Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 4 StR 62/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9133

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt worden ist;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird und die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren wegen der zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziffer II.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

3

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie führt im Rechtsfolgenausspruch zum Wegfall der wegen der eingestellten Taten verhängten zwei Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 10 € sowie der sich hierauf beziehenden [X.], während die für die Tat zu Ziffer II.2 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bestehen bleibt.

4

3. [X.] beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision im Verhältnis zum gesamten Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels, die nach der [X.] verbleiben, zu belasten. Aus demselben Grund ist unter [X.] eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der [X.] in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2022 – 4 [X.] Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25).

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 62/23

12.12.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: 4 StR 62/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 4 StR 62/23 (REWIS RS 2023, 9133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9133

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 87/19 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung …


4 StR 213/20 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Divergenz zur Frage der …


2 StR 410/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 105/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 117/17 (Bundesgerichtshof)

Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung des Verdachts einer anderen Straftat bei der Aussetzungsentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 163/23

Zitiert

6 StR 295/23

3 StR 381/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.