Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 201/12
vom
27. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni
2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch die Strafzumessung, insbesondere
die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] hat bei der Strafzumessung alle tat-
und täterbezoge-nen Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend abgewogen (UA S.
35 ff.). Dass es dabei -
auch angesichts der Mehrzahl ähnlicher Taten und der beson-deren Stellung, die der Angeklagte innehatte -
jeweils die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich gehalten hat (§
47 Abs.
1 StGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für die Versagung einer Aussetzung der verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung (§
56 Abs.
2 StGB). Das [X.] hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten vorge--
3
-
nommen. Die Entscheidung nach §
56 Abs.
2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24,
3,
5); sie darf vom [X.] nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren"
(st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei [X.], StGB, 59. Aufl., § 56 Rn.
25).
2. Das Schreiben von Rechtsanwalt D.
vom 25. Juni 2012 hat vorgelegen.
[X.] Hebenstreit
RiBGH Dr. Graf ist infolge
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
27.06.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 1 StR 201/12 (REWIS RS 2012, 5189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5189
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 Ss 252/04 (Oberlandesgericht Hamm)
5 RVs 30/15 (Oberlandesgericht Hamm)
1 StR 414/15 (Bundesgerichtshof)
Steuerhinterziehung: Strafzumessungserwägungen; Strafaussetzung zur Bewährung bei einem knapp unter der Millionengrenze liegender Steuerschaden
1 StR 416/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 313/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren u.a. wegen Ladendiebstahls mit Waffen: Bestimmung des Angriffsziels einer Revision der Staatsanwaltschaft; Strafzumessung und …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.