Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 4 AZR 284/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 2589

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Gegenstand

Eingruppierung eines Mitarbeiters im Außendienst eines Straßenverkehrsamts - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - selbständige Leistungen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2018 - 8 [X.] 594/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Dieser ist seit 2007 als Betriebsangestellter bei der beklagten [X.] im Außendienst des [X.] beschäftigt und war [X.] seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig. Seit dem Monat Mai 2016 ist er als Mitglied der Personalvertretung von der Arbeitsleistung freigestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden [X.]assung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]). Der Kläger wird nach der [X.] 5 [X.]/[X.] vergütet.

3

Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Kläger zum „Hilfspolizeibeamten“ bestellt. Der Zuständigkeitsbereich des [X.] ist in acht sog. Schutzbezirke untergliedert. Der Kläger wird jeweils zum Schichtbeginn zum Streifendienst in einem der Bezirke eingeteilt. Der Streifendienst wird von zwei gleichrangigen Beschäftigten versehen. Während des Dienstes werden sog. [X.]unkaufträge, denen Beschwerden zugrunde liegen, und „Daueraufträge“ abgearbeitet. Innerhalb der Schicht wahrgenommene Verkehrsverstöße sind zu sanktionieren.

4

Die Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

Arbeitsbeschreibung

        

Nummer

Arbeitsvorgänge

geschätzter Anteil in %

        

1       

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; [X.].

30    

        

2       

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in [X.]orm von:

30    

                 

- Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen [X.], [X.] und [X.],

        
                 

- Ausfertigung von Owi-Anzeigen,

        
                 

- Erhebung von [X.],

        
                 

- Anordnungen von Abschleppungen,

        
                 

- mündlichen Verwarnungen,

        
                 

- Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

        
        

3       

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:

25    

                 

- selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,

        
                 

- Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,

        
                 

- Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,

        
                 

- Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

        
        

4       

[X.]ertigen von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; [X.]ertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten.

10    

                 
        

5       

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:

5       

                 

- Begutachtung und Bewertung von ausgelegten [X.]otokopien,

        
                 

- visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort,

        
                 

- eigenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),

        
                 

- eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,

        
                 

- Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,

        
                 

- Einleitung von Strafverfahren.“

        

5

Nach den [X.]eststellungen des [X.] waren die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten mit dem jeweils dort aufgeführten Zeitanteil tatsächlich vom Kläger auszuüben.

6

Zur Regelung des fließenden Verkehrs (Nr. 1 der Stellenbeschreibung) wurde der Kläger nach Bedarf eingesetzt. [X.]ür diese Tätigkeit gilt bei der Beklagten die schriftliche Ausführung „Ausbildung zum Verkehrsregler bei der [X.] [X.] - Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr“ vom 27. April 2012. Voraussetzung für die Übertragung dieser Tätigkeit war die Teilnahme an einem einwöchigen Lehrgang. Bei den genannten „[X.]“ handelt es sich um [X.], zB über Neuerungen im Straßenverkehrsrecht, Wiederholungsschulungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs anfallenden Tätigkeiten, Deeskalationsschulungen und allgemeine [X.]ortbildungen wie zB EDV-Schulungen.

7

Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs (Nr. 2 bis Nr. 4 der Stellenbeschreibung) hat der Kläger die Einhaltung der Parkregelungen nach der Straßenverkehrsordnung ([X.]) und anderen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ([X.]) zu überwachen, [X.] auszufertigen, Verwarnungen auszusprechen und Verwarngelder zu erheben, Abschleppmaßnahmen anzuordnen und einzuleiten, nicht zugelassene [X.]ahrzeuge an die zuständigen Mitarbeiter zu melden sowie Gespräche zur Aufklärung von Verkehrsteilnehmern zu führen. Maßgeblich sind insbesondere § 49 [X.], § 69a [X.] und § 48 [X.]ahrzeug-Zulassungsverordnung ([X.]). Bezüglich dieser Tätigkeiten gelten bei der Beklagten Arbeitsanweisungen und Informationsblätter, zuletzt die „[X.]“ vom 15. Mai 2017, die „Arbeitsanweisung Abschleppungen“ vom 12. [X.]ebruar 2015, das „[X.] 1: Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Z. 299, § 41 [X.])“ vom 1. Oktober 2013, das „Informationsblatt 2: Abschleppen von Grundstücksein- /-ausfahrt“ vom 26. November 2009, das „[X.] 3: Einschreiten in (faktisch) öffentlichem Verkehrsraum“ vom 2. Oktober 2013, das „[X.] 6: Zonenbereiche ruhender Verkehr“ vom 2. Oktober 2013, das „[X.] Nr. 19: Parkscheinautomaten“ vom 21. [X.]ebruar 2013, das „[X.] 24: 5 Meter-Bereiche von Kreuzungen und Einmündungen“ vom 26. Juni 2014, das „[X.] 25: Bordsteinabsenkungen“ vom 23. Oktober 2014, das „[X.] Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“ vom 28. April 2015 und das „[X.] 27: [X.]“ vom 13. August 2015.

8

Hinsichtlich der unter Nr. 5 der Stellenbeschreibung aufgeführten Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten gelten die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vom 13. November 2013 und das „[X.] Nr. 17: Sicherstellung von Urkunden“ vom 4. [X.]ebruar 2013.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn seit dem 1. August 2014 nach der [X.] 8, hilfsweise der [X.] 6 [X.]/[X.] zu vergüten. Die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 2 und Nr. 3 genannten Tätigkeiten bildeten einen Arbeitsvorgang, die unter Nr. 1 (mit Ausnahme der [X.]), Nr. 4 und Nr. 5 seien als hiervon zu trennende Arbeitsvorgänge zu bewerten. Auch die unter Nr. 1 genannten [X.] stellten einen Arbeitsvorgang dar. Jeder der Arbeitsvorgänge erfordere gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Selbständige Leistungen erbringe er schon deshalb, weil zunächst die Art eines Verstoßes festzustellen sei, also zB ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliege. Hinsichtlich der dann zu ergreifenden Maßnahmen bestehe ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Dieser betreffe etwa die Höhe eines zu verhängenden Zwangsgeldes oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme. Die bei der Beklagten geltenden Arbeitsanweisungen vermittelten lediglich [X.]achkenntnisse und enthielten Beispiele, gäben aber die jeweils zu treffende Entscheidung nicht alternativlos vor. Zudem seien die ihm im Rahmen der Bestellung zum Hilfspolizeibeamten eingeräumten Befugnisse zu berücksichtigen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte [X.] verpflichtet ist, ihn vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 gemäß der [X.] 8, hilfsweise der [X.] 6 TVöD/[X.] zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die genannten Tätigkeiten würden sich in mindestens vier Arbeitsvorgänge aufteilen. Insbesondere handele es sich bei den unter Nr. 2 und Nr. 3 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten um getrennte Arbeitsvorgänge. Je nach Zuteilung zu den [X.] würden lediglich leicht erkenn- und einschätzbare Situationen auftreten oder sensible Betrachtungen und Wertungen der Gesamtumstände erforderlich sein. Die dabei auszuübenden Tätigkeiten erforderten jeweils gründliche, für sich genommen aber keine vielseitigen [X.]achkenntnisse. Der Kläger benötige allenfalls punktuelle [X.]. Jedenfalls habe er keine selbständigen Leistungen zu erbringen. Es handele sich um Routinearbeiten und um bloßen Normvollzug, hinsichtlich dessen dem Kläger kein Ermessensspielraum eingeräumt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat der Senat die Entscheidung des [X.] mit Urteil vom 22. [X.]ebruar 2017 - 4 [X.] - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Dieses hat daraufhin erneut die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.]/[X.] noch - hilfsweise - nach der [X.] 6 [X.]/[X.].

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der [X.]/[X.] sowie der TVÜ-[X.] Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-[X.] in der hier maßgebenden [X.]assung des [X.] Nr. 10 vom 29. April 2016 galten ab dem 1. Oktober 2005 die §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum [X.]/[X.] am 1. Januar 2017 fort. Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit des [X.] sind daher die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum [X.]), die nach § 17 Abs. 7 TVÜ-[X.] a[X.] iVm. dessen Anlage 3 den [X.]n des [X.] zugeordnet wurden.

II. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den [X.]en einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.

a) [X.]ür die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte der Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne [X.]all aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 28. [X.]ebruar 2018 - 4 [X.] - Rn. 24 f. mwN, [X.]E 162, 81).

b) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Dabei kann das Revisionsgericht bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bilden ([X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 21).

c) Entgegen der Auffassung des [X.] fehlt es zur Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht bereits an [X.]eststellungen des [X.]s zu der von ihm auszuübenden Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten auszuübenden Tätigkeiten ersetzt zwar die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden [X.]eststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in [X.]rage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt ([X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Das [X.] hat aber nicht nur festgestellt, der Kläger habe die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben, sondern zum Inhalt dieser Tätigkeiten weitere [X.]eststellungen getroffen. Diese [X.]eststellungen hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie nach § 559 ZPO für den Senat bindend sind. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, welche Tätigkeiten von ihm in welchem Umfang zusätzlich auszuüben gewesen wären. Der bloße Verweis auf die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten ist hierfür nicht ausreichend.

2. Das [X.] hat die Arbeitsvorgänge fehlerhaft bestimmt. Tatsächlich sind die Tätigkeiten des [X.] lediglich zwei Arbeitsvorgängen zuzuordnen.

a) Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten „Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen“ würden einen Arbeitsvorgang bilden. Diese Tätigkeiten dienen dem Arbeitsergebnis der Aufrechterhaltung und Ordnung des fließenden Verkehrs. Sie werden dem Kläger je nach Bedarf zugewiesen und getrennt von den anderen Arbeitsaufgaben übertragen. Entgegen der Auffassung des [X.]s sind allerdings diejenigen „[X.]“, die sich auf die Regelung des fließenden Verkehrs beziehen, diesem Arbeitsvorgang als [X.] zuzurechnen. Sie dienen nicht einem eigenen Arbeitsergebnis, sondern der Sicherstellung der Qualität der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten.

b) [X.]erner bilden die unter Nr. 2 bis Nr. 5 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten inklusive der diesbezüglichen [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s nicht mehrere, sondern einen einheitlichen Arbeitsvorgang, die „Überwachung des ruhenden Verkehrs“.

aa) Die unter Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten werden dem Kläger einheitlich zugewiesen und von diesem während seines [X.] erledigt. Welche Tätigkeiten mit welchen Anforderungen dabei anfallen, ergibt sich bei den Daueraufträgen aus den tatsächlichen Gegebenheiten, die der Kläger vor Ort vorfindet, sowie bei den [X.]unkaufträgen aus den zugrunde liegenden Beschwerden. Der Kläger führt dann anlassbezogen eine der ihm übertragenen Tätigkeiten aus. Aus diesem Grund scheidet die von der Beklagten vorgenommene Aufspaltung der in der Stellenbeschreibung zu Nr. 2 und Nr. 3 genannten Tätigkeiten in zwei Arbeitsvorgänge aus. Auch wenn in den Schutzbezirken aufgrund zB straßenbaulicher Unterschiede unterschiedlich häufig „leicht erkenn- und einschätzbare“ Situationen auftreten und häufiger oder seltener eine „sensible Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ notwendig wird, stehen die für den Kläger anfallenden Maßnahmen nicht bereits bei Zuweisung der Tätigkeit fest. Sämtliche hierbei anfallenden Tätigkeiten dienen der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem ruhenden Straßenverkehr und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen Gebote und Verbote (vgl. zu einem Streifenführer im Außendienst des Ordnungs- und Servicedienstes [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] 866/15 - Rn. 18; zu einem Ordnungsdienstmitarbeiter im Außendienst der [X.] [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 22 ff.). Gleiches gilt für die in Nr. 5 der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten zur Sicherstellung von Dokumenten.

bb) [X.] der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten sind, ebenso wie die auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs bezogenen [X.], diesem Arbeitsvorgang als [X.] zuzurechnen. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s handelt es sich dabei um die administrative Auf- und Nachbearbeitung festgestellter Verstöße.

3. Die Bewertung der Arbeitsvorgänge ergibt, dass der Kläger nicht überwiegend Tätigkeiten ausübt, die ein [X.] der [X.]. [X.] oder VIb [X.] erfüllen, was einer Eingruppierung in [X.] 8 oder 6 [X.]/[X.] entsprechen würde.

a) Die für die begehrte Eingruppierung des [X.] in Betracht kommenden [X.]e der Anlage 1a zum [X.] lauten:

        

Vergütungsgruppe [X.]

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen [X.]achkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger [X.]achkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten [X.]achkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die Klammersätze zu [X.]allgruppe 1 a gelten.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VIb

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse und mindestens zu einem [X.]ünftel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen [X.]achkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger [X.]achkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten [X.]achkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VII

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen [X.]achkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger [X.]achkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche [X.]achkenntnisse erfordert.

        

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des [X.].)“

b) Das [X.] hat, da es von einem anderen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ausgegangen ist, keine ausreichenden [X.]eststellungen zum genauen zeitlichen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge getroffen. Mangels [X.]eststellungen zur Dauer der einzelnen [X.], die den beiden Arbeitsvorgängen als Zusammenhangstätigkeit anteilig zuzurechnen sind, ist nicht feststellbar, ob der Arbeitsvorgang „Regelung des fließenden Verkehrs“ einen eingruppierungsrechtlich relevanten Umfang von mindestens einem [X.]ünftel ([X.]. [X.]. 1a der Anlage 1a zum [X.]) der Arbeitszeit des [X.] ausmacht. Das kann jedoch dahinstehen. Dem Kläger steht die begehrte Eingruppierung unter keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge zu.

c) Selbst wenn die vom Kläger im Arbeitsvorgang „Regelung des fließenden Verkehrs“ nebst den einschlägigen [X.] auszuübenden Tätigkeiten einen Umfang von mindestens einem [X.]ünftel der Arbeitszeit erreichen, führen sie nicht zu einer geänderten Eingruppierung. Sie erfordern bereits keine gründlichen und vielseitigen [X.]achkenntnisse.

aa) „Gründliche [X.]achkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der [X.] der [X.]. [X.]. 1b der Anlage 1a zum [X.] nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen [X.] voraus. Die [X.]achkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der [X.] zur [X.]. [X.]. 1b der Anlage 1a zum [X.] ergibt. Es sind [X.]achkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das [X.] erfordert danach erweiterte [X.]achkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ([X.] 27. [X.]ebruar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 34; 22. November 2017 - 4 [X.] 629/16 - Rn. 28). „Vielseitige [X.]achkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des [X.]achwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem [X.]achgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 36).

bb) Nach den [X.]eststellungen des [X.]s sind für die Tätigkeiten dieses Arbeitsvorgangs lediglich Kenntnisse der schriftlichen Ausführung vom 27. April 2012 „Ausbildung zum Verkehrsregler bei der Stadt [X.] - Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr“ und damit hinsichtlich der anzuwendenden Armzeichen und der Vorgehensweise erforderlich. Selbst wenn es sich dabei um nicht nur oberflächliche Kenntnisse handeln sollte, wären diese jedenfalls nicht vielseitig. Sie beziehen sich auf ein eng begrenztes Arbeitsgebiet und erlauben lediglich die Durchführung einer routinemäßigen Tätigkeit. Soweit der Kläger mit seiner Revisionsbegründung erstmalig vorträgt, zur Ausübung der Tätigkeit seien umfangreiche Kenntnisse aus dem Straßenverkehrsrecht (StVG, [X.], [X.]) erforderlich und er habe im Rahmen seiner Tätigkeit im [X.]alle eines eventuellen Verstoßes gegen Straßenverkehrsregelungen einzugreifen, ist dieses Vorbringen als neuer Sachvortrag nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Dass die dem Arbeitsvorgang zuzurechnenden [X.]ortbildungen zu ihrer Durchführung gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse erfordern könnten, ist weder ersichtlich noch behauptet.

cc) In der [X.]olge fehlt es auch an selbständigen Leistungen. Solche können nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse erfordern ([X.] 22. [X.]ebruar 2017 - 4 [X.] 514/16 - Rn. 39).

d) Unterstellt man zugunsten des [X.], die auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ nebst den [X.] (oben II 2 b) erforderten gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse, erbringt er dabei keine selbständigen Leistungen iSd. [X.]. [X.] oder VIb [X.].

aa) Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten [X.]achkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im [X.] ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten [X.]achkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche [X.]achbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden [X.] verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese [X.] bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen ([X.] 22. [X.]ebruar 2017 - 4 [X.] 514/16 - Rn. 19; 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 42).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

(1) Der Kläger hat zwar vor Ort eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Diese hat er allerdings allein auf Grundlage seiner gründlichen und vielseitigen [X.]achkenntnisse zu treffen. Ein Abwägen ist entweder nicht erforderlich oder unzulässig. Es besteht kein für „selbständige Leistungen“ im [X.] erforderlicher Spielraum. Die Entscheidung, ob zB ein [X.]ahrzeug verkehrswidrig und damit unter Verstoß gegen ein Gesetz abgestellt wurde oder ob eine gefälschte Urkunde vorliegt, steht nicht zur Disposition des [X.]. Dies hat er allein durch Subsumtion unter die maßgebliche Vorschrift unter Zuhilfenahme der Arbeitsanweisungen und Infoblätter zu ermitteln. Auch nach der [X.]eststellung, es liege eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor, ist für die von ihm zu ergreifende Maßnahme keine Gedankenarbeit, verbunden mit einem Abwägungsprozess hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses bei eigener Beurteilung und Entschließung iSd. [X.] erforderlich. Die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten erfordert zwar grundsätzlich selbständige Leistungen (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 46), im Streitfall sind jedoch Tätigkeitsbereich und Beurteilungsspielraum des [X.] aufgrund der Arbeitsanweisungen und Infoblätter derart eingeschränkt, dass er keine eigene Beurteilung mehr vorzunehmen, sondern die durch die Beklagte in den Arbeitsanweisungen vorweggenommene Abwägung lediglich noch umzusetzen hat.

(2) [X.]ür festgestellte [X.] sind die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen und die Höhe der ggf. zu verhängenden Ordnungsgelder in den [X.] 1, 2, 3, 6, 19, 24, 25, 26 und 27 und der Arbeitsanweisung Abschleppungen aufgelistet. Dem Kläger sind die Reaktionsmöglichkeiten auf die im Einzelnen aufgeführten Tatbestände vorgegeben. Insbesondere sind die zu berücksichtigenden Abwägungskriterien bei einer durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung dargestellt und für die wesentlichen Anwendungsfälle deren Ergebnis vorweggenommen. Die noch zu treffende [X.]eststellung, welche der in den [X.] oder der Arbeitsanweisung beispielhaft umschriebenen Situationen vorliegt, ist wiederum lediglich eine Umsetzung seiner [X.]achkenntnisse, erfordert aber keinen eigenen Abwägungsprozess. Soweit etwa bei [X.] zwei Möglichkeiten verbleiben, sind die Entscheidungsspielräume so gering, dass dem Kläger kein Entscheidungsspielraum verbleibt, in dem er unterschiedliche Interessen nach den oben genannten Kriterien abwägen könnte. Der Kläger legt auch nicht näher dar, welche „weiteren“ neben den ausführlich beschriebenen Situationen „denkbar“ seien, für die es an Vorgaben fehlt und ob sie in einem erforderlichen rechtserheblichen Ausmaß auftreten.

(3) Gleiches gilt bei der Entscheidung über die Einstellung von Verwarn- und Bußgeldverfahren. Die dafür geltende Anweisung gibt gleichfalls die zu treffenden Entscheidungen so detailliert vor, dass dem Kläger kein hinreichender Entscheidungsspielraum verbleibt, der die Annahme einer selbständigen Leistung begründen könnte.

(4) Bei der Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten sind etwaig bestehende Beurteilungsspielräume ebenfalls durch die Arbeitsanweisung „Sicherstellung“ und das Infoblatt Nr. 17 derart reduziert, dass keine selbständigen Leistungen im [X.] mehr vorliegen. [X.]ür die verschiedenen Arten gefälschter Urkunden werden die jeweils durchzuführenden Reaktionen festgelegt. Damit ist dem Kläger die Vorgehensweise im Wesentlichen vorgegeben, eigene [X.] haben nicht mehr zu erfolgen. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Verhängung von [X.] verbleibt für den Kläger nach der Anweisung lediglich ein eng begrenzter Rahmen und damit kein ausreichender Entscheidungsspielraum.

(5) Auch die in der Stellenbeschreibung zu Nr. 4 genannten Tätigkeiten erfordern keine selbständigen Leistungen. Dass der Kläger bei der [X.]ertigung von Überwachungs- und Kontrollberichten und als Zeuge vor Gericht keine [X.] durchzuführen hat, liegt auf der Hand. Die Tätigkeiten sind entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die weitere Auf- und Nachbearbeitung erfordert keine erneute oder vertiefte Abwägung.

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber     

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

        

        

    Schuldt    

        

    [X.]     

                 

Meta

4 AZR 284/18

16.10.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Januar 2016, Az: 14 Ca 5469/15, Urteil

§ 22 BAT, Anl 1a VergGr Vc BAT, Anl 1a VergGr VIb BAT, Anl 1a VergGr VII BAT, § 17 Abs 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 4 AZR 284/18 (REWIS RS 2019, 2589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2589

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Referenzen
Wird zitiert von

1 TaBV 12/21

1 MV 11/20

4 TaBV 13/21

3 Sa 433/20

3 Sa 1262/20

12 Sa 721/19

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