Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 368/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 574

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu I zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juli 2021 als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs und des Klageantrags zu 4 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte am 17. November 2015 in [X.] einen von der Beklagten hergestellten neuen [X.], der mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" abhängig von der Außentemperatur gesteuert.

3

Der Kläger hat den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen (Klageantrag zu 1 / Berufungsantrag zu I) und die Zahlung von [X.] (Klageantrag zu 2 / Berufungsantrag zu II) jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Klageantrag zu 3 / Berufungsantrag zu [X.]) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4 / Berufungsantrag zu [X.]) begehrt.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge zu I, zu [X.] und zu [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.] hat insoweit Erfolg, als sie die Zurückweisung des [X.] angreift. Dagegen bleibt das Rechtsmittel erfolglos, soweit es sich gegen die Zurückweisung der [X.] und zu [X.] richtet.

A.

6

Die Berufung des [X.] war, was der [X.] als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2023 - [X.], juris Rn. 4; Urteil vom 11. Dezember 2023 - [X.], juris Rn. 6), unzulässig, soweit sie die Abweisung des Klageantrags zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] und des Klageantrags zu 4 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angegriffen hat. Insoweit genügte die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder 3 ZPO.

7

Hat das Gericht erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll ([X.], Urteil vom 13. November 2023 - [X.], juris Rn. 5; Urteil vom 20. November 2023 - [X.], juris Rn. 7). Daran fehlt es hinsichtlich der vom [X.] abgewiesenen Klageanträge zu 3 und zu 4.

8

Das [X.] hat den Annahmeverzug der [X.] verneint, weil sich das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben nicht an sie, sondern an die [X.] gerichtet habe und zudem das Zahlungsverlangen wegen der Anrechnung unzutreffender Nutzungsvorteile zu hoch angesetzt gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es nicht für ersatzfähig gehalten, weil das Mandat die Anspruchserhebung gegenüber der [X.] und nicht gegenüber der [X.] beinhaltet habe.

9

Gegen diese die Abweisung der Klageanträge zu 3 und zu 4 jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des [X.]s hat der Kläger in der Berufungsbegründung keine konkreten Einwendungen erhoben. Soweit er unter Bezugnahme auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2020 ausgeführt hat, die [X.] habe die Beklagte zur Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes aufgefordert, hat er lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, ohne konkret zu [X.], entgegen den Feststellungen des [X.]s habe sich die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht an die [X.], sondern entsprechend des erteilten Mandats an die Beklagte gerichtet und sei zutreffend berechnet worden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 998 Rn. 6 mwN).

B.

In der Sache ist die Beurteilung des Berufungsgerichts von Rechtsfehlern beeinflusst.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es möge sein, dass es sich bei dem zum Einsatz kommenden [X.] um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Der Kläger habe jedoch weder greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware noch sonstige Umstände aufgezeigt, die den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen könnten. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen der [X.] herleiten, weil letztere nicht dem Schutz von Fahrzeugkäufern vor dem Abschluss ungewollter Verträge dienten.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2022 - [X.], [X.]Z 233, 153 Rn. 12; Urteil vom 1. August 2023 - [X.]/22, NJW 2023, 3159 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2023 - [X.]/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 10), ist gegeben. Da der Kläger die geltend gemachten deliktischen Ansprüche auf den Kauf des Neufahrzeugs in [X.] stützt, liegt der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) in [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2023 - [X.] 1425/22, juris Rn. 9).

2. Auf die [X.] ist, was im Revisionsverfahren ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2023 - [X.]/22, NJW 2023, 3159 Rn. 18; Urteil vom 21. September 2023 - [X.]/22, NJW-RR 2023, 1599 Rn. 26), [X.] Sachrecht anwendbar. Bei dem vorliegenden Erwerb eines Neufahrzeugs in [X.] liegt der Ort des Schadenseintritts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) - ebenso wie der Handlungsort (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]) und der Ort des [X.] (vgl. Art. 17 [X.]) - in [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2023 - [X.] 1425/22, juris Rn. 10 ff.).

3. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

4. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.] aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.] Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des [X.] gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der [X.] zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, [X.]Z 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des [X.] auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 335/21, [X.]Z 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen [X.]s zustehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso [X.], Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], [X.], 1839 Rn. 21 ff.; - [X.], juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der [X.] wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Danach ist die gegen die Zurückweisung der [X.] und zu [X.] gerichtete Revision des [X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass insoweit seine Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der [X.] kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen [X.] darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des [X.]s vom 26. Juni 2023 ([X.] 335/21, [X.]Z 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.] zu treffen haben.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 368/22

06.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 21. Februar 2022, Az: 18 U 136/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2024, Az. VIa ZR 368/22 (REWIS RS 2024, 574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 574

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