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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 300/14
vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32
Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt,
hinsichtlich eines Betrages von 1.140
Euro [X.] angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Re-vision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; hinsichtlich der [X.]
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nung des Verfalls ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Die [X.] in den 32 abgeurteilten Fällen des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinen [X.] angesichts der Vielzahl von Fällen und mit Blick auf zahlreiche Abnehmer gewerbsmäßig gehandelt hat, und hat sodann geprüft, ob die danach eintretende Regelwirkung für das Vorliegen eines besonders schwe-ren Falles gemäß §
29 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 BtMG entfallen kann. Dabei hat es l-beispiel der [X.] erfüllt hat, und hat seiner Strafbemessung so-dann den Strafrahmen des besonders schweren Falles zugrunde gelegt. Dies ist nicht frei von [X.]. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwür-digung, ob bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfallen kann, hat der Tatrichter zwar grund-sätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berück-sichtigen, doch kann entsprechend dem Rechtsgedanken des §
46 Abs.
3 StGB die [X.] des Handelns, die als Regelbeispiel zur Prüfung des §
29 Abs.
3 BtMG führt, nicht als Umstand herangezogen werden, um ein Ab-sehen von der durch die [X.] begründeten Regelwirkung zu ver-neinen.
Die fehlerhafte [X.] führt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs in den genannten Fällen. Der [X.] kann, etwa mit Blick auf die zum Teil geringen Mengen an gehandelten Betäubungsmitteln, nicht ausschlie-ßen, dass der Tatrichter ohne die fehlerhafte Erwägung den Strafrahmen
des 2
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4
-
§
29 Abs.
1 BtMG als ausreichend angesehen und mildere Strafen verhängt hätte.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass die zu verhängenden Strafen einen gerechten Schuldausgleich für die begangene Tat darstellen müssen und insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in keinem Verhältnis mehr für das durch geringe Handelsmengen (von zum Teil lediglich 3
Gramm Marihuana) bei einer Wirkstoffkonzentration von nur 2
% THC ge-prägte Tatunrecht steht (vgl. [X.], [X.], 611).
2.
Der [X.] hebt auch den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf. Er ist zwar nicht von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen, doch soll dem neuen Tatrichter insgesamt ermöglicht werden, eine neue, in sich stimmige Strafbe-messung vorzunehmen.
Appl
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befin-det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Appl
Krehl
Ott
Zeng
5
6
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 2 StR 300/14 (REWIS RS 2014, 1678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1678
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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