Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. XII ZB 508/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1803

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

XII ZB 508/11
vom
2. November 2011
in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
November 2011
durch
den Richter Dose, die Richterinnen [X.] und Dr.
Vézina sowie die Richter Schilling
und Dr.
[X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
September 2011 wird [X.].
Der Antrag
für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrens-kostenhilfe zu gewähren, wird
zurückgewiesen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
70 Abs.
4 FamFG).
Beschwerdewert:
3.000

23 Abs.
1 Satz
2 RVG i.V.m. §
42 Abs.
3 FamGKG)

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§
70 Abs.
1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers ge-mäß §
1908
b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach §
1908
c BGB sind von §
70 Abs.
3 Satz
1
Nr.
1 FamFG, der ausnahmsweise eine
Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwer-degericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9.
Februar 1

-
3
-

2011 -
XII
ZB 364/10
-
FamRZ 2011, 632 Rn.
8
f. und vom 30.
März 2011 -
XII
ZB 692/10
-
FamRZ 2011, 966 Rn.
10
f.).

Dose

[X.]

Vézina

Schilling

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2011 -
XVII 37/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2011 -
2 [X.] -

Meta

XII ZB 508/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. XII ZB 508/11 (REWIS RS 2011, 1803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1803

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