Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2015, Az. XI ZR 17/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15387

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
XI ZR 17/14
vom
17.
Februar 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
Februar 2015
durch den Richter Dr.
Joeres als Vorsitzenden und [X.]
Grüneberg, [X.], [X.] sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 28.
Oktober
2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
Die gemäß §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darle-gungsanforderungen nicht genügt (§
321a Abs.
2 Satz 5
i.[X.]. Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
1. [X.] kann gemäß §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO nur dann mit Erfolg Anhörungsrüge einlegen, wenn ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Entscheidungserheb-lichkeit der geltend gemachten
Gehörsverletzung
hat die [X.]
in substantiier-ter Weise darzulegen, §
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO ([X.], Beschlüsse
vom 21.
Juli 2011

I
ZR 204/09, juris Rn.
1 und vom 15.
November 2012

V
ZR 79/12, juris Rn.
3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 73.
Aufl., §
321a Rn.
31; [X.]/Musielak, 4.
Aufl., §
321a Rn.
8
f.). Ob tat-sächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit. 1
2
-
3
-
Steht jedoch von vorneherein fest, dass die geltend gemachte
Gehörsverlet-zung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene [X.] haben kann,
ist die
Anhörungsrüge
schon
unzulässig
(Musielak/Musielak, ZPO,
11.
Aufl., §
321a Rn.
7).
So liegt der Fall hier.
2. Der Kläger hat bereits im Juni 2013 Klage
auf Rückerstattung des von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmten
Bearbeitungsentgelts erhoben. Auf die von der Anhörungsrüge vermisste Erörterung
der Frage, ob die dreijährige Regelverjährung
des §
195 BGB

wie die Beklagte meint

taggenau mit [X.] der Unzumutbarkeit der Klageerhebung und nicht

wie §
199 Abs.
1 BGB im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bestimmt

mit Schluss des Jahres

3
-
4
-

2011
zu laufen begonnen hat
(so Senatsurteile vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR 17/14, juris Rn.
33, 42, 65
und XI
ZR 348/13, [X.], 2261 Rn.
35, 38, 68, für [X.]Z bestimmt),
kommt es deshalb im Streitfall nicht entscheidungserheb-lich an. Das räumt die
Beklagte in ihrer
Anhörungsrüge
auch selbst ein.

Joeres
Grüneberg
[X.]

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
13 [X.] 2949/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2013 -
13 [X.]/13 -

Meta

XI ZR 17/14

17.02.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2015, Az. XI ZR 17/14 (REWIS RS 2015, 15387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15387

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