Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 1 StR 201/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5189

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 201/12

vom
27. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni
2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch die Strafzumessung, insbesondere
die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] hat bei der Strafzumessung alle tat-
und täterbezoge-nen Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend abgewogen (UA S.
35 ff.). Dass es dabei -
auch angesichts der Mehrzahl ähnlicher Taten und der beson-deren Stellung, die der Angeklagte innehatte -
jeweils die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich gehalten hat (§
47 Abs.
1 StGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für die Versagung einer Aussetzung der verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung (§
56 Abs.
2 StGB). Das [X.] hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten vorge--
3
-
nommen. Die Entscheidung nach §
56 Abs.
2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 24,
3,
5); sie darf vom [X.] nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren"
(st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei [X.], StGB, 59. Aufl., § 56 Rn.
25).
2. Das Schreiben von Rechtsanwalt D.

vom 25. Juni 2012 hat vorgelegen.
[X.] Hebenstreit

RiBGH Dr. Graf ist infolge

Urlaubsabwesenheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

1 StR 201/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 1 StR 201/12 (REWIS RS 2012, 5189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5189

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ss 252/04 (Oberlandesgericht Hamm)


5 RVs 30/15 (Oberlandesgericht Hamm)


1 StR 414/15 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Strafzumessungserwägungen; Strafaussetzung zur Bewährung bei einem knapp unter der Millionengrenze liegender Steuerschaden


1 StR 416/15 (Bundesgerichtshof)


5 StR 313/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren u.a. wegen Ladendiebstahls mit Waffen: Bestimmung des Angriffsziels einer Revision der Staatsanwaltschaft; Strafzumessung und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.