiesen, dass nur eine beim [X.] zu erhebende Klage gegen den [X.] Aussicht auf Erfolg hatte, hätte der Kläger den entsprechenden Klageauftrag erteilt. Das hat er in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen. Für ihn streitet überdies die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. September 1993 - [X.], [X.]Z 123, 311, 314; vom 6. Dezember 2001 - [X.], [X.], 510, 511). In der gegebenen Situation gab es aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nur eine mögliche Entscheidung, nämlich die, die Klage gegen den [X.] zu richten. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu erschüttern, hat die [X.] nicht dargetan.

b) Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Fehlern, welche die [X.] begangen hat, und dem in der Verjährung des Vergütungsanspruchs liegenden Schaden ist aber auch dann gegeben, wenn der Anspruch - wie die [X.] in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen meint - erst mit Ablauf des Jahres 2001 verjährte.

aa) Den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge hat der Kläger die Klage zurückgenommen, nachdem der dem Grunde nach zur Zahlung der Vergütung verpflichtete [X.] am 26. März 2003 im Vorprozess vor dem [X.] die Einrede der Verjährung erhoben und das Verwaltungsgericht auf den Eintritt der Verjährung hingewiesen hatte. Der Kläger habe trotz des (dann zutreffenden) Hinweises der [X.]n, ihrer Ansicht nach sei die Forderung nicht verjährt, die Weisung zur Klagrücknahme erteilt, weil ihm die Kosten einer weiteren Instanz zu hoch gewesen seien.

bb) Auch bei dieser Sachlage besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Weiterverfolgung des Anspruches gegen den falschen [X.]n und der Verjährung des Vergütungsanspruchs. Hätte die [X.] sogleich den [X.] verklagt, hätte dieser sich möglicherweise gleichwohl auf Verjährung berufen. Das Verwaltungsgericht hätte der Einrede aber vor Ablauf der Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 17, §§ 201, 198 [X.] - gerechnet ab dem Ende der Tätigkeit des [X.] als Prüfingenieur mit Erreichen des 68. Lebensjahres am 6. April 1998 - keine Bedeutung beigemessen. Es hätte den Kläger nicht auf eine bereits eingetretene Verjährung hingewiesen. Der Kläger hätte allenfalls über eine teilweise Rücknahme der Klage nachgedacht, soweit sie nämlich Leistungen nach dem 6. April 1998 zum Gegenstand hatte. Der jetzt noch im Streit befindliche Teil des Vergütungsanspruchs wäre nicht betroffen gewesen.

cc) Hinzu kommt, dass der Kläger seine Klage auch auf Beratungsfehler während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestützt hat. Ihrem eigenen Vorbringen nach hat die [X.] den Kläger am 26. März 2003 nicht vollständig und richtig beraten. Die [X.] hat erklärt, sie habe dem Kläger in der Beratungspause gesagt, dass seine Forderung keinesfalls verjährt sei, und ihm dringend angeraten, die zweite Instanz anzurufen. Das reichte nicht aus. Die [X.] hätte zunächst das Verwaltungsgericht um Erläuterung seiner (dann unrichtigen) Rechtsansicht bitten und die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragen können, um ihren eigenen Rechtsstandpunkt zu erläutern und zu vertiefen. Zusätzliche Kosten für den Kläger wären hiermit nicht verbunden gewesen. Sie hätte den Kläger außerdem darauf hinweisen können und müssen, dass sie selbst durch die zu späte Einbeziehung des [X.]es in den Rechtsstreit eine Ursache für die (unrichtige) Rechtsansicht des Gerichtes gesetzt hatte, und ihm anbieten müssen, die Kosten einer eventuell notwendig werdenden Berufung zu übernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt, dem ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt ([X.], Urteil vom 10. Februar 1994 - [X.], [X.], 1114, 1116; vom 6. Oktober 2005 - [X.], [X.], 105, 106). Auch diesen Hinweis hat die [X.] nicht erteilt. Hätte sie dem Kläger die bestehenden prozessualen Möglichkeiten aufgezeigt und ihm überdies unter Hinweis auf ihre eigene Einstandspflicht die Übernahme der Kosten eines etwaigen Berufungsverfahrens angeboten, hätte der Kläger die Klage nicht wegen der vor seinem 68. Geburtstag erbrachten Leistungen zurückgenommen.

dd) Dass der Kläger die Klage gegen den Rat der [X.]n zurücknehmen ließ, unterbrach schließlich auch nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem in der Verjährung des Vergütungsanspruchs liegenden Schaden. Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Ereignis geradezu herausgefordert oder bestand für sie ein rechtfertigender Anlass, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Anwalts bestehen ([X.], in: [X.] [X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1018). So liegt der Fall hier. Es gab keinen vernünftigen Grund dafür, die Klage nicht sogleich gegen den [X.] zu richten und so das Risiko einer wenn auch unberechtigten Verjährungseinrede zu erhöhen; außerdem hat die [X.] den Entschluss des [X.], die Klage zurückzunehmen, durch ihre unvollständige Beratung mit zu verantworten.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das nunmehr zu prüfen haben wird, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung der bis zum 6. April 1998 erbrachten Vermessungsleistungen zustand.

Kayser                    Vill                    Lohmann

              Pape                 Möhring

Meta

IX ZR 11/10

12.05.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. Dezember 2009, Az: 8 U 396/09, Urteil

§ 2 Abs 2 BauGebV TH

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2011, Az. IX ZR 11/10 (REWIS RS 2011, 6746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6746

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 11/10 (Bundesgerichtshof)


III ZR 70/15 (Bundesgerichtshof)

(Haftung eines zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen in Hessen: …


III ZR 70/15 (Bundesgerichtshof)


I-22 U 141/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


17 U 78/18 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 11/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.