Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 129/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3461

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 129/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 1; [X.] § 129 Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den [X.] ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch beste-henden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden. [X.], [X.]eil vom 19. Mai 2009 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubi-geranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in [X.]. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesell-schafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 • zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. 1 - 3 - Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten be-wohnten [X.]. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Guns-ten der [X.]eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das [X.] auf Antrag der [X.] wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 • (= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangs-verwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund [X.] der [X.] wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der [X.] mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt. 2 Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der [X.] das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 •. Die Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 •, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen Betrages von 314.679,44 • sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden. 3 Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch ein-getragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungs-verfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 • übersteigende [X.] wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 • eingetragen. 4 Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 [X.], im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 5 - 4 - und § 4 [X.]. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 • besessen, mindestens aber von 750.000 •. Sowohl eine Verstei-gerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich [X.] 700.000 • erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert. Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeit-punkt des [X.] vor der Veräußerung bei 495.000 • gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 • (1.300.000 DM) valutiert. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Vor-aussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des [X.] Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne. 9 - 5 - Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 [X.] und das [X.] sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 [X.] erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Ge-genstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte. 10 Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient ha-be, die mit 744.210,56 • valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der [X.] zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien. 11 Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 •, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem [X.]sverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshand-lung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des [X.]sverfahrens gebildet. 12 Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin gel-13 - 6 - tend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 • für das bebaute Grundstück und von 141 • für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 • erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutie-rung der Grundschuld gegenüber. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand. 14 Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 [X.] erfüllt sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenach-teiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebe-nen Begründung nicht haltbar. 15 Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenach-teiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "rele-vanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des [X.] für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 • valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abge-löst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des [X.] sei 16 - 7 - maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin [X.]und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen wurde. Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenach-teiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 [X.] der 14. Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 [X.] der 17. Mai 2006. 17 1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 [X.] ist eine unmittelbare Gläu-bigerbenachteiligung erforderlich ([X.], [X.]. v. 23. November 2006 - [X.] ZR 126/03, [X.], 588, 589 Rn. 19; [X.], [X.] 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedi-gungsmöglichkeiten aus dem [X.] beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen [X.] eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 [X.] (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu befriedigen. 18 a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubiger-benachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Er-lös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs-19 - 8 - [X.] überstiegen hätte ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 276/02, [X.], 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - [X.] ZR 16/06, [X.], 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - [X.] ZR 232/03, [X.] 2008, 269 Rn. 13). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14). 20 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachtei-ligung ist bei § 3 Abs. 2 [X.] der Zeitpunkt der Vornahme des [X.]; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1 [X.]. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch ([X.] 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1998 - [X.] ZR 302/97, [X.], 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14). 21 Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 [X.] dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzun-gen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklä-rung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den [X.] auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweis-pflichtig hierfür ist die Beklagte ([X.], [X.]. v. 26. April 2001 - [X.] ZR 53/00, [X.] - 9 - 2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen [X.] gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 [X.] erfordert aber, dass der andere Teil eine gesi-cherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr ent-zogen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 140 Rn. 10; [X.], aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die [X.] durch den Antrag der Notarin nicht erlangt. Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grund-stücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maß-geblichen, zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kos-ten der Zwangsversteigerung ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des [X.] liegt darin allein noch nicht. 23 Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 • valutierte und dass die mit dem [X.] nicht abgelöste, also 400.000 • übersteigende Darlehensvaluta von der Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesi-chert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 24 - 10 - 14. Januar 2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenach-teiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam. b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abge-stellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden [X.] übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grund-stücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der [X.] diese Be-lastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den [X.] übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbe-nachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff ent-zogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise. 25 Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 • valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 • nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld von 400.000 • dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der [X.] der Sparkasse gelöscht worden. [X.] hat die Beklagte die wei-tergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen 26 - 11 - Kaufpreis von 400.000 • bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück [X.]. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des [X.] unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedi-gungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden. 27 Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entschei-dend, ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das [X.] übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert von 495.000 •, möglicherweise (zuzüglich 66.000 •) von ei-nem solchen von 561.000 • ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe. 28 2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 [X.] genügt eine mittel-bare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 [X.] [X.] 165, 343, 351; [X.], aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 [X.] [X.], [X.]. v. 23. November 2006 - aaO m.w.[X.]; [X.], aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung der Tatsacheninstanz des [X.] gegeben ist ([X.], [X.]. v. 23. November 2006 aaO m.w.[X.]; [X.], aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach 29 - 12 - Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17). Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteige-rungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der [X.] auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen einge-tretene Werterhöhung auf eigenen [X.] Maßnahmen beruht ([X.], [X.]. v. 24. September 1996 - [X.] ZR 190/95, [X.], 1907, 1908; [X.], aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigen-tumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. [X.] aaO). 30 Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 • übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 • gefallen, lag deshalb auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor. 31 - 13 - II[X.] [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfech-tung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. [X.] ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhand-lung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe. 32 Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die [X.] in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin: 33 Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubi-gerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflich-tung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der [X.] als zugestanden ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.[X.]). Soweit [X.] (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusam-menhang unter Berufung auf das genannte [X.]eil eine sekundäre Beweislast des [X.]s annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine [X.] Beurteilung. [X.] setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (se-kundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Be-weislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 [X.], aber
34 - 14 - auch mit derjenigen des § 129 [X.] (vgl. hierzu nur MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar. [X.][X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 - O[X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -

Meta

IX ZR 129/06

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 129/06 (REWIS RS 2009, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3461

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