Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. KRB 39/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 16549

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Gegenstand

Kartellbußgeldverfahren: Bußgeldhaftung des Gesamtrechtsnachfolgers


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Kartellsenats des [X.] vom 10. Februar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Das [X.] hat ohne Rechtsverstoß eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf die [X.] bejaht. Nach den Feststellungen befindet sich das Vermögen der [X.] im Wesentlichen ungeschmälert im Vermögen der aufnehmenden [X.]n und ist faktisch getrennt von deren übrigem Vermögen, weil das Kaffeegeschäft aus derselben Betriebsstätte unter Fortbestand der Leitung mit unveränderter Belegschaft und damit räumlich, organisatorisch und personell getrennt vom Geschäftsbereich Haushaltsprodukte der früheren [X.] weitergeführt wird. Mit dem unverändert fortgeführten Kaffeevertrieb erzielt die [X.] mehr als die Hälfte ihrer Umsätze; im Gegensatz zu den herkömmlichen Geschäftsbereichen der [X.]n trägt der [X.] erheblich zum Gewinn des Unternehmens bei.

3

Das haftende Vermögen macht - wie das [X.] eingehend begründet hat - damit einen wesentlichen [X.]eil des Vermögens der [X.]n aus, was die Annahme einer wirtschaftlichen [X.] der [X.] mit der [X.]n rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des [X.] (grundlegend [X.], Beschluss vom 11. März 1986 - [X.], [X.]/E [X.] 2265 = wistra 1986, 221) erfordert das hierfür maßgebliche Kriterium, dass das in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennte, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person einen wesentlichen [X.]eil des Gesamtvermögens ausmacht, nicht in jedem Fall, dass das übrige Vermögen der neuen juristischen Person demgegenüber vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund tritt. Diese Voraussetzung war auch in dem der Entscheidung vom 11. März 1986 zugrunde liegenden Fall nicht gegeben, in dem der [X.] vielmehr hat genügen lassen, dass das Vermögen der durch Umwandlung in der [X.] aufgegangenen B und [X.] für die [X.] und deren überregionale Betätigung auf den Gebieten des Bauwesens von wesentlicher Bedeutung war. Da die Bejahung der [X.] das Ergebnis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ([X.] aaO), genügt es vielmehr, wenn das übernommene Vermögen eine wirtschaftlich selbständige, die neue juristische Person prägende Stellung behalten hat, demgegenüber der neue Rechtsträger - insofern einem Wechsel der Rechtsform ähnlich - lediglich einen neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Mantel bildet.

4

Dem stehen auch nicht die beiden jüngeren Beschlüsse des Senats vom 10. August 2011 ([X.], [X.]St 57,193 - Versicherungsfusion; [X.] 2/10, [X.], 152) entgegen. Beide Entscheidungen, die an die vorhergehende Rechtsprechung anknüpfen und sie ausdrücklich inhaltlich bestätigen, haben anders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen zum Gegenstand. Während die Entscheidung [X.] eine Fallgestaltung betraf, bei der die Vermögensmassen des aufnehmenden und des auf dieses verschmolzenen Unternehmens nicht weiterhin faktisch getrennt waren, sondern auch operativ zusammengeführt wurden, lag der Entscheidung [X.] 2/10 eine Verschmelzung der [X.]ochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft zu Grunde, die stattfand, nachdem die [X.]ochtergesellschaft zuvor die Betriebsmittel und das verbliebene operative Geschäft auf eine Schwestergesellschaft übertragen hatte. In beiden Fällen machte das bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person keinen wesentlichen [X.]eil des Gesamtvermögens aus, in dem einen Fall, weil es weder seine wirtschaftlich selbständige Stellung behalten hatte noch das übrige Vermögen der neuen juristischen Person deutlich überwog, in dem anderen Fall, weil es gar nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen war.

[X.]                      Raum                        Strohn

                      Bacher                    Deichfuß

Meta

KRB 39/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Februar 2014, Az: V-4 Kart 5/11 OWi

§ 81 GWB, § 30 OWiG vom 22.08.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. KRB 39/14 (REWIS RS 2015, 16549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16549

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